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Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin

Original und Modifikation

Dies ist eine inoffizielle Kopie der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung FU-Berlin von 2013. Das Original ist hier zu finden: RSPO 2013. Außerdem wurden die Änderungen der 1. Änderungsordnung 2021 und 2. Änderungsordnung 2024 eingearbeitet

Präambel

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nummer 4 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Akademische Senat der Freien Universität Berlin am 13. Februar und 20. März 2013 die folgende Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) erlassen: 1

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Rahmenstudien- und -prüfungsordnung enthält allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung, zur Studienfachberatung sowie fachübergreifende Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) in Studiengängen der Freien Universität Berlin, die mit einem Bachelor- oder Mastergrad abschließen und im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang oder Studienangebot regelt die betreffende Studien- und Prüfungsordnung, die in Ergänzung zu dieser Rahmenstudien- und -prüfungsordnung gilt.
  2. Soweit keine anderen Vorschriften entgegenstehen, ist die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung auch für Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anzuwenden.

§ 2 Studiengänge und -angebote

  1. Ein Bachelorstudiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums. Neben den fachwissenschaftlichen Studienbestandteilen werden zwei fachübergreifende Studienbereiche angeboten, von denen ein Studienbereich in den jeweiligen Bachelorstudiengang integriert ist:

    1. Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) und
    2. Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft (LBW).

    Für die Studienbereiche ABV und LBW sind Regelungen in gesonderten Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehen.

  2. Es werden für Bachelorstudiengänge folgende Studienstrukturmodelle unterschieden:

    1. Das Studium in einem Kernfach, ggf. ergänzt um das Studium von Modulen aus einem affinen Bereich bzw. aus affinen Bereichen sowie das Studium des Studienbereichs ABV (Mono-Bachelor).
    2. Das Studium in einem Kernfach und von Modulangeboten aus einem oder zwei anderen fachlichen Bereichen sowie das Studium des Studienbereichs ABV oder des Studienbereichs LBW (Kombi-Bachelor).
  3. Das Niveau der Qualifikationsziele der Studiengänge, Kernfächer, Modulangebote, Studienbereiche und Module wird nach den jeweils zu erwerbenden Kompetenzen abgestuft festgelegt.
  4. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) oder weiterbildenden Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nummer 2 BerlHG handelt. Ein konsekutiver Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a BerlHG baut vertiefend, verbreiternd oder fachübergreifend auf einem Bachelorstudiengang auf. Ein konsekutiver Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe b BerlHG setzt einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus, baut jedoch nicht auf bestimmten Bachelorstudiengängen auf. Ein weiterbildender Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nummer 2 BerlHG vermittelt Studieninhalte, die in der Regel einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen. Bei weiterbildenden Masterstudiengängen ist der spezifische Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studiengangskonzept zu verdeutlichen. Weiterbildende Masterstudiengänge werden nicht auf das vorhandene Lehrangebot der konsekutiven Masterstudiengänge gestützt.
  5. Abweichend von den in Absätzen 2 und 4 beschriebenen Gestaltungsvarianten können Reformmodelle zur Strukturierung von Studiengängen konzipiert, befristet erprobt und ggf. in das Studienangebot der Freien Universität Berlin aufgenommen werden. In Reformmodellen können insbesondere Professionalisierungsphasen für den direkten Berufseinstieg, Intensivstudienphasen zur Vorbereitung auf eine Promotion oder Auslandsstudienaufenthaltsphasen vorgesehen werden.

§ 3 Regelstudienzeit

  1. Ein Bachelorstudiengang hat eine Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, höchstens vier Jahren. Für einen Bachelor-Abschluss sind nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen.
  2. Ein Masterstudiengang hat eine Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr, höchstens zwei Jahren. Für einen Master-Abschluss sind unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in der Regel nicht weniger als 300 Leistungspunkte nachzuweisen.
  3. Konsekutive Masterstudiengänge gemäß § 2 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a BerlHG werden so konzipiert, dass in Verbindung mit einem vorangegangenen Bachelorstudiengang insgesamt 300 Leistungspunkte erreicht werden.
  4. Die Gesamtregelstudienzeit eines Bachelorstudiengangs und eines konsekutiven Masterstudiengangs gemäß § 23 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a BerlHG beträgt insgesamt höchstens fünf Jahre.
  5. Unbeschadet der Regelung der Absätze 1 bis 4 ermöglicht die Freie Universität Berlin ein zeitlich variables Studium, um Studentinnen und Studenten z. B. studienbegleitende Erwerbstätigkeit oder die Übernahme familiärer Pflichten auch ohne einen formalen Teilzeitstudierendenstatus zu ermöglichen. Ein Anspruch auf spezielle curriculare Sonderregelungen im Kontext eines zeitlich variablen Studiums besteht nicht.

