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Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physik des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin

Studienordnung

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin am 6. Juni 2012 folgende Studienordnung für den Bachelorstudiengang Physik erlassen: 1

Anlagen

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiengangs Physik des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang) auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang vom 6. Juni 2012.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs besitzen grundlegende Fachkenntnisse und eine breite Allgemeinbildung in der Physik. Sie beherrschen unterschiedliche experimentelle und theoretische Herangehensweisen an physikalische Probleme und sind vertraut mit modernen Methoden und Fragestellungen der physikalischen Forschung.
  2. Die Absolventinnen und Absolventen besitzen die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken, zu kritischem Urteilen, zu verantwortungsbewusstem Handeln sowie zur Kommunikation und Kooperation. Sie sind für Gender- und Diversitätsthemen, insbesondere im wissenschaftlichen und beruflichen Kontext, sensibilisiert.
  3. Der Abschluss qualifiziertsie für die Aufnahme eines weiterführenden Studiengangs ebenso wie für Tätigkeiten in Wissenschaft und Forschung, im technologischen Bereich, in der Informationsverarbeitung oder im Dienstleistungssektor.

§ 3 Studieninhalte

  1. Das Fach Physik nimmt eine zentrale Position unter den Naturwissenschaften ein und liefertwichtige Impulse für die Biologie, Chemie, Geologischen Wissenschaften, Mathematik sowie für die Philosophie. Aufgabe des Bachelorstudiums ist es, die verantwortliche und fächerübergreifende Art physikalischen Arbeitens zu vermitteln und durch Erlernung spezieller Arbeitsmethoden die Grundlagen für eine erfolgreiche Tätigkeit auf dem Gebiet der Physik zu legen.
  2. Im Bachelorstudiengang finden Gender- und Diversitätsaspekte eine angemessene Berücksichtigung, wenn die jeweilige Thematik dies aus wissenschaftlicher Sicht als inhaltlich sinnvoll erscheinen lässt.

§ 4 Aufbau und Gliederung

  1. Der Bachelorstudiengang gliedert sich in
    1. das Kernfach Physik im Umfang von 150 Leistungspunkten (LP) inklusive der Bachelorarbeit im Umfang von 12 LP und
    2. den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) im Umfang von 30 LP.
  2. Das Studium im Kernfach gliedert sich in folgende Bereiche:
    1. Pflichtbereich im Umfang von 120 LP inklusive der Bachelorarbeit im Umfang von 12 LP und
    2. Wahlbereich im Umfang von 30 LP.
  3. Im Pflichtbereich sind folgende Module im Umfang von insgesamt 108 LP zu absolvieren:
    • Einführung in die Physik (15 LP)
    • Elektrodynamik und Optik (8 LP)
    • Grundlagen der Mess- und Labortechnik (11 LP)
    • Struktur der Materie (22 LP)
    • Analytische Mechanik (8 LP)
    • Quantenmechanik (12 LP)
    • Theoretische Elektrodynamik (8 LP)
    • Lineare Algebra (8 LP)
    • Analysis (16 LP)
  4. Im Wahlbereich sind Module im Umfang von insgesamt 30 LP zu wählen und zu absolvieren. Hierfür wählen die Studentinnen und Studenten aus den Modulen

    • Biophysik (8 LP)
    • Astronomie und Astrophysik (8 LP)
    • Kern- und Elementarteilchenphysik (8 LP)
    • Computerphysik (8 LP)

    sowie weiteren vom Fachbereich Physik und anderen Fachbereichen der Freien Universität Berlin angebotenen Modulen aus. Dies sind Module aus den Kernbereichen der Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Biochemie, Bioinformatik, Biologie, Chemie, Geologische Wissenschaften, Informatik Mathematik, Meteorologie, Philosophie, Volkswirtschaftslehre an der Freien Universität Berlin. Auf Antrag können weitere geeignete Module an der Freien Universität Berlin und anderen Universitäten ebenfalls studiert werden. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Neben den Modulen aus den Studiengängen der Physik dürfen Module aus höchstens zwei weiteren Studiengängen ausgewählt werden. Dabei dürfen keine Module belegt werden, die identisch bzw. äquivalent mit den im Pflichtbereich zu belegenden Modulen sind. Der zuständige Prüfungsausschuss veröffentlicht eine Liste mit Empfehlungen. Darüber hinaus wird den Studentinnen und Studenten empfohlen, Module zu Gender- und Diversitätsthemen im Wahlbereich in Betracht zu ziehen.

  5. Über Inhalte und Qualifikationsziele, Lehr- und Lernformen, den studentischen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die Veranstaltungssprache, die Regeldauer, die Angebotshäufigkeit und die Verwendbarkeit informieren für jedes Modul die Modulbeschreibungen (Anlage 1).

