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Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang Physik für das Lehramt und für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Physik im Rahmen anderer Studiengänge

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin am 24. Juni 2015 die folgende Studienund Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physik für das Lehramt und für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Physik im Rahmen anderer Studiengänge erlassen: 1

Anlagen:

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarische Studienverlaufspläne
    • 2.1 Exemplarischer Studienverlaufsplan: Bachelorstudiengang Physik für das Lehramt (!TODO missing)
    • 2.2 Exemplarischer Studienverlaufsplan: 60-LP-Modulangebot Physik im Rahmen anderer Studiengänge (!TODO missing)
  • Anlage 3: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 4: Urkunde (Muster) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiengangs Physik für das Lehramt des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang) sowie für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Physik im Rahmen anderer Studiengänge (60-LP-Modulangebot) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Bachelorstudiengang sowie für das 60-LP-Modulangebot.

§ 2 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Zusätzlich unterstützt eine das Studium begleitende Studienfachberatung des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin die Studentinnen und Studenten durch fachspezifische, individuelle Beratung, insbesondere über Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen, über wissenschaftliches Arbeiten und über Studienschwerpunkte.
  3. Für Studentinnen und Studenten des Bachelorstudiengangs und des 60-LP-Modulangebots wird der Besuch der Studienfachberatung vor Beginn des dritten Semesters empfohlen.

§ 3 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 4 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

§ 5 Lehr- und Lernformen

  1. Im Rahmen des Lehrangebots werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:
    1. Vorlesungen (V) vermitteln entweder einen Überblick über einen größeren Gegenstandsbereich des Faches und seine methodischen/theoretischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme. Die vorrangige Lehrform ist der Vortrag der jeweiligen Lehrkraft.
    2. Übungen (Ü) dienen der Vermittlung von anwendungsorientierten Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten, eine Aufgabe selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangige Arbeitsform ist das Lösen von Übungsaufgaben. Die Lehrkraft leitetan und kontrolliertdie Tätigkeiten.
    3. Integrierte Veranstaltungen (IV) verknüpfen Elemente unterschiedlicher Lehr- und Lernformen wie Grundkurse, Seminar, Laborpraktikum und Lernwerkstatt. Sie dienen der Vermittlung und Erarbeitung von methodischen und theoretischen Grundlagen und Kenntnissen über ein spezielles Stoffgebiet sowie dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten und in einer praktischen Situation erfolgreich umzusetzen. Als Arbeitsformen werden sowohl der Dozentenvortrag als auch das selbstständige Arbeiten der Studentinnen und Studenten im Wechsel gestaltet.
    4. Praktika (P) dienen der selbstständigen Erarbeitung von Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten an ausgewählten Objekten mit geeigneten Methoden und ermöglichen das Erlernen praktischer und analytischer Fähigkeiten. Unter Anleitung gewinnen die Studentinnen und Studenten Erfahrungen in der Anwendung der erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und können ihre Eignung für bestimmte Berufsfelder testen. In Veranstaltungen, die Teil eines Praktikums sein können, soll besonders auf Lehrinhalte in den Praktika eingegangen, sollen eventuelle Unklarheiten beseitigt und Erfahrungen aus der Praxis reflektiert werden.
    5. Seminare (S) dienen der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangigen Arbeitsformen sind Seminargespräche auf der Grundlage von Unterrichtsmitteln, von vorzubereitender Lektüre (Fachliteratur und Quellen), von Arbeitsaufträgen sowie die Gruppenarbeit und Präsentationen.
    6. In Projektseminaren (ProjS) werden vertiefte Kenntnisse und Methoden eines komplexen physikalischen Gegenstandsbereiches oder Forschungsfeldes vermittelt. Projektseminare sind in der Regel an den Forschungsschwerpunkten der Fachgebiete der Physik orientiert. Sie dienen auch dem Erwerb von Fähigkeiten, eine wissenschaftliche Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse zu präsentieren, kritisch zu diskutieren und zu reflektieren. Die vorrangigen Arbeitsformen sind die von den Dozent/innen betreute Gruppen- oder Projektarbeit sowie Seminargespräche und Präsentationen.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über die zentralen E-Learning-Anwendungen der Freien Universität Berlin angeboten und von den Studentinnen und Studenten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet. Blended Learning kann in der Durchführungsphase (Austausch und Diskussion von Lernobjekten, Lösung von Aufgaben, Intensivierung der Kommunikation zwischen den Lernenden und Lehrenden) bzw. in der Nachbereitungsphase (Lernerfolgskontrolle, Transferunterstützung) eingesetzt werden.