§ 4 Modularisierung und studienbegleitendes Prüfungssystem

  1. Module sind thematisch und zeitlich in sich geschlossene Studieneinheiten, die mit Leistungspunkten versehen sind. Module werden so konzipiert, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres studiert werden können. Die Module sollen einen Umfang von mindestens fünf Leistungspunkten aufweisen.
  2. Für Bachelor- und Masterstudiengänge werden jeweils eigene Module konzipiert, für die ein entsprechendes Lehrangebot bereitgestellt wird. Module aus einem Masterstudiengang können ausnahmsweise in einem Umfang von bis zu 15 Leistungspunkten für einen Bachelorstudiengang vorgesehen werden; von diesem Umfang kann in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn das Qualifikationsziel, das mit diesen Modulen erreicht werden soll, dem Qualifikationsziel des Bachelorstudiengangs in besonderer Weise dient. Module aus einem Bachelorstudiengang können ausnahmsweise in einem Umfang von bis zu 15 Leistungspunkten für einen Masterstudiengang vorgesehen werden; von diesem Umfang kann in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn das Qualifikationsziel, das mit diesen Modulen erreicht werden soll, dem Qualifikationsziel des Masterstudiengangs in besonderer Weise dient. Bereits im Rahmen eines Bachelorstudiengangs absolvierte Module dürfen in einem Masterstudiengang nicht noch einmal absolviert werden.
  3. Der Erwerb von Gender- und Diversity-Kompetenz ist in angemessener Weise als integraler Bestandteil der Studiengänge in den Qualifikationszielen und Modulbeschreibungen zu berücksichtigen.
  4. Module werden in der Regel mit einer einheitlichen Prüfungsleistung (Modulprüfung) abgeschlossen. Die Modulprüfung ist auf die Qualifikationsziele des Moduls bezogen und überprüft die Erreichung dieser Ziele exemplarisch. Der Prüfungsumfang wird auf das dafür 3 notwendige Maß beschränkt. Eine Modulprüfung kann unter Berücksichtigung der Qualifikationsziele des Moduls aus Elementen unterschiedlicher Art zusammengesetzt sein.
  5. In einer Studien- und Prüfungsordnung kann in begründeten Fällen geregelt werden, dass mehrere Module mit einer übergreifenden Modulprüfung abgeschlossen werden.
  6. Die in der Modulprüfung erbrachte Leistung wird mit einer Note differenziert gemäß § 18 bewertet. In der jeweiligen Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass für einzelne Module oder einen Studienbereich die in der Modulprüfung erbrachte Leistung undifferenziert (bestanden/nicht bestanden) bewertet wird oder dass in einzelnen Modulen keine Modulprüfung erbracht werden muss.
  7. Bei undifferenziert bewerteten Leistungen kann die Studentin oder der Student eine qualifizierte Rückmeldung erhalten. § 33 Abs. 2 BerlHG bleibt unberührt.
  8. Es werden in den Studien- und Prüfungsordnungen Regelungen getroffen, durch die ein planmäßiges Absolvieren der nach dem Studienverlaufsplan vorgesehenen Leistungen innerhalb der Regelstudienzeit gewährleistet werden kann.

§ 5 Studienfachberatung

  1. Die Studienfachberatung wird von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer sowie mindestens einer studentischen Hilfskraft durchgeführt. Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Durch die fachspezifische, individuelle Beratung werden die Studentinnen und Studenten unterstützt, insbesondere zu Aufbau und Durchführung des Studiums und bei der Planung und Durchführung von Auslandsstudien.
  2. Für Studentinnen und Studenten, die ein lehramtsrelevantes Bachelorstudium oder einen Masterstudiengang für ein Lehramt gewählt haben, wird vom Zentrum für Lehrerbildung der Freien Universität Berlin eine Beratung zu den berufsbezogenen Aspekten des Studiums einschließlich der Beratung zum Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft (LBW) angeboten.
  3. Vor dem letztmaligen Wiederholungsversuch einer Prüfungsleistung gemäß § 20 Abs. 3 wird die Studentin oder der Student auf die Möglichkeiten individueller Beratung ausdrücklich hingewiesen. Diese Beratung wird durch die Studienfachberatung bzw. durch die Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung durchgeführt.

§ 6 Prüfungsausschuss

  1. Organisationseinheiten, die nicht ausschließlich Studiengänge mit staatlichem Abschluss anbieten, setzen mindestens einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Feststellung ordnungsgemäßer Leistungen, die Anrechnung von Leistungen, die Organisation zur Abnahme von Prüfungsleistungen, die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern sowie Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Entscheidung über die Zulassung zu Prüfungsleistungen sowie die Feststellung des Vorliegens der geforderten Prüfungsleistungen für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studiengang oder für ein Modulangebot oder Modul. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, und wirkt auf die Angemessenheit der Studien- und Prüfungsanforderungen und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards hin.
  2. Anträge und Anfragen können Studentinnen oder Studenten modularisierter Studienangebote stets an den für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss richten, der sie gegebenenfalls unverzüglich an den für diese Anträge und Anfragen zuständigen Prüfungsausschuss weiterleitet und die Studentin oder den Studenten über die Weiterleitung informiert. Das Präsidium entscheidet unter Berücksichtigung der Fachnähe über die Zuständigkeit, wenn sich mehrere Prüfungsausschüsse für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist.
  3. Der Prüfungsausschuss wird vom zuständigen Gremium bestellt und setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, davon vier hauptberuflichen Hochschullehrerinnen oder -lehrern oder Hochschuldozentinnen oder -dozenten, einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademischen Mitarbeiter, einer sonstigen Mitarbeiterin oder einem sonstigen Mitarbeiter sowie einer Studentin oder einem Studenten. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe im zuständigen Gremium bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt zwei Jahre, für studentische Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann auf deren Wunsch abweichend hiervon eine Amtszeit von einem Jahr beschlossen werden.
  4. Der Prüfungsausschuss bestellt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuss angehörenden Hochschullehrerinnen und -lehrer oder Hochschuldozentinnen oder -dozenten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann seine Entscheidungsbefugnis widerrufbar für bestimmte Aufgaben der oder dem Vorsitzenden übertragen. Die übertragbaren Aufgaben können in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt werden. Im Eilfall kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen treffen. Sie oder er hat dem Prüfungsausschuss über getroffene Eilentscheidungen unverzüglich zu berichten. Die Befugnis des Prüfungsausschusses, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, an Prüfungen beobachtend teilzunehmen und sich umfassend über geforderte und nachgewiesene Leistungen und über die Einhaltung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu informieren.
  6. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie von der oder dem Vorsitzenden schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7 Anrechnung

  1. In Studiengängen einer Hochschule oder einer rechtlich gleichgestellten Einrichtung erbrachte Leistungen werden angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn die durch die jeweilige Leistung zu erreichenden Qualifikationsziele und zu erwerbenden Kompetenzen in Umfang und Anforderungen dem Studium an der Freien Universität Berlin im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zu beachten.
  2. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet. Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen sind bis zu einem Umfang von 50 Prozent der aufgrund der Studien- und der Prüfungsordnung für einen Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anrechenbar.
  3. Die Anrechnung von Leistungen auf eine Abschlussarbeit einschließlich eines mündlichen Prüfungsteils in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang, soweit dieser im Zusammenhang mit einer solchen Arbeit erbracht werden muss, ist ausgeschlossen. In der jeweiligen Prüfungsordnung kann abweichend hiervon eine Anrechnung von Leistungen auf eine Abschlussarbeit einschließlich eines mündlichen Prüfungsteils in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang zugelassen werden.
  4. Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen oder Modulen ohne Modulprüfung wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis oder einer Zeugnisergänzung ist zulässig, in Fällen gemäß Satz 2 verpflichtend.
  5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Leistungen erfolgt von Amts wegen durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Die Studentinnen oder Studenten haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Anmeldungen

