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Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bioinformatik der Fachbereiche Biologie, Chemie, Pharmazie sowie Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin und der Fakultät der Charité - Universitätsmedizin Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) und § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert am 2. Februar 2018 (GVBl. 160), i. V. m. § 74 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert am 2. Februar 2018 (GVBl. 160), hat die vom Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin, vom Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin und von der Fakultät der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) eingesetzte Gemeinsame Kommission Bioinformatik am 23. September 2019 folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bioinformatik der Fachbereiche Biologie, Chemie, Pharmazie sowie Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin und der Fakultät der Charité - Universitätsmedizin Berlin erlassen: 1

Anlagen

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarische Studienverlaufspläne für den Masterstudiengang Bioinformatik (!TODO missing)
    • 2.1 Masterstudiengang Bioinformatik mit dem Profilbereich Complex Systems (!TODO missing)
    • 2.2 Masterstudiengang Bioinformatik mit dem Profilbereich Data Science (!TODO missing)
    • 2.3 Masterstudiengang Bioinformatik mit dem Profilbereich Advanced Algorithms (!TODO missing)
  • Anlage 3: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 4: Urkunde (Muster) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Masterstudiengangs Bioinformatik der Fachbereiche Biologie, Chemie, Pharmazie sowie Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin und der Fakultät der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Masterstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Masterstudiengang. Zuständig für die Organisation von Lehre und Studium ist die vom Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin, vom Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin und von der Fakultät der Charité eingesetzte Gemeinsame Kommission Bioinformatik.
  2. Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) BerlHG.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen kennen wesentliche Fragestellungen der modernen Bioinformatik sowie die zugehörigen mathematischen, informatischen und biomedizinischen Grundlagen. Sie sind fähig, spezielle Problemstellungen der Bioinformatik eigenständig zu analysieren, unterschiedliche methodische Ansätze zu vergleichen und ihre Vor- und Nachteile zu beurteilen. Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, für eine Problemstellung unter verschiedenen Möglichkeiten einen passenden Ansatz auszuwählen, selbstständig eine Lösung zu entwickeln und die Ergebnisse in einem interdisziplinären Kontext zu vertreten. Sie sind zu einer selbstständigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Bereich der Bioinformatik profilorientiert befähigt. Mit der Profilausrichtung Complex Systems sind sie in der Lage, komplexe biologische Systeme zu analysieren und zu simulieren. Mit der Profilausrichtung Data Science sind sie in der Lage, große Datensammlungen aus dem Bereich der Life Sciences zu analysieren und können komplexe Zusammenhänge am daraus extrahieren. Mit der Profilausrichtung Advanced Algorithms sind sie in der Lage, komplexe Algorithmen zu entwickeln und zu analysieren und auf typische Daten aus dem Bereich der Bioinformatik anzuwenden. Die Studierenden kennen die Grundsätze und allgemeine Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens sowie guter wissenschaftlicher Praxis und können diese bei ersten wissenschaftlichen Tätigkeiten berücksichtigen.
  2. Neben ihrer fachlichen Qualifikation verfügen die Absolventinnen und Absolventen über Team-, Kommunikations- und Transferfähigkeiten und sind mit Genderund Diversityaspekten vertraut.
  3. Die Absolventinnen und Absolventen sind auf eine fachliche Leitungsfunktion in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern vorbereitet. Dazu gehören beispielsweise die Bereiche Pharmazie, Medizin, Biotechnologie und entsprechende Einrichtungen in Industrie, Forschung und Verwaltung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Promotion eine weitere akademische Qualifikation zu erwerben.