  6. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan (Anlage 2).

§ 5 Lehr- und Lernformen

  1. Vorlesungen vermitteln entweder einen Überblick über einen größeren Gegenstandsbereich des Faches und seine methodischen/theoretischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme. Die vorrangige Lehrform ist der Vortrag der jeweiligen Lehrkraft.
  2. Übungen dienen der Vermittlung von anwendungsorientierten Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten, eine Aufgabe selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangige Arbeitsform ist das Lösen von Übungsaufgaben. Die Lehrkraft leitet an und kontrolliert die Tätigkeiten.
  3. Praktika dienen der selbstständigen Erarbeitung von Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten an ausgewählten Objekten mit geeigneten Methoden und ermöglichen das Erlernen praktischer und analytischer Fähigkeiten. Unter Anleitung gewinnen die Studentinnen und Studenten Erfahrungen in der Anwendung der erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und können ihre Eignung für bestimmte Berufsfelder testen. In Veranstaltungen, die Teil eines Praktikums sein können, soll besonders auf Lehrinhalte in den Praktika eingegangen, eventuelle Unklarheiten beseitigt und Erfahrungen aus der Praxis reflektiert werden.
  4. Seminare dienen der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangigen Arbeitsformen sind Seminargespräche auf der Grundlage von Unterrichtsmitteln, von vorzubereitender Lektüre (Fachliteratur und Quellen), von Arbeitsaufträgen sowie die Gruppenarbeit.
  5. Kolloquium dient der Vorstellung/Präsentation eigener Ergebnisse im Zusammenhang mit den Berufspraktika.

§ 6 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Zusätzlich unterstützt eine das Studium begleitende Studienfachberatung aller hauptberuflichen Lehrkräfte des Instituts für Physik der Freien Universität Berlin die Studentinnen und Studenten durch fachspezifische, individuelle Beratung, insbesondere über Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen, über wissenschaftliches Arbeiten und über Spezialisierungsmöglichkeiten.
  3. Des Weiteren wird eine studentische Studienfachberatung über alle sechs Semester angeboten.

§ 7 Allgemeine Berufsvorbereitung

  1. Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) erwerben die Studentinnen und Studenten über die fachwissenschaftlichen Studien hinaus eine breitere wissenschaftliche Bildung und weitere berufsfeldbezogene Kompetenzen zur Vorbereitung auf qualifikationsadäquate, auch international ausgerichtete berufliche Tätigkeiten nach dem Studium.
  2. Die Module des Studienbereichs ABV werden in der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV und PO-ABV) sowie dieser Studien- und Prüfungsordnung beschrieben.
  3. Der Studienbereich ABV umfasst ein obligatorisches Berufspraktikum sowie unterschiedliche Kompetenzbereiche, die berufsrelevante Qualifikationsfelder abdecken. Im Rahmen dieses Studienbereichs sind folgende Module zu absolvieren:
    1. Im Kompetenzbereich Fachnahe Zusatzqualifikationen folgende Module im Umfang von insgesamt 10 LP:
      • Projektpraktikum (5 LP)
      • Präsentationstechniken (5 LP).
    2. Frei wählbare Module in Kompetenzbereichen im Umfang von 5, 10 oder 15 LP.
    3. Berufspraktikum im Umfang von 5, 10 oder 15 LP; empfohlen wird ein Berufspraktikum im Umfang von 10 LP.
  4. Das Berufspraktikum eröffnet den Studentinnen und Studenten einen Einblick in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder und in die Anforderungen der Praxis. Es wird bei Unternehmen, außeruniversitären Forschungsinstituten und -einrichtungen, Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen sowie politischen Parteien durchgeführt. Für die Beratung zu allgemeinen Regelungen des Berufspraktikums und die Unterstützung bei der Suche eines Praktikumsplatzes ist die oder der vom Fachbereichsrat ernannte Praktikumsbeauftragte des Fachbereichs Physik zuständig.
  5. Die Module gemäß Abs. 3 sowie darin erbrachte Leistungen dürfen nicht mit Modulen und Leistungen des Kernfaches übereinstimmen.

§ 8 Auslandsstudium

  1. Den Studentinnen und Studenten des Bachelorstudiengangs wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) erbracht werden, die für diesen Studiengang anrechenbar sind.
  2. Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Studenten, der oder dem Vorsitzenden des für den Bachelorstudiengang zuständigen Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle an der Zielhochschule über die Dauer des Auslandsstudiums, über die im Rahmen des Auslandsstudiums zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Bachelorstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen werden angerechnet.
  3. Als geeigneter Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt wird den Studentinnen und Studenten das fünfte Fachsemester empfohlen.
  4. Die Lehrenden des Fachbereiches Physik informieren über Stipendienprogramme und beraten die Studentinnen und Studenten bei der Auswahl der Universität und der Bewerbung für ein Stipendium oder einen Studienplatz.