  1. Die Absolvierung von Modulen sowie die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Erbringung von Prüfungsleistungen setzt die Anmeldung zu Modulen und zu Lehrveranstaltungen voraus. Sofern der Zugang zu Lehrveranstaltungen gemäß Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) nicht beschränkt ist, berechtigt die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Lehrveranstaltungen und zur Erbringung der Prüfungsleistungen. Die Anmeldung zu Modulen und zu Lehrveranstaltungen führt alleine nicht zu einem bindenden Prüfungstermin. Der Prüfungsausschuss kann einen bindenden Prüfungstermin festlegen; in diesem Fall muss er eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Studentin oder der Student ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann. Die Frist gemäß Satz 4 soll frühestens zwei Wochen vor dem bindenden Prüfungstermin enden. Im Falle des Rücktritts der Studentin oder des Studenten kann der Prüfungsausschuss über das weitere Verfahren entscheiden und in diesem Zusammenhang entscheiden, dass die Studentin oder der Student vor Erbringung der Prüfungsleistung eine Lehrveranstaltung ganz oder teilweise wiederholen muss.
  2. Die Frist für die Anmeldung zu Modulen und zu Lehrveranstaltungen beginnt spätestens am ersten Werktag des Semesters. Die Zuteilung der Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt am letzten Werktag vor Beginn der Vorlesungszeit ab 12 Uhr; gleichzeitig endet die Anmeldefrist für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl. Die Anmeldefrist für Module und Lehrveranstaltungen ohne beschränkte Platzzahl endet am dritten Freitag nach Beginn der Vorlesungszeit. Für Blockveranstaltungen oder Exkursionen können durch Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses Abweichungen von dieser Anmeldefrist festgelegt werden. Bis zum Ende der Anmeldefrist gemäß Satz 3 ist die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen ohne Platzzahlbeschränkung uneingeschränkt möglich, darüber hinaus die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzzahlbeschränkung, soweit dort nach Zuteilung noch freie Plätze vorhanden sind oder frei werden. Fallen der Beginn oder das Ende der Frist auf einen Feiertag, so tritt an deren Stelle der vorangehende Werktag. Der Sonnabend wird nicht als Werktag gerechnet.
  3. Beginnt die zeitlich erste der im Rahmen eines Moduls zu absolvierenden Lehrveranstaltungen mehr als sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit, so können durch Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses von Abs. 2 abweichende Termine festgelegt werden. Danach muss

    • die Anmeldung spätestens am vorletzten Montag vor Beginn der Lehrveranstaltung beginnen,
    • die Zuteilung der Plätze spätestens am letzten Freitag vor dem ersten Veranstaltungstermin ab 12 Uhr erfolgen,
    • der Zeitraum zwischen dem Beginn der Anmeldefrist und der Zuteilung der Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl mindestens vier Tage betragen,
    • die Anmeldefrist so rechtzeitig enden, dass die Präsenzquote gemäß § 9 Abs. 2 noch eingehalten werden kann, spätestens aber am dritten Freitag nach Beginn der Lehrveranstaltung.

    Liegt ein Beschluss gemäß Satz 1 nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Semesters vor, findet Abs. 2 Anwendung. Der Beschluss ist den Studentinnen und Studenten in geeigneter Form bekannt zu geben.

  4. Beginn und Ende der Präsenzphasen von Lehrveranstaltungen müssen durch den zuständigen Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen vor Beginn der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt gegeben werden, soweit diese von Beginn und Ende der Vorlesungszeit abweichen und nicht bereits in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt sind.

  5. Soweit für ein Modul in der jeweiligen Prüfungsordnung Zugangsvoraussetzungen festgelegt sind, kann bei der Anmeldung zum Modul ausnahmsweise von deren Vorliegen abgesehen werden, wenn die erfolgreiche Absolvierung unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere des bisherigen Studienverlaufs der Studentin oder des Studenten, dennoch wahrscheinlich erscheint. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
  6. Mit der Immatrikulation erhält die Studentin oder der Student einen Benutzungsaccount bei der Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT), der ihr oder ihm den Online-Zugang zum Prüfungsverwaltungssystem, insbesondere für die Anmeldung zu Modulen, Prüfungsleistungen und Lehrveranstaltungen, ermöglicht. Dazu werden der ZEDAT von der Studierendenverwaltung folgende Daten übermittelt:
    • Vor- und Familienname
    • Geschlecht
    • Matrikelnummer
    • Anschrift
    • Hörerinnen- oder Hörerstatus
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Geburtsname

§ 9 Teilnahme an Lehrveranstaltungen

  1. In Lehrveranstaltungen der Freien Universität Berlin gibt es keine generelle Anwesenheitspflicht; die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird den Studentinnen und Studenten jedoch dringend empfohlen. Sofern die Pflicht zu regelmäßiger Teilnahme in einer oder mehreren Lehrveranstaltungen eines Moduls besteht, muss dies in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt werden. Soweit die Pflicht zu regelmäßiger Teilnahme in einer Lehrveranstaltung eines Moduls in einer Prüfungsordnung vorgesehen ist, müssen Studentinnen und Studenten neben der aktiven Teilnahme regelmäßig an der betreffenden Lehrveranstaltung des Moduls teilnehmen.
  2. Eine regelmäßige Teilnahme - sofern diese einer Prüfungsordnung verlangt wird - liegt vor, wenn mindestens 85 % der für die Lehrveranstaltungen vorgesehenen Präsenzstudienzeit besucht worden sind. Darüber hinaus kann eine höhere oder geringere Präsenzquote als 85 % vorgesehen werden. Die Präsenzquote darf nicht geringer als 75 % sein.
  3. Eine aktive Teilnahme liegt vor, wenn die gemäß den Modulbeschreibungen für die aktive Teilnahme vorgesehenen Anforderungen erfüllt worden sind.
  4. Erreicht eine Studentin oder ein Student aus wichtigem Grund nicht das geforderte Maß an regelmäßiger und aktiver Teilnahme, so sollen die verantwortliche Lehrkraft und die Studentin oder der Student im Einzelfall eine Vereinbarung über eine mit Rücksicht auf das versäumte Arbeitspensum nachzuweisende angemessene Ersatzstudienleistung treffen.