§ 3 Studieninhalte

  1. Der Masterstudiengang ist eine direkte Antwort auf einen sich im Gang befindlichen Paradigmenwechsel in der Medizin und den Biowissenschaften. Die weitere Forschung in diesen Gebieten wird immer mehr auf der Auswertung biologischer Massendaten beruhen. Dabei ist der Einsatz von Rechnern, verbunden mit akkuraten mathematischen Modellen und effizienten Algorithmen, unumgänglich. Durch eine vertiefte Ausbildung in den entsprechenden Teilgebieten der Mathematik, Informatik, Biologie und Medizin vermittelt der Studiengang die notwendigen Kompetenzen, relevante biologische Fragestellungen zu erkennen, dafür angemessene mathematische oder informatische Lösungen zu entwickeln und die Ergebnisse im biologischen Kontext richtig zu interpretieren. Durch die Möglichkeit der Wahl eines Profilbereiches können die Studierenden ihren individuellen Schwerpunkt in der Ausbildung selbst setzen. Es werden die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt und angewendet. Im Studium wird in das wissenschaftliche Arbeiten unter Anleitung eingeführt.
  2. Die Studierenden lernen die Inhalte und Arbeitsweise forschungsnaher Studiengebiete kennen. Neben fachlichen Kompetenzen in der Bioinformatik werden ihnen überfachliche Fähigkeiten und Schlüsselqualifikationen im Hinblick auf eine spätere Forschungstätigkeit oder Leitungsfunktion vermittelt.

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die Studienfachberatung wird durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Lehrveranstaltungen anbieten, zu den regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt. Zusätzlich steht in der Studienfachberatung mindestens eine studentische Hilfskraft beratend zur Verfügung. Weiterhin wird empfohlen, die Eignung der individuellen Studienverlaufsplanung mit der Studiengangskoordinatorin oder dem Studiengangskoordinator zu besprechen.

§ 5 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben istder von der Gemeinsamen Kommission Bioinformatik für den Masterstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 6 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.

§ 7 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Der Masterstudiengang im Umfang von 120 Leistungspunkten (LP) gliedert sich in Module im Umfang von 90 LP und die Masterarbeit mit begleitendem Kolloquium im Umfang von 90 LP und die Masterarbeit mit begleitendem Kolloquium im Umfang von 30 LP. Die Studienphase gliedert sich in das Grundlagenstudium im Umfang von 30 LP, das Profilbereichsstudium im Umfang von 30 LP und das Wahlpflichtstudium im Umfang von 30 LP. Für die Wahl des Profilbereiches werden drei verschiedene Ausrichtungen angeboten:

    1. Complex Systems,
    2. Data Science und
    3. Advanced Algorithms.

    Die Studierenden wählen ihren individuellen Profilbereich durch die erfolgreiche Absolvierung aller Pflicht module eines Profilbereichs.

  2. Im Grundlagenstudium sind folgende Module zu absolvieren:

    • Foundations in Computer Science (6 LP),
    • Foundations in Mathematics and Statistics (6 LP),
    • Foundations in Bio-Medicine (6 LP) und
    • Introduction to Focus Areas (12 LP).
  3. Im Profilstudium Complex Systems (CS) sind folgende Module zu absolvieren:
    • Modul: Complex Systems in Bioinformatics (10 LP),
    • V-Modul: Complex Systems in Biomedical Applications (5 LP),
    • Modul: Ethics and Policy Questions (5 LP) und
    • Modul: Research Internship (10 LP).
  4. Im Profilstudium Data Science (DS) sind folgende Module zu absolvieren:
    • Modul: Data Science in the Life Sciences (15 LP),
    • Modul: Ethics and Policy Questions (5 LP) und
    • Modul: Research Internship (10 LP).
  5. Im Profilstudium Advanced Algorithms (AA) sind folgende Module zu absolvieren:
    • Modul: Advanced Algorithms for Bioinformatics (10 LP),
    • V-Modul: Methods in Life Sciences (5 LP),
    • Modul: Ethics and Policy Questions (5 LP) und
    • Modul: Research Internship (10 LP).
  6. Im Wahlpflichtbereich im Umfang von 30 LP sind (a) von den Profilmodulen Module im Umfang von insgesamt mindestens 10 LP des individuellen Profilbereichs (b) mindestens ein V-Modul und (c) mindestens ein Praxismodul zu wählen und zu ab- solvieren. Im Wahlpflichtbereich werden folgende Module angeboten:

