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Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin am 21. Juni 2023 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erlassen: 1

Anlagen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Bachelorstudiengang.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Die Absolvent*innen des Bachelorstudiengangs kennen das Spektrum informatischer Grundbegriffe und Methoden von theoretischen Grundlagen über zentrale Konzepte der technischen und der praktischen Informatik bis hin zu Phänomenen soziotechnischer Systeme und Konzepten der künstlichen Intelligenz. Sie erkennen in der Arbeitspraxis, wo diese jeweils relevant sind und können sie anwenden. Sie sind in der Lage, ein informatisches Problem präzise zu spezifizieren oder näherungsweise mit angemessenen Mitteln zu modellieren und dabei nach Bedarf zwischen technischen und am Anwendungsbereich orientierten Ausdrucksebenen hinund herzuwechseln. Das umfasst auch das mathematische Modellieren eines informatischen Sachverhalts und das Beherrschen der mathematischen Werkzeuge zum Lösen dieser Probleme. Sie können informatisches Denken auch in außertechnischen Zusammenhängen anwenden und erklären. Sie können ein Softwaresystem moderater Komplexität allein oder im Team konstruieren, implementieren, dokumentieren, testen und in guter Qualität liefern. Sie setzen dafür moderne Arbeitsprozesse, Entwicklungswerkzeuge, Programmiersprachen, Standardsystemstrukturen, Softwarekomponenten und Algorithmen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geeignet ein. Sie können die Korrektheit, Sicherheit und Angemessenheit einer von ihnen selbst vorgeschlagenen Lösung überzeugend begründen. Sie können sozio-technische Auswirkungen von Informatiksystemen abschätzen. Sie haben in einen spezielleren fachlichen Bereich tiefer Einblick genommen und sind mit dem dortigen Stand der Forschung, entsprechenden Methoden, Inhalten und Anwendungen teilweise vertraut. Sie können mit Hilfe dieser Grundlagen und Techniken neue Probleme der Informatik analysieren und verstehen und fehlende Fertigkeiten selbstständig erwerben. Die Studierenden kennen die Grundsätze und allgemeine Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens sowie guter wissenschaftlicher Praxis und können diese bei ersten wissenschaftlichen Tätigkeiten berücksichtigen.
  2. Die Absolvent*innen können ihr informatisches Wissen und ihre informatischen Fertigkeiten bei Bedarf selbstständig gezielt erweitern oder aktualisieren und sich dafür nötigenfalls den Stand der Wissenschaft zum betreffenden Thema aneignen. Sie können größere Projekte anteilig im Team übernehmen, um Teilaufgaben selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse anderer aufzunehmen und die eigenen Ergebnisse weiterzugeben. Sie können sich selbstständig und zügig in neue Anwendungsgebiete und Technologien einarbeiten. Sie können kritisch urteilen und handeln verantwortlich. Sie können sich auf wechselnde Aufgabengebiete einstellen, sich den veränderlichen Bedingungen der Praxis der Informationsverarbeitung anpassen und können diesen Wandel aktiv mitgestalten. Sie sind sich möglicher Barrieren bei der Nutzung von informationsverarbeitenden Systemen bewusst und wissen, wie man diese barrierefrei gestaltet. Sie kennen die Probleme der Geschlechterrollen und wissen, wie man diese insbesondere in der Team-Arbeit vermeidet.
  3. Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums sind die Absolvent*innen für einen weiterführenden Masterstudiengang in der Informatik oder einem spezialisierteren Informatikfach qualifiziert. Das Bachelorstudium bereitet auf die berufliche Praxis auf dem Gebiet der Informatik in anwendungs-, herstellungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeiten vor. Beschäftigung finden Absolvent*innen in fast allen Wirtschaftsbranchen sowie im öffentlichen Dienst. Sie können in Bereichen arbeiten, die mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betrieb von Informatiksystemen zu tun haben, oder solchen, die in anderer Weise von der vielseitigen informatischen Denkweise mit Modellierung, Abstraktion, Systematisierung oder Algorithmierung profitieren.