§ 10 Leistungspunkte

  1. Leistungspunkte kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand (workload), der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und die jeweiligen Qualifikationsziele zu erreichen. Er umfasst neben der regelmäßigen und aktiven Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die zu einem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen sowie die Vorbereitung auf und Erbringung von Prüfungsleistungen.
  2. Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Semester sind in der Regel, entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS), 30 Leistungspunkte, für ein Studienjahr 60 Leistungspunkte vorgesehen. Eine Abweichung in dem Studienverlaufsplan von bis zu 5 Leistungspunkten pro Semester ist zulässig.
  3. Leistungspunkte sind Modulen und der Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang zugeordnet.
  4. Die Leistungspunkte werden durch die für die jeweilige Prüfungsleistung verantwortliche Lehrkraft auf einem Nachweis bescheinigt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 erfüllt und geforderte Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) beurteilt worden sind; undifferenziert bewertete Module müssen mit „bestanden“ bewertet worden sein. Bei Modulen ohne Modulprüfung müssen für den Erwerb der dem jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte die Voraussetzungen gemäß § 9 erfüllt sein.
  5. Der Nachweis über die erbrachte Leistung ist in der Regel unverzüglich in geeigneter, gegebenenfalls auch elektronischer Form zu dokumentieren, spätestens jedoch innerhalb der vorletzten Woche vor Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters, soweit dies für in eine verzögerungsfreie Fortsetzung des Studiums an der Freien Universität Berlin oder an einer anderen Hochschule erforderlich ist, ansonsten bis zum 15. Juni für im Wintersemester und bis zum 15. Dezember für im Sommersemester erbrachte Leistungen.
  6. Ein Leistungsnachweis muss enthalten:
    • a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,
    • b) Lehrveranstaltungsarten,
    • c) Art und zeitlicher Umfang des Präsenzstudiums,
    • d) Gegebenenfalls Voraussetzungen für den Zugang zum Modul,
    • e) Arten der Prüfungsleistungen/nachgewiesene Leistungen,
    • f) Zahl der vorgesehenen Leistungspunkte,
    • g) Note und
    • h) Datum der Leistungserbringung.

§ 11 Leistungen bei Behinderungen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie bei familiären Belastungen

  1. Macht eine Studentin oder ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernden oder ständigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Studentin oder dem Studenten zu gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen.
  2. Soweit die Erbringung von Leistungen, die Wiederholung von Leistungen, die Gründe für das Versäumnis von Leistungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Leistungen betroffen sind, stehen der Krankheit der Studentin oder des Studenten die Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz und die dazu notwendige alleinige Betreuung gleich. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen in §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz für Schwangere und Wöchnerinnen.
  3. Zur Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit kann gemäß der Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) eine Beurlaubung oder ein Teilzeitstudium beantragt werden.

§ 12 Elektronische Leistungen

  1. Alle Leistungen, die gemäß den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen zu erbringen sind, können mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses auch in elektronischer oder digitaler Form (elektronische Leistungen) erbracht werden. Bei elektronischen Leistungen erfolgt die Durchführung und Auswertung unter Verwendung von digitalen Technologien.
  2. (gestrichen)
  3. (gestrichen)
  4. (gestrichen)

§ 12a Digitale Fernaufsichtsprüfungen

  1. Digitale Fernaufsichtsprüfungen sind Prüfungen unter Fernaufsicht, die auf elektronischem Weg und ohne die Verpflichtung, in einem vorgegebenen Prüfungsraum physisch anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden.
  2. Digitale Fernaufsichtsprüfungen können in Form elektronischer oder schriftlicher Aufsichtsarbeiten (digitale Fernklausur) oder als mündliche oder praktische Fernaufsichtsprüfung angeboten werden.
  3. Digitale Fernklausuren werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht angefertigt.
  4. Mündliche und praktische Fernaufsichtsprüfungen werden als Videokonferenz durchgeführt.

§ 12b Prüfungsmodalitäten

  1. Wird eine digitale Fernaufsichtsprüfung angeboten, ist dies grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn, jedenfalls aber in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung festzulegen.
  2. Die zu prüfenden Personen werden rechtzeitig informiert über:
    1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,
    2. die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht oder Videokonferenz sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung,
    3. die organisatorischen Bedingungen für eine ordnungsgemäße Prüfung.
  3. (fehlt, fehler in der Änderungsordnung) !TODO
  4. Für die zu prüfenden Personen soll die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.

§ 12c Authentifizierung

  1. Vor Beginn einer digitalen Fernaufsichtsprüfung erfolgt die Authentifizierung mit Hilfe eines gültigen Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vorzuzeigen am ist, oder durch andere Authentifizierungsverfahren, die entsprechend geeignet sind. Die Authentifizierung kann auch nach Beginn der Prüfung erfolgen; eine wiederholte Überprüfung ist zulässig.
  2. Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung erhobenen Daten ist über eine technisch erforderliche Zwischenspeicherung hinaus nicht zulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.

§ 12d Digitale Fernklausuren

  1. Die zu prüfenden Personen sind verpflichtet, während einer digitalen Fernklausur die Kamera- und Mikrofonfunktion der eingesetzten Kommunikationseinrichtungen dauerhaft zu aktivieren (Videoaufsicht). Die Videoaufsicht istim Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken entsprechend der Aufsicht in Präsenzklausuren eingeschränkt werden.
  2. Die zu prüfenden Personen haben bei der Wahl des Prüfungsorts und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt.
  3. Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Freien Universität Berlin. Automatisierte Auswertungen von Bild- und Tondaten der Videoaufsicht, Aufzeichnungen der Prüfung oder anderweitige Speicherungen der Bild- und Tondaten sind unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.