    1. Profilmodule
      • V-Modul: Advanced Network Analysis (CS/AA/5 LP),
      • V-Modul: Human Evolution (CS/10 LP),
      • Praxismodul: Computer-Aided Drug Design (CS/AA/5 LP),
      • Praxismodul: Current topics in cell-physiology(CS/5 LP),
      • Praxismodul: Computational Systems Biology (CS/5 LP).
      • Modul: Medical Bioinformatics (DS/AA/10 LP),
      • V-Modul: Machine Learning in Bioinformatics (DS/5 LP),
      • V-Modul: Big Data Analysis in Bioinformatics (DS/5 LP),
      • V-Modul: Complex Data Analysis in Physiology (DS/5 LP),
      • V-Modul: Methodology for clinical trials (DS/5 LP),
      • V-Modul: Advanced Biometrical Methods (DS/5 LP),
      • Praxismodul: Applied Machine Learning in Bioinformatics (DS/5 LP),
      • Modul: Spezielle Aspekte der Datenverwaltung (DS/5 LP),
      • Modul: Verteilte Systeme (DS/5 LP),
      • Modul: Netzbasierte Informationssysteme (DS/5 LP).
      • Modul: Biodiversity and Evolution (AA/10 LP),
      • Modul: Structural Bioinformatics (AA/10 LP),
      • Praxismodul: Applied Sequence Analysis (AA/5 LP),
      • Praxismodul: Environmental metagenomics (AA/5 LP),
      • Praxismodul: Current topics in medical genomics (DS/AA/5 LP),
      • Praxismodul: Current topics in structural bioinformatics (AA/5 LP),
      • Modul: Höhere Algorithmik (AA/10 LP),
    2. Wahlmodule
      • Modul: Current research topics in Bioinformatics A (5 LP),
      • Modul: Current research topics in Bioinformatics B (5 LP),
      • Modul: Current research topics in Bioinformatics C (5 LP),
      • V-Modul: Special aspects of Bioinformatics A (5 LP),
      • V-Modul: Special aspects of Bioinformatics B (5 LP),
      • V-Modul: Special aspects of Bioinformatics C (5 LP),
      • V-Modul: Selected topics in Bioinformatics A (10 LP),
      • V-Modul: Selected topics in Bioinformatics B (10 LP),

    Zudem können alle unter Nr. 1 aufgeführten noch nicht absolvierten Profilmodule sowie die unter Abs. 3 bis 5 aufgeführten Pflichtmodule der ande- ren beiden Profilbereiche gewählt werden

  7. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der akti- ven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleiten- den Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lern- formen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leis- tungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäu- figkeit informieren für die Module des Masterstudien- gangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1. Für das Modul „Data Science in the Life Sciences“ (15 LP) wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang Data Sci- ence des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie verwiesen. Für die Module „Höhere Algorithmik“ (10 LP), „Spezielle Aspekte der Daten- verwaltung“ (5 LP), „Verteilte Systeme“ (5 LP), und „Netzbasierte Informationssysteme“ (5 LP) wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Master- studiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwie- sen.

  8. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im Masterstudiengang unterrichten die exemplarischen Studienverlaufspläne in Anlage 2.

§ 8 Lehr- und Lernformen

  1. Im Masterstudiengang werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:
    1. In Vorlesungen (V) werden die Inhalte der jeweiligen Veranstaltung von der Lehrkraft vorgetragen und erläutert. Die Lehrkräfte vermitteln Lehrinhalte unter Hinweis auf Fachliteratur und regen zu eigenem Arbeiten und kritischem Denken an.
    2. Übungen (Ü) finden in der Regel begleitend zur Vorlesung in kleinen Gruppen statt. In den Übungsgruppen werden die Inhalte der Vorlesung schwerpunktmäßig wiederholt und die praktische Anwendung des Gelernten anhand von Übungsaufgaben eingeübt.
    3. Seminare (S) dienen der exemplarischen Einarbeitung in Inhalte, Theorien und Methoden von Vertiefungsgebieten der Bioinformatik anhand überschaubarer Themenbereiche. Im Seminar werden unter Anleitung einer Lehrkraft Lehrinhalte von Studierenden anhand von Fachliteratur und empirischen Erkenntnissen erarbeitet, präsentiert und diskutiert.
    4. In Praxisseminaren (PS) arbeiten die Studierenden unter Anleitung allein oder in Kleingruppen an umfangreichen praktischen oder wissenschaftlichen Problemstellungen. Bei der Bearbeitung eines Projektes steht der Prozess der Lösungsfindung, also die praktische Anwendung geeigneter Techniken und Verfahrensweisen unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden im Mittelpunkt. Darüber hinaus werden überfachliche Qualifikationen wie Team-, Kommunikations- und Transferfähigkeiten erworben sowie ein verantwortliches und geschlechtersensibles Handeln eingeübt.
    5. Im seminaristischen Unterricht (sU) werden anwendungsorientierte Kenntnisse eines abgegrenzten Stoffgebietes vermittelt; dabei werden Aufgaben selbstständig bearbeitet und deren Ergebnisse von den Studierenden dargestellt und kritisch gemeinsam diskutiert.
    6. Integrierte Lehrveranstaltung (iLV): Eine integrierte Lehrveranstaltung ist eine Mischform von Veranstaltungstypen. Die vorrangige Arbeitsform ist eine aktive Teilnahme in gemeinsamen Diskussionen, Übungen oder Projekten sowie Praxisanwendungen. Meist werden in Integrierten Lehrveranstaltungen neben Vorlesungen oder Seminaren auch Projekte ausgestaltet. Die tatsächliche Mischform definiert jeder Dozent für sich selbst.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über die zentralen E-Learning- Anwendungen der Freien Universität Berlin angeboten und von den Studierenden einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet. Blended Learning kann in der Durchführungsphase (Austausch und Diskussion von Lernobjekten, Lösung von Aufgaben, Intensivierung der Kommunikation zwischen den Lernenden und Lehrenden) bzw. in der Nachbereitungsphase (Lernerfolgskontrolle, Transferunterstützung) eingesetzt werden.