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Die vorliegende Ordnung trittam Tage nach der Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig trittdie Studienordnung für den Bachelorstudiengang vom 14. Juni 2006 (FU-Mitteilungen 66/2006) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliertwerden. Studentinnen und Studenten, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung im Bachelorstudiengang immatrikuliert waren, setzen das Studium auf der Grundlage der Studienordnung gemäß Abs. 2 fort,sofern nicht die Fortsetzung des Studiums gemäß dieser Ordnung bei dem zuständigen Prüfungsausschuss beantragt wird. Anlässlich der auf den Antrag erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Entscheidung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studienordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2015 gewährleistet.

Prüfungsordnung

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin am 6. Juni 2012 folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physik erlassen: 2

Anlagen

  • Anlage 1: Leistungen, Zugangsvoraussetzungen, Teilnahmepflichten und Leistungspunkte
  • Anlage 2: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 3: Urkunde (Muster) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt in Ergänzung zur Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten der Freien Universität Berlin (SfAP) Anforderungen und Verfahren der Leistungserbringung im Bachelorstudiengang Physik des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang).

§ 2 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungsleistungen und die übrigen in der SfAP genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 3 Regelstudienzeit, Art und Umfang der Leistungen

  1. Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang beträgt sechs Semester.

  2. Im Bachelorstudiengang sind insgesamt 180 Leistungspunkte (LP) nachzuweisen, davon

    • 150 LP aus Modulen des Kernfachs inklusive der Bachelorarbeit im Umfang von 12 LP;
    • 30 LP im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV).
  3. Die in den einzelnen Modulen des Kernfachs zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen und die jeweils zugeordneten Leistungspunkte sind der Anlage 1 zu entnehmen. Anforderungen und Verfahren für Leistungen im Rahmen des Studienbereichs ABV werden in einer gesonderten Prüfungsordnung geregelt.

§ 4 Bachelorarbeit

  1. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, ein Thema aus der experimentellen oder der theoretischen Physik selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse schriftlich angemessen darzustellen und zu dokumentieren. Auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss kann auch ein fachdidaktisches, interdisziplinäres oder technisches Thema bearbeitet werden.
  2. Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie acht Pflichtmodule gemäß §4 Abs. 3 Studienordnung erfolgreich abgeschlossen haben und im Bachelorstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind.
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag; wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein. Die Studentinnen und Studenten erhalten Gelegenheit, eigene Themenvorschläge zu machen; ein Anspruch auf deren Umsetzung besteht nicht.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb dder Abgabefrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 360 Stunden. Die Abgabefrist beträgt 24 Wochen. Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen und in drei gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form einzureichen. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
  6. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten drei Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben.
  7. Die Bachelorarbeit ist nach Abgabe von der bestellten Betreuerin oder dem bestellten Betreuer und von einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu bewerten, der vom Prüfungsausschuss bestellt wird. Die Bewertungen sollen vier Wochen nach Einreichung der Arbeit beim Prüfungsausschuss vorliegen.
  8. Die Note der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten der Prüfer gebildet. Eine mit nicht mindestens „ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit darf einmal wiederholt werden.

§ 5 Wiederholung von Prüfungsleistungen

Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prü fungsleistungen inForm einer Klausur dürfen einmalig zur Notenverbesserung in einer Nachklausur, die spätestens in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 6 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass
    • die gemäß § 3 dieser Ordnung in Verbindung mit § 4 Studienordnung geforderten Leistungen erbracht worden sind,
    • die Bachelorarbeit gemäß § 4 erbracht worden ist.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die Studentin oder der Student an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Prüfung im Bachelorstudiengang erhalten die Studentinnen und Studenten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlage 2 und 3) sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Die vorliegende Ordnung trittam Tage nach der Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang vom 14. Juni 2006 (FU-Mitteilungen 66/2006) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studentinnen und Studenten, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Bachelorstudiengang immatrikuliert waren, erbringen die Leistungen auf der Grundlage der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern nicht die Erbringung der Leistungen auf der Grundlage dieser Ordnung bei dem zuständigen Prüfungsausschuss beantragt wird. Anlässlich der auf den Antrag erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Studienleistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Entscheidung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2015 gewährleistet.

  1. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung hat diese Ordnung am 12. Juli 2012 zur Kenntnis genommen. Die Geltungsdauer der Ordnung ist bis zum 30. September 2013 befristet. 

  2. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung hat diese Ordnung am 12. Juli 2012 bestätigt. Die Geltungsdauer der Ordnung ist bis zum 30. September 2013 befristet.