§ 12e Digitale mündliche und praktische Fernaufsichtsprüfungen

  1. Die zu prüfenden Personen sind verpflichtet, während einer mündlichen oder praktischen Fernaufsichtsprüfung im Rahmen von Videokonferenzen dauerhaft die Kamera- und Mikrofonfunktion der eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren. Dabei dürfen der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken entsprechend der Aufsicht in Präsenzprüfungen eingeschränkt werden.
  2. Die zu prüfenden Personen haben bei der Wahl des Prüfungsorts und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt.
  3. Die wesentlichen Inhalte einer digitalen mündlichen oder praktischen Fernaufsichtsprüfung werden von einer die Prüfung abnehmenden oder einer beisitzenden Person protokolliert.
  4. Automatisierte Auswertungen von Bild- und Tondaten der Videokonferenz, Aufzeichnungen der Prüfung oder anderweitige Speicherungen der Bild- und Tondaten sind unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.

§ 12f Wahlrecht

Soll eine digitale Fernaufsichtsprüfung angeboten werden, ist den zu prüfenden Personen innerhalb desselben Prüfungszeitraums und unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit eine Präsenzprüfung oder andere gleichwertige Prüfung als Alternative anzubieten. Der zuständige Prüfungsausschuss legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem das Wahlrecht ausgeübt werden kann. Die Wahl muss nicht begründet werden. § 12i bleibt unberührt.

§ 12g Technische Störungen

  1. Sind die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht bei einer digitalen Fernklausur zum Zeitpunkt der Prüfung nicht durchführbar, wird die Prüfung beendet und die Prüfungsleistung nicht bewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
  2. Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer digitalen mündlichen oder praktischen Fernaufsichtsprüfung vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die mündliche oder praktische Fernaufsichtsprüfung ohne Verwendung von Bilddaten fortgesetzt werden.
  3. Betroffene zu prüfende Personen sind entsprechend den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, technische Störungen unverzüglich der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Hierfür wird eine gesonderte Mitteilungsmöglichkeit eingerichtet. Störungen sind durch die Freie Universität Berlin zu protokollieren.

§ 12hi Datenverarbeitung

  1. Im Rahmen digitaler Fernaufsichtsprüfungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung einschließlich ihrer Bewertung zwingend erforderlich ist. Erforderlich ist insbesondere die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten, die notwendig sind für:
    1. die Authentifizierung,
    2. die Erbringung der Prüfungsleistung einschließlich der Videoaufnahme der zu prüfenden Person während der Prüfung,
    3. den Umgang mit technischen Problemen,
    4. die Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Sicherung der Chancengleichheit und zum Ausschluss von Täuschungen.
  2. Die Freie Universität Berlin stellt sicher, dass die Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Fernaufsichtsprüfungen im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung und dem Berliner Datenschutzgesetz, erfolgt.
  3. Zu verarbeitende Daten sind insbesondere:
    1. für die Authentifizierung der zu prüfenden Personen notwendige personenbezogene Daten,
    2. Daten zur Prüfungsleistung, inklusive der individuellen Prüfungsantworten und deren Einzelbewertungen, Bewertungskommentare und die Gesamtbewertung sowie technische Prüfungsverlaufsprotokolle,
    3. Bild- und Tondaten,
    4. Text- und Kommunikationsdaten,
    5. Anmelde- und Account-Daten,
    6. sonstige Protokoll- und Verbindungsdaten.
  4. Die Zulässigkeit der Erstellung und Nutzung einer gesonderten Protokollierung durch Aufsichtspersonen entsprechend dieser Ordnung und der fachspezifischen Prüfungsordnungen, insbesondere zum Ablauf der Prüfungen und bei Anhaltspunkten zu Täuschungshandlungen, bleibt unberührt.
  5. Die Aufbewahrung der Daten zur Prüfungsleistung, einschließlich individueller Prüfungsantworten und deren Einzelbewertungen, Bewertungskommentare und die Gesamtbewertung sowie der Prüfungsverlaufsprotokolle und Prüfungsprotokolle, richtet sich nach den allgemeinen Aufbewahrungsregelungen für Prüfungsunterlagen der Freien Universität Berlin. Bild- und Tondaten werden nicht gespeichert, soweit nicht zur Diensterbringung eine Zwischenspeicherung technisch notwendig ist. Ist diese notwendig, sind Zwischenspeicherungen unverzüglich zu löschen. Übrige Verbindungsund sonstige technische Protokolldaten sind umgehend, jedoch spätestens nach zehn Tagen, zu löschen. Dies gilt nicht, soweit und solange eine weitere Verarbeitung für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
  6. Die zu prüfenden Personen sind in geeigneter und leicht zugänglicher Form darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden.
  7. Bei digitalen Fernaufsichtsprüfungen kann die Nutzung von Lernmanagementsystemen, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsystemen und anderen technischen Hilfsmitteln vorgegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der zu prüfenden Personen nur so erfolgen, dass
    1. die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung außerhalb der Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt wird,
    2. die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird,
    3. die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird und
    4. eine vollständige Deinstallation nach der Fernaufsichtsprüfung möglich ist.

§ 12i Sonderfälle

Soweit auf Grund infektionsschutzrechtlicher Vorgaben oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände Prüfungen nicht oder nur mit beschränkter Kapazität durchgeführt werden können, schöpft die Freie Universität Berlin die Möglichkeiten, den zu prüfenden Personen alternative Prüfungen anzubieten, aus. Übersteigt danach die Anzahl der Anmeldungen zur Verfügung stehende Prüfungskapazitäten, können zu prüfende Personen auf den nächstmöglichen Prüfungstermin verwiesen werden. Bei der Auswahl sind Fälle außergewöhnlicher Härte nach ihrem jeweiligen Grad vorab zu berücksichtigen. Die Feststellung von Umständen nach Satz 1 trifft das Präsidium. Sie ist auf einen Prüfungszeitraum zu befristen. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, ist eine wiederholte Feststellung möglich.

§ 12j Ausführungsvorschriften

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten in Ausführungsvorschriften konkretisierende Vorgaben für die Bestimmungen der §§ 12a bis i festlegen.