§ 9 Masterarbeit

  1. Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist,eine fortgeschrittene Aufgabenstellung aus dem Bereich Bioinformatik mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die gewonnenen Ergebnisse schriftlich und mündlich angemessen darzustellen und zu bewerten.
  2. Studierende werden auf Antrag zur Masterarbeit zugelassen, wenn sie
    1. im Masterstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    2. Module im Umfang von insgesamt mindestens 60 LP im Masterstudiengang erfolgreich absolviert haben.
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Masterarbeit. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Gegenstand der Betreuung ist die Anleitung zur Ein- haltung der Regeln für gute wissenschaftliche Praxis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eige- nen Fachgebiets. Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Masterarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein. Die Studierenden erhalten Gelegenheit, eigene Themenvorschläge zu machen; ein Anspruch auf deren Umsetzung besteht nicht.
  4. Die Masterarbeit soll ca. 70 Seiten umfassen.
  5. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Masterarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Abgabe der Masterarbeit sind aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Masterarbeit ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) abzugeben. Die PDF-Datei muss den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner darf sie keine Rechtebeschränkung aufweisen. Ein Exemplar der Masterarbeit kann mit Zustimmung der oder des Studierenden nach Studienabschluss in die Institutsbibliothek aufgenommen werden.
  6. Die Bearbeitungsfrist beträgt 23 Wochen. Als Beginn der Bearbeitungsfrist gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmal innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und giltdann als nicht ausgegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Masterarbeit.
  7. Der schriftliche Teil muss in englischer Sprache abgefasst werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss auch das Verfassen in deutscher Sprache zulassen. War eine Studierende oder ein Studierender über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Masterarbeit neu erbracht werden muss. Die Prüfungsleistung hinsichtlich der Masterarbeit giltfür den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  8. Die Masterarbeit ist von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss bestellt werden. Eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten soll die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit sein. Mindestens eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten muss an der Lehre im Masterstudiengang beteiligt und zugleich Hochschullehrerin oder Hochschullehrer am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin oder am Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin oder an der Charité sein.
  9. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch extern in einem geeigneten Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung angefertigtwerden, sofern die wissenschaftliche Betreuung durch eine Prüferin oder einen Prüfer im Studiengang Bioinformatik gewährleistet ist. In diesem Fall kann der andere Prüfer oder die andere Prüferin aus dem Betrieb bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung stammen.
  10. Die Masterarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Masterarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten. Bewertet eine oder einer der Prüfungsberechtigten die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder liegen die beiden Einzelnoten der Prüfungsberechtigten um 2,0 oder mehr auseinander, beauftragt der Prüfungsausschuss eine oder einen dritten Prüfungsberechtigten mit der Bewertung der Masterarbeit. In diesem Fall ergibt sich die Note für die Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der drei Prüfungsberechtigten.
  11. Die Masterarbeit wird durch ein Kolloquium begleitet,das in der Regel in der zugeordneten Arbeitsgruppe stattfindet. Die Studierenden sollen einmal einen ca. 30-minütigen Vortrag über den Fortgang ihrer Masterarbeit halten.
  12. Die Anrechnung einer Leistung auf die Masterarbeit ist zulässig und kann beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist,dass sich die Prüfungsbedingungen und die Aufgabenstellung der vorgelegten Leistung bezüglich der Qualität, des Niveaus, der Lernergebnisse, des Umfangs und des Profils nicht wesentlich von den Prüfungsbedingungen und der Aufgabenstellung einer im Masterstudiengang zu erbringenden Masterarbeit, die das Qualifikationsprofil des Masterstudiengangs in besonderer Weise prägt, unterscheidet.