§ 3 Studieninhalte

  1. Im Bachelorstudiengang werden auf Grundlage von mathematischen und informatischen Theorien und Methoden Softwaresysteme und deren Anforderungen analysiert und formalisiert. Techniken des Entwurfs und der Verwirklichung von neuen Software- und Hardwaresystemen werden erlernt und deren Qualität durch empirische, induktive und deduktive Methoden gesichert. In Algorithmen und Programmierung werden die grundlegenden Methoden zur Programmierung von Rechnern erlernt. Studierende werden in die grundlegenden Eigenschaften von Rechnersystemen eingeführt; die Studierenden lernen, Rechner als Geräte mit einer Schnittstelle für die Softwareentwicklung, z. B. einer Maschinensprache, einem Betriebssystem oder einem Netzwerkprotokoll zu begreifen. Darüber hinaus werden die fundamentalen Möglichkeiten und Grenzen des Rechnens erlernt sowie Techniken zur Abschätzung des inhärenten Aufwandes bestimmter algorithmischer Verfahren. Ebenfalls werden Technologien mit Blick auf deren Verwendung gelehrt. In der Mathematik für Informatik werden die grundlegenden Sprachgebräuche und Methoden des formalen Diskurses über Software erlernt und geübt und mathematische Verfahren in Algorithmen überführt. Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung werden solche Fähigkeiten praktisch, in Teamarbeit und anhand aktueller Technologie trainiert. Die Studierenden sollen Begrifflichkeiten eines Anwendungsgebiets erlernen und diese im Kontext der Informatik interpretieren und benutzen. Es werden die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt und angewendet. Im Studium wird in das wissenschaftliche Arbeiten angeleitet eingeführt.
  2. Die Studierenden lernen im Gespräch mit den zukünftigen Nutzenden Anforderungen eines Informationssystems zu erheben, Konzepte und Ergebnisse der Informatik fachlich angemessen und adressatengerecht zu präsentieren. Sie lernen, formale Eigenschaften zu beweisen und diese Beweise angemessen zu formulieren und zu präsentieren. Sie lernen, empirische Eigenschaften als Hypothese zu formulieren und diese argumentativ zu verteidigen. Sie erlernen die Recherche in der Informatik und können schriftliche Dokumente gemäß den Gepflogenheiten der Informatik abfassen. Um Teamarbeit zu fördern, werden Übungen in Kleingruppen und Projekte in selbstorganisierten Teams durchgeführt. Gender- und Diversity-Aspekte werden berücksichtigt, insbesondere wo dies aus wissenschaftlicher Sicht, als Anforderung eines Informationssystems oder für die Teamarbeit sinnvoll erscheint.

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die Studienfachberatung wird durch die Hochschullehrer*innen, die Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang anbieten, zu den regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt. Zusätzlich steht mindestens ein*e studentische*r Beschäftigte*r beratend zur Verfügung.
  3. Es wird empfohlen, vor dem Absolvieren der Module des Wahlbereiches eine Studienfachberatung über die zu absolvierenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 6 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

§ 7 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Im Bachelorstudiengang sind insgesamt Leistungen im Umfang von 180 Leistungspunkten (LP) nach zuweisen. Der Bachelorstudiengang gliedert sich in das Kernfach im Umfang von 150 LP inklusive der Bachelorarbeit mit Präsentation der Ergebnisse im Umfang von 12 LP und den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung im Umfang von 30 LP.
  2. Das Kernfach gliedert sich in die folgenden drei Studienbereiche:
    • den Pflichtbereich im Umfang von 116 LP,
    • den Wahlpflichtbereich im Umfang von 12 LP,
    • den Wahlbereich im Umfang von 10 LP.
  3. Pflichtbereich: In diesem Studienbereich sind die folgenden Module zu absolvieren:
  4. Wahlpflichtbereich: In diesem Studienbereich sind aus den folgenden Modulen zwei Module zu wählen und zu absolvieren:
  5. Im Wahlbereich können Module beliebiger wissenschaftlicher Studienfächer (einschließlich der Informatik) im Umfang von 10 LP absolviert werden, die die erworbenen Qualifikationen ergänzen. Im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich absolvierte Module oder andere gleichwertige Module der Informatik aus anderen Studiengängen dürfen im Wahlbereich nicht eingebracht werden.
  6. Im Bereich Allgemeine Berufsvorbereitung ist im Kompetenzbereich Fachnahe Zusatzqualifikationen das Modul Softwareprojekt (10LP) zu absolvieren. Zusätzlich werden die folgenden Module angeboten:

Im Bereich Praktika wird das Modul Berufsbezogenes Praktikum Informatik (10LP) angeboten.

  1. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Bachelorstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1.
  2. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2.