§ 6 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen die Bachelorarbeit einmal, sonstige studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal wiederholt werden.
  2. Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden.

§ 7 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs besitzen grundlegende Fachkenntnisse und eine grundlegende Allgemeinbildung im Fach Physik. Sie beherrschen unterschiedliche experimentelle und theoretische Herangehensweisen an physikalische Probleme, kennen die zentralen Konzepte und die strukturellen und inhaltlichen Zusammenhänge zwischen den Teilgebieten der Physik, verfügen über grundlegende Kenntnisse der Geschichte und Entwicklung der Physik und haben exemplarisch Methoden und Fragestellungen der modernen physikalischen Forschung kennengelernt.
  2. Die Absolventinnen und Absolventen besitzen die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken, zu kritischem Urteilen, zu verantwortungsbewusstem Handeln sowie zur Kommunikation und Kooperation. Sie sind vertraut mit den grundlegenden wissenschaftlichen Arbeitsmethoden und praktischen Fertigkeiten, die für eine Berufstätigkeit und für weiterführende, insbesondere lehramtsbezogene Masterstudiengänge qualifizieren. Dies betrifft auch praktische Erfahrungen mit Experimentiertechniken und Messverfahren. Sie sind auch für Genderund Diversitätsthemen, insbesondere im wissenschaftlichen und beruflichen Kontext, sensibilisiert.
  3. Die Absolventinnen und Absolventen sind für weiterführende, insbesondere lehramtsbezogene Masterstudiengänge qualifiziert. Durch das erworbene Grundlagenwissen sowie der Fähigkeit zum Problemlösen und zum Erkennen von Zusammenhängen stehen den Studentinnen und Studenten neben dem Feld der physikalischen Bildung auch andere Tätigkeitsfelder in Wirtschaft und Gesellschaft offen.

§ 8 Studieninhalte

  1. Der Bachelorstudiengang vermittelt grundlegende physikbezogene Fachkenntnisse und Arbeitsmethoden sowie fächerübergreifende Techniken physikalischen Arbeitens und des Problemlösens. Dies geschieht an ausgewählten Themen der experimentellen und theoretischen Physik. Gegenstand des Bachelorstudiengangs sind auch systematische, methodische und laborpraktische Aspekte der Experimental- und Theoretischen Physik.
  2. Gender- und Diversitätsaspekte finden dort eine angemessene Berücksichtigung, wo die jeweilige Thematik dies aus wissenschaftlicher und/oder didaktischpädagogischer Sicht als sinnvoll erscheinen lässt. In den verschiedenen Lehrveranstaltungen wird in Teams gearbeitet und werden Arbeitsergebnisse angemessen kommuniziert und präsentiert.

§ 9 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Der Bachelorstudiengang ist in inhaltlich definierte Einheiten (Module) gegliedert, die in der Regel mehrere thematisch aufeinander bezogene Lehr- und Lernformen umfassen. Der Bachelorstudiengang gliedert sich in
    1. das Kernfach Physik für das Lehramt im Umfang von 90 Leistungspunkten (LP) einschließlich der Bachelorarbeit im Umfang von 10 LP,
    2. ein 60-LP-Modulangebot aus anderen lehramtsbezogenen fachlichen Bereichen im Umfang von 60 LP und
    3. den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft für Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien (LBW-ISS-GYM) im Umfang von 30 LP.
  2. Das Kernfach gliedert sich neben der Bachelorarbeit in den Pflichtbereich und in den Wahlpflichtbereich wie folgt:

    1. Im Pflichtbereich im Umfang von 70 LP sind folgende Module zu absolvieren:

      • Modul: Grundlagen der Experimentalphysik (20 LP),
      • Modul: Physikalische Grundkompetenzen (5 LP),
      • Modul: Einführung in die Struktur der Materie (8 LP),
      • Modul: Physikalisches Grundpraktikum 1 (5 LP),
      • Modul: Physikalisches Grundpraktikum 2 (5 LP),
      • Modul: Demonstrationspraktikum 1 (8 LP),
      • Modul: Theoretische Physik 1 (7 LP),
      • Modul: Theoretische Physik 2 (7 LP) und
      • Modul: Moderne Physik (5 LP).