§ 10 Masterarbeit im Besonderen Verfahren

  1. Studierende, die erfolgreich die Qualifizierungsprüfung fürPhase IIder International Max Planck Research School for Biology And Computation (IMPRS-BAC) abgelegt haben, können unter Beifügung der entsprechenden Nachweise den Antrag auf Zulassung zur Erstellung der Masterarbeit im Besonderen Verfahren beim Prüfungsausschuss stellen.
  2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit im Besonderen Verfahren sind Leistungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder gleichwertig, die mit der Note „gut“ (2,0) oder gemäß § 18 Abs. 1 RSPO benotet worden sind, und die schriftlich vorliegende, begründete Bereitschaft eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin zur zukünftigen Betreuung des Dissertationsvorhabens. Gegenstand der Betreuung ist die Anleitung zur Einhaltung der Regeln für gute wissenschaftliche Praxis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eigenen Fachgebiets. Für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Übrigen gilt die einschlägige Promotionsordnung.
  3. Im Falle einer Zulassung zum Besonderen Verfahren wird die Masterarbeit selbstständig mit aktuellen wissenschaftlichen Methoden in Form eines wissenschaftlich begründeten Konzepts in Verbindung mit einer Präsentation und anschließender Diskussion erbracht. Im Konzept gemäß Satz 1 wird das Dissertationsthema beschrieben und in den aktuellen Stand der Forschung eingeordnet.
  4. Für die Bearbeitungszeit der Masterarbeit im Besonderen Verfahren gilt § 9 Abs. 6 Satz 1. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist in englischer Sprache zu verfassen.
  5. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Masterarbeit im Besonderen Verfahren selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) abzugeben. Die PDF-Datei muss den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner darf sie keine Rechtebeschränkung aufweisen.
  6. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist nach Abgabe von der bestellten Betreuerin oder dem bestellten Betreuer und von einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu bewerten, der vom Prüfungsausschuss bestellt wird. Mindestens eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten muss an der Lehre im Masterstudiengang beteiligt und zugleich Hochschullehrerin oder Hochschullehrer am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin, am Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin oder an der Fakultät der Charité - Universitätsmedizin Berlin sein. Die Bewertungen sollen vier Wochen nach Einreichung der Arbeit beim Prüfungsausschuss vorliegen.
  7. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren wird durch ein Kolloquium begleitet, das in der Regel in der zugeordneten Arbeitsgruppe stattfindet.Die Studierenden sollen einmal einen ca. 30-minütigen Vortrag über den Fortgang ihrer Masterarbeit halten.
  8. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist bestanden, wenn die Note für die Masterarbeit im Besonderen Verfahren mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten. Bewertet eine oder einer der Prüfungsberechtigten die Masterarbeit im Besonderen Verfahren mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder liegen die beiden Einzelnoten der Prüfungsberechtigten um 2,0 oder mehr auseinander, beauftragt der Prüfungsausschuss eine oder einen dritten Prüfungsberechtigten mit der Bewertung der Masterarbeit. In diesem Fall ergibt sich die Note für die Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der drei Prüfungsberechtigten.
  9. Die Anrechnung einer Leistung auf die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist zulässig und kann beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist, dass sich die Prüfungsbedingungen und die Aufgabenstellung der vorgelegten Leistung bezüglich der Qualität, des Niveaus, der Lernergebnisse, des Umfangs und des Profils nicht wesentlich von den Prüfungsbedingungen und der Aufgabenstellung einer im Masterstudiengang zu erbringenden Masterarbeit im Besonderen Verfahren, die das Qualifikationsprofil des Masterstudiengangs in besonderer Weise prägt, unterscheidet.