§ 8 Lehr- und Lernformen

  1. Im Rahmen des Lehrangebots werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:
    1. Vorlesung (V): Die Lehrkraft trägt den Stoff in der Vorlesung vor und erläutert ihn. Die Studierenden vertiefen den Stoff durch regelmäßige Vor- und Nachbereitung.
    2. Übung (Ü): Die Übungen finden begleitend zur Vorlesung in kleinen Gruppen statt, die nicht mehr als zwanzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen sollen. Die Übungen werden von studentischen Tutorinnen oder Tutoren oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter der Leitung der Lehrkraft der jeweiligen Vorlesung durchgeführt. Zu einer Vorlesung erscheinen in regelmäßigen Abständen Übungsaufgaben, die von den Studierenden selbstständig in freier Hausarbeit, in selbstorganisierten Kleingruppen oder während der Übung zu lösen oder zu bearbeiten sind. Die Lösungen oder Lösungsansätze werden in den Übungsgruppen vorgetragen oder diskutiert. Zweck der Übungsgruppen ist sowohl die Vertiefung des Vorlesungsstoffes als auch das Erlernen und Üben von Methoden und Techniken. Ferner soll das Gespräch über Informatik, die Zusammenarbeit und die Planung der eigenen Arbeitsweise erlernt werden.
    3. Praktikum (P): Praktika dienen anhand mehrerer praktischer Aufgaben dem Erwerb von Fertigkeiten, die Problemlösungsmethoden der Informatik erfolgreich einzusetzen. Das schließt die Problemspezifikation und die Zerlegung in Teilprobleme ein. Lösungsvorschläge und Ergebnisse sind regelmäßig vorzubereiten, vorzuführen, schriftlich auszuarbeiten und vorzutragen. Zweck der Praktika ist der sichere Umgang mit dem erlernten Wissen und den geübten Fertigkeiten.
    4. Proseminar (PS): In einem Proseminar wird ein spezielles Thema der Informatik oder der Anwendungen der Informatik von den Studierenden und der Lehrkraft gemeinsam erarbeitet. Dazu bereitet jede Studentin und jeder Student unter Anleitung der Lehrkraft ein Referat vor, das schriftlich ausgearbeitet und im Proseminar vorgetragen und anschließend diskutiert wird. Zweck eines Proseminars ist das Erlernen gründlicher wissenschaftlicher Arbeit unter Anleitung, das Schreiben einer wissenschaftlichen Arbeit in Vorbereitung auf die Bachelorarbeit sowie der Erwerb kommunikativer Kompetenzen und rhetorischer Fertigkeiten.
    5. Seminar (S): Ein Seminar dient der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebiets und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangige Arbeitsformen sind Seminargespräche auf der Grundlage von Unterrichtsmitteln, von vorzubereitender Lektüre (Fachliteratur und Quellen), von Arbeitsaufträgen sowie Gruppenarbeit.
    6. Praxisseminar (PrS): Es dient der Anwendung der Lehr- und Lerninhalte und der Arbeitsmethoden einer wissenschaftlichen Disziplin in einem praktischen Projekt. Die vorrangige Arbeitsform ist die angeleitete Durchführung eines in praktischen Feldern begleiteten Projekts.
    7. Projektseminar (PrjS): Es dient der anwendungs- und problembezogenen Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden. Die Projektarbeitsgruppen sind von Studierende selbstständig organisierte und von Dozenten betreute Kleingruppen, die der begleitenden Bearbeitung des Projektes dienen.
    8. Seminar am PC (SPC): Es dient in der Präsenzzeit der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangige Arbeitsform ist das gemeinsame Arbeiten am PC unter Einführung und Anwendung von Spezialsoftware.
    9. Seminaristischer Unterricht (sU): Im seminaristischen Unterricht werden anwendungsorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig erarbeitet, vorgestellt und in der Gruppe diskutiert.
    10. Im externen Praktikum (eP) im Studienbereich ABV gewinnen die Studierenden unter Anleitung Erfahrungen in der Anwendung der erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und können ihre Eignung für bestimmte Berufsfelder testen.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen, z. B. Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über E-Learning-Formate angeboten und von den Studierende einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet.

