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Zugangssatzung für den Masterstudiengang Computational Sciences des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, des Fachbereichs Geowissenschaften, des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198) i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat die von dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Geowissenschaften, dem Fachbereichsrat Mathematik und Informatik und dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin für den gemeinsamen Masterstudiengang Computational Sciences des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, des Fachbereichs Geowissenschaften, des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin eingesetzte Gemeinsame Kommission (GK) am 21. Januar 2016 folgende Satzung erlassen: 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß § 10 Abs. 5 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß § 10 BerlHZG für den Masterstudiengang Computational Sciences des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, des Fachbereichs Geowissenschaften, des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang). Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

§ 2 Studienplätze und Bewerbung

  1. Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungsordnung der Freien Universität Berlin für jeden Zulassungstermin bestimmt.
  2. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – zu stellen. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden.
  3. Die Bewerbungsfrist endet für das Sommersemester am 15. Januar und für das Wintersemester am 31. Mai eines jeden Jahres.
  4. Dem Antrag auf Zulassung zum Studium ist der in § 3 Abs. 1 genannte erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss in amtlich beglaubigter Form beizufügen.
  5. Die Zulassung zum Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die aufgrund des § 3 Abs. 2 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Dieser Erwartung wird insbesondere dann entsprochen, wenn mindestens 2/3 des Gesamtpensums bewertet worden sind, die Anmeldung zur Abschlussarbeit vorliegt sowie eine Planung der Abschlussarbeit vorliegt, nach der die Fertigstellung der Abschlussarbeit vor Beginn des Masterstudiengangs zu erwarten ist. Die Bewerbung geht mit der Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen aus dem von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegenden aktuellen Leistungs- und Bewertungsnachweis (Transkript) ermittelt wird, in das Auswahlverfahren ein. Das Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt in diesem Fall insoweit unbeachtet.
  6. Die Freie Universität Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

  1. Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Abschluss eines Hochschulstudiums in einem der folgenden Studiengänge oder ein hierzu gleichwertiger erster berufsqualifizierender deutscher oder ausländischer Abschluss eines Hochschulstudiums:
    1. Bachelorstudiengang Chemie des Fachbereichs Biologie, Chemie und Pharmazie der Freien Universität Berlin mit einem Studienanteil von mindestens 10 Leistungspunkten (LP) in Mathematik und mindestens 8 LP in Physik;
    2. Bachelorstudiengang Physik des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin;
    3. Bachelorstudiengang Geologische Wissenschaften des Fachbereichs Geowissenschaften der Freien Universität Berlin;
    4. Bachelorstudiengang Meteorologie des Fachbereichs Geowissenschaften der Freien Universität Berlin mit einem Studienanteil von mindestens 10 LP in Mathematik;
    5. Bachelorstudiengang Geographische Wissenschaften des Fachbereichs Geowissenschaften der Freien Universität Berlin mit einem Studienanteil von mindestens 10 LP in Mathematik;
    6. Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin mit einem Studienanteil von mindestens 20 LP in Informatik, Chemie und/oder Physik;
    7. Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin mit einem Studienanteil von mindestens 20 LP in Mathematik, Chemie und/oder Physik;
    8. Bachelorstudiengang in den Ingenieurswissenschaften mit einem Studienanteil von mindestens 20 LP in Mathematik, Chemie und/oder Physik.
  2. Bewerberinnen oder Bewerber, die ihren Hochschulabschluss nicht an einer Bildungsstätte erworben haben, in der Englisch Unterrichtssprache ist, haben Englischkenntnisse im Umfang der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachzuweisen.
  3. Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse befreit.
  4. Über die Gleichwertigkeit der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die GK. Auf Antrag werden auch außerhalb eines laufenden Bewerbungsverfahrens Abschlüsse gemäß Abs. 1 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit geprüft.

§ 4 Auswahlquote, Auswahlkriterien, Organisatorisches

  1. Es werden 80 % der nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbar gebliebenen Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren vergeben (Hochschulquote). 20 % der Studienplätze werden auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG vergeben. Die Quote des § 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG beträgt 5 %.
  2. Im Masterstudiengang erfolgt die Auswahl nach:
    1. dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG) und
    2. dem Ergebnis eines mit den Bewerberinnen oder Bewerbern durchzuführenden Gesprächs, das Aufschluss über deren Motivation und Eignung geben sollen (§ 10 Abs. 2 Nr. 6 BerlHZG).
  3. Auswahl nach Abs. 2 Nr. 1: Nach der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 werden 51 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben. Maßstab für die Auswahl ist die im Zeugnis des Hochschulabschlusses ausgewiesene Durchschnittsnote.
  4. Auswahl nach Abs. 2 Nr. 2:
    1. Die verbleibenden 49 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach Abs. 2 Nr. 2 vergeben. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlgespräch wird auf das Dreifache der gemäß Satz 1 zur Verfügung stehenden Studienplätze begrenzt. Der hierbei anzuwendende Maßstab für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist die Durchschnittsnote gemäß Abs. 3 Satz 2.
    2. Der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 werden Auswahlpunkte gemäß der Anlage zugeordnet. Je nach Ergebnis des Auswahlgesprächs können 3, 6, 9, 12 oder 15 Auswahlpunkte erlangt werden. Die Auswahl erfolgt anhand der sich aus der Summe beider Auswahlpunktzahlen ergebenden Rangfolge in absteigender Reihe.

§ 5 Auswahlgespräche

  1. Für die Durchführung der Auswahlgespräche werden von der oder dem Vorsitzenden der GK im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt. Sie müssen im Masterstudiengang prüfungsberechtigt sein und in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Bestellung erfolgt jeweils für ein Auswahlverfahren.
  2. Zu den Auswahlgesprächen werden Bewerberinnen oder Bewerber, die die Bewerbungsunterlagen vollständig und fristgerecht vorgelegt haben, durch eine Auswahlbeauftragte oder einen Auswahlbeauftragten schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort geladen. Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem jeweiligen Auswahlgespräch abgesendet wurde.
  3. Die Auswahlgespräche werden mit jeder Bewerberin oder jedem Bewerber einzeln geführt, dauern jeweils etwa 20 Minuten und sind nicht öffentlich.
  4. Über den Verlauf der Auswahlgespräche werden Niederschriften gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

§ 6 Zulassungsentscheidung

  1. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – auf der Grundlage der ermittelten Rangfolge.
  2. Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz neu vergeben.
  3. Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Grundlage des Transkripts ausgewählt wurden, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das erste Fachsemester befristet immatrikulieren. In der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters sind der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss vorzulegen und das Vorliegen der mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
  4. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung.
  5. Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.


  1. Diese Satzung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 9. Februar 2016 und von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung am 12. April 2016 befristet bis zum 31. Dezember 2016 bestätigt worden. Die Geltungsdauer der Satzung ist damit bis zum 31. Dezember 2016 befriste