§ 11 Elektronische Prüfungsleistungen

  1. Bei elektronischen Prüfungsleistungen erfolgt die Durchführung und Auswertung unter Verwendung von digitalen Technologien.
  2. Vor einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern festzustellen.
  3. Die Authentizität des Urhebers und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür werden die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig identifiziertsowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zugeordnet. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unver- ändert und vollständig sind.
  4. Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin oder einem Prüfer zu überprüfen.

§ 12 Antwort-Wahl-Verfahren

  1. Prüfungsaufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens sind von zwei Prüfungsberechtigten zu stellen.
  2. Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, ein auffälliges Fehlermuster bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüfen die beiden Prüfungsberechtigten die Aufgaben nochmals daraufhin, ob sie eine gültige Erfassung der Qualifikationsziele des jeweiligen Moduls und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil einer oder eines Studierenden auswirken. Übersteigt der Anteil der Bewertungspunkte der zu eliminierenden Prüfungsaufgaben 15 % der erzielbaren Bewertungspunkte im Antwort-Wahl-Verfahren, so leitet einer der Prüfungsberechtigten die gesamten Prüfungsunterlagen unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfungsausschuss weiter, der entscheidet, ob die Prüfungsleistung insgesamt zu wiederholen ist oder unter Nichtberücksichtigung der fehlerhaften Aufgaben nach den vorstehenden Maßgaben gewertet werden kann.
  3. Eine im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht hat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden erzielten Bewertungspunkte um nicht mehr als 10 % die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Prüfungsversuchs der jeweiligen Prüfungsleistung durchschnittlich erzielten Punktzahl unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Kommt die relative Bestehensgrenze zum Tragen, so muss die oder der Studierende für das Bestehen der Prüfungsleistung gleichwohl mindestens 40 % der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht haben.
  4. Im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Hat die oder der Studierende die für das Bestehen der Prüfungsleistung nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewertungspunktzahl erreicht, so lautet die Note

    • sehr gut, wenn sie oder er mindestens 75 %,
    • gut, wenn sie oder er mindestens 50, aber weniger als 75 %,
    • befriedigend, wenn sie oder er mindestens 25, aber weniger als 50 %,
    • ausreichend, wenn sie oder er keine oder weniger als 25 %

    der über die nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewertungspunktzahl hinaus erzielbaren Bewertungspunkte zutreffend beantwortet hat; für die verwendeten Noten gilt im Übrigen die RSPO.

  5. Die Bewertungsvorgaben gemäß der Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn

    1. die Prüfungsberechtigten, die die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 gestellt haben und die im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen bewerten, identisch sind oder
    2. der Anteil der erzielbaren Punktzahl in den Prüfungsaufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens an einer Klausur, die nur teilweise in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt wird, 25 % nicht übersteigt.

§ 13 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen die Masterarbeit einmal, sonstige studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal wiederholt werden.
  2. Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden.

§ 14 Auslandsstudium

  1. Den Studierenden wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die auf diesen Studiengang anrechenbar sind.
  2. Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der oder dem Studierenden, der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle der im Ausland ansässigen wissenschaftlichen Institution über die Dauer des Auslandsaufenthalts, über die im Rahmen des Auslandsaufenthalts zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Masterstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen werden angerechnet.
  3. Als geeigneter Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt wird das zweite oder dritte Fachsemester des Masterstudiengangs empfohlen.

§ 15 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass die gemäß § 7 in Verbindung mit § 9 oder § 10 geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die oder der Studierende an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Masterstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hochschulgrad Master of Science (M.Sc.) verliehen. Die Studierenden erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 3 und 4), sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Charité - Universitätsmedizin Berlin in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Masterstudiengang vom 6. Juni 2012 (FU-Mitteilungen 77/ 2012, S. 1494) und die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang vom 6. Juni 2012 (FU-Mitteilungen 77/2012, S. 1520) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studierende, die nach deren Inkrafttreten im Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliertworden sind, studieren und erbringen die Leistungen auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums und die Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Entscheidung über den Umschreibungsantrag wird zum Beginn der Vorlesungszeit des auf seine Stellung folgenden Semesters wirksam. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemestersemesters 2021 gewährleistet.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin 25. September 2019 und vom Vorstand der Charité am 8. Oktober 2019 bestätigt worden.