      Innerhalb des Moduls „Moderne Physik“ (5 LP) ergeben sich Wahlmöglichkeiten. Hier werden regelmäßig mehrere thematisch verschiedene Lehrveranstaltungen angeboten, aus denen gewählt wird.

    2. Im Wahlpflichtbereich im Umfang von 10 LP sind zwei Module aus den folgenden drei Modulen zu wählen und zu absolvieren:

      • Modul: Vertiefung Physik A (5 LP),
      • Modul: Vertiefung Physik B (5 LP),
      • Modul: Vertiefung Physik C (5 LP).

      Hier werden ebenfalls regelmäßig mehrere thematisch verschiedene Lehrveranstaltungen innerhalb der Module angeboten, aus denen gewählt wird.

  3. Als 60-LP-Modulangebot aus anderen fachlichen lehramtsbezogenen Bereichen gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind Modulangebote der übrigen Fachbereiche der Freien Universität Berlin wählbar, sofern aufgrund der Wahl eines solchen Modulangebots die Zulassung zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang im Anschluss an den Bachelorabschluss möglich ist.Hierfür ist im Rahmen des Bachelorstudiengangs neben dem Kernfach ein 60-LP-Modulangebot für eines der Fächer gemäß § 3 Lehramtszugangsverordnung (LZVO) in Verbindung mit der Anlage 2 zur LZVO und der Studienbereich LBW-ISS-GYM zu absolvieren. Darüber hinaus muss die Wählbarkeit des gewünschten 60-LP-Modulangebots aufgrund von Beschlüssen der jeweils zuständigen Organe für die Studentinnen und Studenten des Bachelorstudiengangs zugesichert worden sein. Dies gilt für Modulangebote der anderen Universitäten der Länder Berlin und Brandenburg entsprechend. Der Katalog der wählbaren Modulangebote wird rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben.

  4. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für jedes Modul die Modulbeschreibungen in der Anlage 1. Für die Module des gewählten 60-LP-Modulangebots gemäß Abs. 1 Nr. 2 wird auf die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung verwiesen.
  5. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im Bachelorstudiengang unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2 unter 2.1.

§ 10 Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft für Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien (LBW-ISS-GYM)

  1. Die Module des Studienbereichs LBW-ISS-GYM vermitteln den Studentinnen und Studenten erziehungswissenschaftliches und fachdidaktisches Basiswissen, ermöglichen eine theoriegeleitete Reflexion ihrer Lehrerfahrungen und bereiten auf der Grundlage der erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen auf eine Berufswahlentscheidung vor.
  2. Die Module des Studienbereichs LBW-ISS-GYM werden in der Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft für Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption der Freien Universität Berlin (SPO-LBW-ISS-GYM) beschrieben.
  3. Der Studienbereich LBW-ISS-GYM umfasst erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Module. Die Beratung zu den allgemeinen Regelungen des Studienbereichs wird von der Studienfachberaterin oder dem Studienfachberater in Verbindung mit dem Zentrum für Lehrerbildung durchgeführt.
  4. Die Module gemäß Abs. 1 und darin erbrachte Leistungen dürfen nicht mit Modulen und Leistungen des Kernfaches gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und des gewählten 60-LP-Modulangebots gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 übereinstimmen.