§ 9 Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung

  1. Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) erwerben die Studierenden über die fachwissenschaftlichen Studien hinaus eine breitere wissenschaftlich berufsbezogene Bildung und weitere berufsfeldbezogene Kompetenzen zur Vorbereitung auf qualifikationsadäquate, auch international ausgerichtete berufliche Tätigkeiten nach dem Studium.
  2. Die Module des Studienbereichs ABV werden jeweils in der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (SPO-ABV) oder dieser Studien- und Prüfungsordnung beschrieben.
  3. Der Studienbereich ABV im Umfang von 30 LP umfasst ein Berufspraktikum sowie unterschiedliche Kompetenzbereiche, die berufsrelevante Qualifikationsfelder abdecken.
  4. Das im Rahmen des Studienbereichs ABV dringend empfohlene Modul „Berufsbezogenes Praktikum Informatik“ soll den Studierenden einen Einblick in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder eröffnen und sie mit den Anforderungen der Praxis konfrontieren. Für die Beratung zu allgemeinen Regelungen des Berufspraktikums und die Unterstützung bei der Suche eines Praktikumsplatzes ist die oder der vom Fachbereichsrat ernannte Praktikumsbeauftragte des Fachbereichs Mathematik und Informatik zuständig.
  5. Die Module gemäß Abs. 3 sowie darin erbrachte Leistungen dürfen nicht mit Modulen und Leistungen des Bereichs Informatik und des Wahlbereichs übereinstimmen.

§ 10 Bachelorarbeit

  1. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der*die Studierende in der Lage ist, eine Aufgabenstellung aus einem Themengebiet der Informatik selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse schriftlich und mündlich angemessen darzustellen.
  2. Studierende werden auf Antrag zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie bei Antragstellung nachweisen, dass sie
    1. im Bachelorstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    2. Module im Umfang von mindestens 90 LP erfolgreich absolviert haben, darunter das Modul Wissenschaftliches Arbeiten in der Informatik (6LP).
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine*n Betreuer*in ein. Gegenstand der Betreuung ist die Anleitung zur Einhaltung der Regeln für gute wissenschaftliche Praxis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eigenen Fachgebiets.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der*die Betreuer*in das Thema der Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Bachelorarbeit soll etwa 7.500 Wörter umfassen. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Sie kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss sind auch weitere Sprachen möglich. War ein*e Studierende*r über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Bachelorarbeit neu erbracht werden muss. Die Prüfungsleistung hinsichtlich der Bachelorarbeit gilt für den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  6. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die*der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie*er die Bachelorarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. Die Bachelorarbeit ist in elektronischer Form gemäß § 14 abzugeben.
  7. Die Ergebnisse der Bachelorarbeit gemäß Abs. 5 werden in einer mündlichen Präsentation vorgestellt, wissenschaftlich eingeordnet (ca. 15 Minuten) und diskutiert (ca. 15 Minuten). Die Präsentation und die Diskussion sind fachbereichsöffentlich, wenn der Prüfling nicht widerspricht. Der Termin wird rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gegeben. Die Präsentation wird nicht differenziert bewertet.
  8. Die Bachelorarbeit ist innerhalb von vier Wochen von zwei vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungsberechtigten mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Dabei soll der*die Betreuer*in der Bachelorarbeit eine*r der Prüfungsberechtigten sein. Mindestens eine der beiden Bewertungen soll von einem*r Professor*in sein, der*die am Institut für Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin hauptberuflich tätig ist.
  9. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der beiden Prüfungsberechtigten. Bewertet eine*r der Prüfungsberechtigten die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder liegen die beiden Einzelnoten der Prüfungsberechtigten um 2,0 oder mehr auseinander, beauftragt der Prüfungsausschuss eine*n dritten Prüfungsberechtigten mit der Bewertung der Bachelorarbeit. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der drei Prüfungsberechtigten.
  10. Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Bachelorarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
  11. Eine erfolgreich abgeschlossene Bachelorarbeit von einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studienfach kann bei Gleichwertigkeit der Qualifikation auf Antrag beim Prüfungsausschuss angerechnet werden. Dem Antrag sind ein Exemplar der Bachelorarbeit in gebundener Form und ein Exemplar in elektronischer Form, sowie Nachweise über die Begutachtung und Bewertung der Bachelorarbeit beizulegen.

§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen die Bachelorarbeit zweimal, sonstige studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal wiederholt werden.
  2. Wenn der erste mögliche Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung wahrgenommen wird, darf eine mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistung im Modul einmalig zur Notenverbesserung, die spätestens zu Beginn des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 12 Elektronische Prüfungsleistungen

  1. Bei elektronischen Prüfungsleistungen erfolgt die Durchführung und Auswertung unter Verwendung von digitalen Technologien.
  2. Vor einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung von zwei Prüfer*innen festzustellen.
  3. Die Authentizität des Urhebers und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür werden die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft der*dem Studierenden zugeordnet. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.
  4. Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der*des geprüften Studierenden von einem*r Prüfer*in zu überprüfen.