§ 13 Antwort-Wahl-Verfahren

  1. Prüfungsaufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens sowie damit zusammenhängende Freitextaufgaben sind von zwei Prüfungsberechtigten zu stellen.
  2. Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, dass einzelne Prüfungsaufgaben im Hinblick auf die Qualifikationsziele des jeweiligen Moduls keine zuverlässigen Prüfungsergebnisse ermöglichen und damit fehlerhaft sind, so dürfen sich diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zum Nachteil von Studierenden auswirken.
  3. Eine im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht hat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der von Studierenden erzielten Bewertungspunkte um nicht mehr als 10 % die von den Teilnehmenden des Prüfungsversuchs der jeweiligen Prüfungsleistung durchschnittlich erzielten Punktzahl unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Kommt die relative Bestehensgrenze zum Tragen, so muss die oder der Studierende für das Bestehen der Prüfungsleistung gleichwohl mindestens 40 % der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht haben.
  4. Im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Haben die Studierenden die für das Bestehen der Prüfungsleistung nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewertungspunktzahl erreicht, so lautet die Note
    • sehr gut, wenn sie oder er mindestens 75 %,
    • gut, wenn sie oder er mindestens 50, aber weniger als 75 %,
    • befriedigend, wenn sie oder er mindestens 25, aber weniger als 50 %,
    • ausreichend, wenn sie oder er keine oder weniger als 25 % der über die nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewertungspunktzahl hinaus erzielbaren Bewertungspunkte zutreffend beantwortet hat.
  5. Die Bewertungsvorgaben gemäß der Absätzen 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn
    1. die Prüfungsberechtigten, die die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 gestellt haben und die im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen bewerten, identisch sind oder
    2. der Anteil der erzielbaren Punktzahl in den Prüfungsaufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens an einer Klausur, die nur teilweise in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt wird, 25 % nicht übersteigt.

§ 14 Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang

  1. Studentinnen oder Studenten werden auf Antrag zur Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang zugelassen, wenn
    1. die in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind,
    2. sie im entsprechenden Studiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    3. der Studienabschluss nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen ist.
  2. Dem Antrag soll die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Arbeit gemäß Satz 1 beigefügt werden. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss; wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Arbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.
  3. Der Prüfungsausschuss gibt das Thema der Arbeit gemäß Abs. 1 Satz 1 aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Abgabefrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Arbeit ist zusätzlich zur schriftlichen Form auch in elektronischer Form einzureichen. Dabei müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten und die Datensicherheit gewährleistet werden. Eingereichte Arbeiten dürfen elektronischen Plagiatsprüfungen unterzogen werden; Datenschutz und Datensicherheitsziele sind hierbei zu gewährleisten. Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Satz 6 entscheiden, dass die Arbeit ausschließlich in elektronischer Form einzureichen ist.
  4. Die Prüfungsordnungen sehen in der Regel vor, dass ein ausgegebenes Thema innerhalb eines festzulegenden Zeitraums einmalig zurückgegeben werden kann. Das Thema gilt in diesem Fall als nicht ausgegeben. Der Zeitraum im Sinne von Satz 1 darf höchstens die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit, längstens jedoch sechs Wochen betragen.
  5. Die Arbeit gemäß Abs. 1 Satz 1 ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.
  6. Die Bewertung einer Bachelorarbeit muss so rechtzeitig erfolgen, dass spätestens zwei Monate nach Einreichung der Bachelorarbeit der Bachelorgrad verliehen werden kann, soweit eine Überschreitung dieser Frist nicht zur Erbringung anderer nach der Prüfungsordnung erforderlicher Studien- oder Prüfungsleistungen notwendig ist. Für die Bewertung einer Masterarbeit gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist ab der Einreichung der Masterarbeit drei Monate beträgt.
  7. Folgt der Arbeit gemäß Abs. 1 Satz 1 ein mündlicher Prüfungsteil, so wird der Termin hierfür spätestens mit Bekanntgabe der Note für die Arbeit unter Beachtung von Abs. 6 mitgeteilt.

§ 15 Mündliche Prüfungsleistungen

Ein mit einer Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang verbundener mündlicher Prüfungsteil muss, sonstige mündliche Prüfungsleistungen sollen von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Sachkunde ist gegeben, wenn die betreffende gesamte Prüfung oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist.

§ 16 Einreichungsform für schriftliche Prüfungsleistungen

In den jeweiligen Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht unter Aufsicht erbracht wurden, auch in elektronischer Form eingereicht werden sollen. § 14 Abs. 3 Satz 6 bleibt unberührt. § 14 Abs. 3 Sätze 7 bis 9 finden entsprechende Anwendung.

§ 17 Begründungspflicht bei der Bewertung von Leistungen

  1. Bewertungen schriftlicher und elektronischer Leistungen sind in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen. Dabei sind die für die Bewertung maßgeblichen Gründe darzulegen.
  2. Bei mündlichen Prüfungsleistungen sind die wesentlichen Gegenstände und die dazugehörigen Bewertungen in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss so gefasst sein, dass der oder dem Geprüften eine zweckentsprechende rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Die oder der Geprüfte haben unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung einen Anspruch auf angemessene Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung.

§ 18 Benotung

  1. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
    • 1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung
    • 2 = gut - eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
    • 3 = befriedigend - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
    • 4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch entspricht
    • 5 = nicht ausreichend - eine Leistung mit erheblichen Mängeln, die den Anforderungen nicht entspricht.
  2. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte zwischen 1,0 und 4,0 durch Senken oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Zulässige Werte sind: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.
  3. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern bewertet, wird die Note als ein arithmetisches Mittel errechnet. Die Modulnoten gehen mit dem Gewicht der Leistungspunkte, die dem Modul zugeordnet sind, in die Gesamtnote oder eine andere zusammengefasste Note ein. Die Note für eine modulübergreifende Prüfungsleistung geht entsprechend der Summe aller den jeweiligen Modulen zugeordneten Leistungspunkte in die Gesamtnote oder eine andere zusammengefasste Note ein. Die jeweilige Prüfungsordnung kann eine von Satz 2 und 3 abweichende Gewichtung für eine Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang oder für einzelne Module vorsehen. Der Gewichtungsfaktor für eine Abschlussarbeit in einem Bachelor oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang muss zwischen 1,0 und 2,0, derjenige für einzelne Module muss zwischen 0,5 und 1,5 liegen. Zur Ermittlung einer zusammengefassten Note für mehrere Prüfungsleistungen, der Modulnoten oder der Gesamtnote werden die jeweiligen Noten gemäß Abs. 1 und 2 mit der Zahl der zugehörigen Leistungspunkte multipliziert, dann addiert und durch die Summe der einbezogenen Leistungspunkte dividiert. Soweit gemäß Satz 4 in der jeweiligen Prüfungsordnung für eine Prüfungsleistung oder mehrere Prüfungsleistungen eine gesonderte Gewichtung geregelt ist, wird eine zusammengefasste Note wie folgt berechnet: Die gesondert gewichtete Note oder die gesondert gewichteten Noten werden jeweils mit der Anzahl der Leistungspunkte und dem Gewichtungsfaktor multipliziert, zu den nicht gesondert gewichteten Noten, die jeweils nur mit der Anzahl der Leistungspunkte multipliziert werden, addiert und anschließend durch die Summe der einbezogenen Leistungspunkte der nicht gesondert gewichteten Noten zuzüglich der einbezogenen Leistungspunkte für die gesondert gewichtete Note oder gesondert gewichteten Noten, die mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor multipliziert werden, dividiert. Bei der Ausweisung des Notenwertes auf einem Nachweis oder auf dem Zeugnis sowie bei der Ermittlung der Gesamtnote oder einer anderen zusammengefassten Note wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
  4. Die gemäß Abs. 3 gebildeten Noten lauten wie folgt:

    • Bei einem Durchschnitt von 1,0 bis einschließlich 1,5 = sehr gut
    • Bei einem Durchschnitt von über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut
    • Bei einem Durchschnitt von über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
    • Bei einem Durchschnitt von über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
    • Bei einem Durchschnitt von über 4,0 = nicht ausreichend

    Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn alle Leistungen gemäß den Ordnungen für den jeweiligen Studiengang erbracht und alle mit Noten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beurteilenden Leistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) beurteilt sowie alle nicht differenziert zu bewertenden Leistungen mit „bestanden“ bewertet worden sind.

  5. Der Prüfungsausschuss legt die Fristen fest, innerhalb derer Prüfungsleistungen durch die jeweiligen Prüferinnen oder Prüfer zu bewerten sind. Fristüberschreitungen sind nur auf schriftlichen Antrag aufgrund zwingender Gründe zulässig. Das Bewertungsverfahren für Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen

  1. Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Studentin oder der Student einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von der Prüfungsleistung ohne triftigen Grund zurücktritt, nachdem sie oder er diese begonnen hat oder die von dem Prüfungsausschuss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 festgelegte Frist verstrichen ist. Dasselbe gilt, wenn die Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Grund ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der Studentin oder des Studenten oder eines von ihr oder ihm allein zu betreuenden nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 2 ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag im Fall von außergewöhnlichen, leistungsmindernden, prüfungsbezogenen Umständen der oder des Geprüften einen Rücktritt von einer nicht bestandenen letztmöglichen Prüfungsleistung auch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulassen; dieser Antrag und entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung können nur innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nicht bestandenen letztmöglichen Prüfungsleistung vorgelegt werden.
  2. War eine Studentin oder ein Student wegen eines triftigen Grundes an der fristgerechten Bearbeitung einer Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang gehindert, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit verlängern. In der jeweiligen Prüfungsordnung kann geregelt werden, wann die Arbeit erneut erbracht werden soll oder muss. Die Prüfungsleistung gilt für den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  3. Versucht eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich bestimmen, dass die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise zu wiederholen ist. In schwerwiegenden Fällen des Satzes 1, welche die Entziehung eines Hochschulgrads rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss feststellen, dass die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses sind damit an der Freien Universität Berlin ausgeschlossen.
  4. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfungsleistung stört, kann von der verantwortlichen Lehrkraft nach vorheriger Verwarnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird diese mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
  5. Die Entscheidung über einzelne Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch den Prüfungsausschuss nachträglich berichtigt oder zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne von Abs. 3 erwirkt wurde. Die unrichtigen Leistungsnachweise und Studienabschlussdokumente (Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement und Transkript) sind einzuziehen.
  6. Der Studentin oder dem Studenten ist vor einer belastenden Entscheidung gemäß den Absätzen 3 bis 5 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entlastende Umstände sind zu berücksichtigen. Belastende Entscheidungen sind der Studentin oder dem Studenten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  7. Zur Überprüfung der Identität einer Studentin oder eines Studenten im Rahmen der Erbringung einer Leistung kann die Vorlage des Personalausweises oder ersatzweise eines anderen mit einem Lichtbild versehenen, gültigen, amtlichen Ausweises verlangt werden.

§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Eine mit „nicht ausreichend“ (über 4,0) bewertete Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang darf einmal wiederholt werden. Dies gilt entsprechend für einen der Arbeit gemäß Satz 1 folgenden mündlichen Prüfungsteil, soweit dieser vorgesehen ist.
  2. Die Wiederholung der Arbeit gemäß Abs. 1 Satz 1 soll spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Erstversuchs beginnen.
  3. Prüfungsleistungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen im Falle des Nichtbestehens mindestens zweimal, höchstens dreimal wiederholt werden. Ist die Anzahl der möglichen Wiederholungsversuche für Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 in der Prüfungsordnung nicht geregelt, so dürfen diese Prüfungsleistungen im Falle des Nichtbestehens dreimal wiederholt werden. Der letztmögliche Wiederholungsversuch wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Wird auch der letztmögliche Wiederholungsversuch ohne Erfolg abgelegt, ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. Kann mit Nichtbestehen der Prüfungsleistung der Studienabschluss nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung nicht mehr erreicht werden, ist auch die gesamte Prüfung nicht bestanden.
  4. Der erste Wiederholungsversuch einer studienbegleitenden Prüfungsleistung soll so rechtzeitig erbracht werden können, dass eine verzögerungsfreie Fortsetzung des Studiums ermöglicht wird. Mindestens ein weiterer Wiederholungsversuch soll spätestens im zweiten Folgesemester angeboten werden; Satz 1 findet dabei entsprechende Anwendung. Wiederholungsversuche sollen so angeboten werden, dass eine angemessene Vorbereitungszeit von in der Regel mindestens zwei Wochen gewährt wird. Bei Klausuren soll der Termin für die erste Wiederholungsprüfung zusammen mit dem ersten Prüfungstermin bekannt gegeben werden.
  5. Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden. In der jeweiligen Prüfungsordnung kann abweichend hiervon eine einmalige Wiederholung der im ersten Versuch bestandenen Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung vorgesehen werden; hierbei wird nur die Note mit dem besseren Ergebnis eingerechnet.