§ 13 Antwort-Wahl-Verfahren

  1. Prüfungsaufgaben in der Form des Antwort-WahlVerfahrens sind von zwei Prüfungsberechtigten zu stellen.
  2. Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, dass einzelne Prüfungsaufgaben im Hinblick auf die Qualifikationsziele des jeweiligen Moduls keine zuverlässigen Prüfungsergebnisse ermöglichen und damit fehlerhaft sind, so dürfen sich diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zum Nachteil von Studierenden auswirken.
  3. Eine im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die*der Studierende mindestens 50 % der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht hat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der von der*dem Studierenden erzielten Bewertungspunkte um nicht mehr als 10 % die von den Teilnehmer*innen des Prüfungsversuchs der jeweiligen Prüfungsleistung durchschnittlich erzielten Punktzahl unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Kommt die relative Bestehensgrenze zum Tragen, so muss die oder der Studierende für das Bestehen der Prüfungsleistung gleichwohl mindestens 40 % der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht haben.
  4. Im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Hat der*die Student*in die für das Bestehen der Prüfungsleistung nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewertungspunktzahl erreicht, so lautet die Note

    • sehr gut, wenn sie oder er mindestens 75 %,
    • gut, wenn sie oder er mindestens 50, aber weniger als 75 %,
    • befriedigend, wenn sie oder er mindestens 25, aber weniger als 50 %,
    • ausreichend, wenn sie oder er keine oder weniger als 25 %

    der über die nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewertungspunktzahl hinaus erzielbaren Bewertungspunkte zutreffend beantwortet hat; für die verwendeten Noten gilt im Übrigen die RSPO.

  5. Die Bewertungsvorgaben gemäß der Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn

    1. die Prüfungsberechtigten, die die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 gestellt haben und die im AntwortWahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen bewerten, identisch sind oder
    2. der Anteil der erzielbaren Punktzahl in den Prüfungsaufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens an einer Klausur, die nur teilweise in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt wird, 25 % nicht übersteigt.

§ 14 Einreichform für schriftliche Prüfungsleistungen

Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Klausur zu erbringen sind, sind zusätzlich in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) einzureichen. Die Dateien im PDF-Format müssen den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner dürfen sie keine Rechtebeschränkungen aufweisen. Anlagen wie Computerprogramme und Messdaten müssen in maschinenlesbarer Form eingereicht werden; für Computerprogramme muss der vollständige Quelltext eingereicht werden.

§ 15 Auslandsstudium

  1. Den Studierenden wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Das Auslandsstudium stellt eine bereichernde Erweiterung der Kompetenzen im Studium dar, sowohl im akademischen Bereich als auch im kulturellen und persönlichen Bereich. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die für den Bachelorstudiengang anrechenbar sind.
  2. Vor dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der*dem Studierenden, der*dem Beauftragten für Stipendienprogramme und Auslandsstudien des Fachbereichs unter Mitwirkung der*des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle an der Zielhochschule über die im Rahmen des Auslandsstudiums zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Bachelorstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte, vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte oder gleichwertige Leistungen werden angerechnet.
  3. Das Auslandsstudium kann an beliebigen Hochschulen im Ausland absolviert werden. Neben dem weltweiten Direktaustauschprogramm der Freien Universität Berlin kann das Auslandsstudium auch mit anderen Programmen oder auf eigene Initiative durchgeführt werden. Im Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin berät die*der Beauftragte für Auslandsstudien alle Studierenden, die sich für ein Auslandsstudium interessieren.

§ 16 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss im Bachelorstudiengang ist, dass die gemäß §§ 7 und 10 geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die*der Studierende an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die antragstellende Person keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hochschulgrad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen. Die Studierenden erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 3 und 4), sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang vom 16. Juli 2014 (FU-Mitteilungen 35/2014, S. 748) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studierende, die nach deren Inkrafttreten im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert worden sind, studieren und erbringen die Leistungen auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums und die Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Entscheidung über den Umschreibungsantrag wird zum Beginn der Vorlesungszeit des auf seine Stellung folgenden Semesters wirksam. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2027 gewährleistet.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 3. Juli 2023 bestätigt worden.