§ 21 Akteneinsicht

  1. Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe einer Entscheidung über Leistungen ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren. Sie soll in der Regel im zuständigen Prüfungsbüro stattfinden. Die Akteneinsicht kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person wahrgenommen werden. Die Akteneinsicht umfasst das Recht, sich vom Akteninhalt umfassend Kenntnis zu verschaffen und handschriftliche Notizen anzufertigen. Gegen die Entrichtung einer Verwaltungsgebühr werden Fotokopien des Akteninhalts angefertigt und ausgehändigt.
  2. Die für die Benotung von Leistungen erforderlichen Nachweise in schriftlicher oder elektronischer Form sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die gesamte Prüfung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. Abschlussarbeiten in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang sind darüber hinaus zehn Jahre lang aufzubewahren. Danach werden die Dokumente gemäß Sätzen 1 und 2, sofern die Studentin oder der Student nicht die Aushändigung dieser Dokumente beantragt hat, vernichtet; über die Möglichkeit der Aushändigung dieser Dokumente werden die Studentinnen und Studenten rechtzeitig unterrichtet.

§ 22 Gegenvorstellungsverfahren

  1. Gegen Prüfungsbewertungen können die Betroffenen beim zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich Gegenvorstellung erheben.
  2. Eine fehlende Begründung gemäß § 17 Abs. 1 ist auf Verlangen unverzüglich nachzuholen. Nach Zugang der Begründung können die Betroffenen Gegenvorstellung beim Prüfungsausschuss gemäß Abs. 1 erheben.
  3. Die Gegenvorstellung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des begründeten Prüfungsergebnisses zu erheben.
  4. Der Prüfungsausschuss ist für eine ordnungsgemäße Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens verantwortlich. Er leitet die Gegenvorstellung den Prüferinnen oder Prüfern zu, gegen deren Entscheidung sich die Gegenvorstellung richtet. Der Prüfungsausschuss teilt die Entscheidung der Prüferinnen oder Prüfer über die Gegenvorstellung den Betroffenen mit.
  5. Die Prüferinnen oder Prüfer entscheiden grundsätzlich innerhalb eines Monats über die Gegenvorstellung. Dabei sind die betroffenen Bewertungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung einschließlich der Benotung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 zu begründen.
  6. Die Absätze 1 bis 5 sowie § 17 gelten sinngemäß auch für Promotions- und Habilitationsverfahren.

§ 23 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass

    1. die nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geforderten Leistungen von der Studentin oder dem Studenten nachgewiesen sind,
    2. die Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen modularisierten Studiengang an der Freien Universität Berlin erbracht worden ist und
    3. die Versicherung der Studentin oder des Studenten vorliegt, dass kein Fall gemäß Satz 2 gegeben ist.

    Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die Studentin oder der Student an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang, im gleichen Fach oder in einem Modul, welches mit einem der im jeweiligen Studiengang absolvierten Module identisch oder vergleichbar und für die Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigen ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. In Abweichung von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 kann in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt werden, dass die Arbeit gemäß Satz 1 Nummer 2 als Voraussetzung für den Studienabschluss außerhalb der Freien Universität Berlin erbracht werden darf. Die Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummern 1 bis 3 trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

  2. Aufgrund der bestandenen Prüfung erhalten die Studentinnen und Studenten ein Zeugnis, eine Urkunde sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

  1. Diese Rahmenstudien- und -prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) zum 1. Oktober 2013 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten vom 4. Juli 2001 und 17. April 2002 (FU-Mitteilungen 15/2002), zuletzt geändert am 13. März 2006 (FU-Mitteilungen 27/2006), für Studiengänge, die mit dem Bachelor- oder Mastergrad oder dem Staatsexamen abschließen, außer Kraft. Sofern Prüfungsordnungen für Studiengänge, die mit dem Bachelor- oder Mastergrad oder dem Staatsexamen abschließen, auf die Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten gemäß Satz 1 verweisen, tritt an die Stelle der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten diese Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.
  3. Auf Studiengänge, die nicht mit dem Bachelor oder Mastergrad oder dem Staatsexamen abschließen, findet die Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten in der in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fassung Anwendung. §§ 12, 13, 16 und 19 dieser Rahmenstudien und -prüfungsordnung finden auf Studiengänge gemäß Satz 1 Anwendung.
  4. Die in § 20 Abs. 3 geregelte Begrenzung der Wiederholungsversuche findet ab dem 1. Oktober 2015 Anwendung. Vor diesem Zeitpunkt ohne Erfolg abgelegte Prüfungsversuche bleiben bei der Berechnung gemäß § 20 Abs. 3 außer Betracht.
  5. Von einzelnen Bestimmungen dieser Rahmenstudien- und -prüfungsordnung kann aufgrund von entsprechenden Kooperationsvereinbarungen in Studien- und Prüfungsordnungen für Studiengänge, die gemeinsam mit außerhalb der Freien Universität Berlin bestehenden Einrichtungen angeboten und durchgeführt werden, abgewichen werden.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 25. März 2013 und von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung am 2. und 17. Juli 2013 bestätigt worden. Die Geltungsdauer der Ordnung ist bis zum 31. Mai 2014 befristet.