§ 11 Bachelorarbeit

  1. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine praktisch oder theoretisch ausgelegte physikalische Aufgabenstellung nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse schriftlich angemessen darzustellen und zu dokumentieren. Auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss kann auch ein fachdidaktisches, ein interdisziplinäres oder ein technisches Thema bearbeitet werden.
  2. Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie bei Antragstellung nachweisen, dass sie
    1. im Bachelorstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    2. Module im Umfang von insgesamt 44 LP im Kernfach gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 absolviert haben.
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 300 Stunden. Die Abgabefrist beträgt 24 Wochen. War eine Studentin oder ein Student über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Bachelorarbeit neu erbracht werden muss. Die Prüfungsleistung hinsichtlich der Bachelorarbeit giltfür den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  6. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten drei Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlichzu versichern, dass sie oder er die Bachelorarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Bachelorarbeit ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) abzugeben. Die PDF-Datei muss den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten und darf keine Rechtebeschränkung aufweisen.
  7. Die Bachelorarbeit ist innerhalb von vier Wochen von zwei vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungsberechtigten mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Dabei soll die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit eine oder einer der Prüfungsberechtigten sein. Für die Wahl der oder des zweiten Prüfungsberechtigten steht den Studentinnen und Studenten ein Vorschlagsrecht zu, das aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung begründet.
  8. Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Bachelorarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

§ 12 Auslandsstudium

  1. Den Studentinnen und Studenten wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die für den Bachelorstudiengang anrechenbar sind.
  2. Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Studenten, der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle der im Ausland ansässigen wissenschaftlichen Institution über die Dauer des Auslandsaufenthalts, über die im Rahmen des Auslandsaufenthalts zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Bachelorstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen werden angerechnet.
  3. Der oder die Beauftragte für Stipendienprogramme unterstützt die Studentinnen und Studenten bei der Planung und Vorbereitung des Auslandsstudiums.
  4. Als geeigneter Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt wird das 5. Fachsemester empfohlen.

§ 13 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass die gemäß §§ 9 und 11 dieser Ordnung geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die Studentin oder der Student an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Gesamtprüfung wird der Hochschulgrad Bachelor of Science (B. Sc.) verliehen. Die Studentinnen und Studenten erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 3 und 4), sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 14 Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung für das 60-LP-Modulangebot ist die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang der Freien Universität Berlin mit einem 90 Leistungspunkte umfassenden Kernfach, das einem der Fächer gemäß §§ 2, 3 Lehramtszugangsverordnung (LZVO) in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 zur LZVO entspricht, soweit dessen Kombinierbarkeit mit dem 60-LP-Modulangebot nicht durch anderweitige Regelungen ausgeschlossen ist. Der Katalog der in Betracht kommenden Bachelorstudiengänge wird rechtzeitig vor Beginn des Zulassungsverfahrens bekannt gegeben.

§ 15 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des 60-LP-Modulangebots besitzen grundlegende Fachkenntnisse und eine grundlegende Allgemeinbildung im Fach Physik. Sie beherrschen unterschiedliche experimentelle und theoretische Herangehensweisen an physikalische Probleme, kennen die zentralen Konzepte und die strukturellen und inhaltlichen Zusammenhänge zwischen den Teilgebieten der Physik, verfügen über grundlegende Kenntnisse der Geschichte und Entwicklung der Physik.
  2. Die Studentinnen und Studenten besitzen die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken, zu kritischem Urteilen, zu verantwortungsbewusstem Handeln sowie zur Kommunikation und Kooperation. Sie sind exemplarisch vertraut mit den grundlegenden wissenschaftlichen Arbeitsmethoden und praktischen Fertigkeiten. Dies betrifft auch praktische Erfahrungen mit Experimentiertechniken und Messverfahren. Sie sind auch für Gender- und Diversitätsthemen, insbesondere im wissenschaftlichen und beruflichen Kontext, sensibilisiert.
  3. Die Absolventinnen und Absolventen sind für weiterführende, insbesondere lehramtsbezogene Masterstudiengänge qualifiziert. Durch das erworbene Grundlagenwissen sowie der Fähigkeit zum Problemlösen und zum Erkennen von Zusammenhängen stehen den Studentinnen und Studenten neben dem Feld der physikalischen Bildung auch andere Tätigkeitsfelder in Wirtschaft und Gesellschaft offen.

§ 16 Studieninhalte

  1. Das 60-LP-Modulangebot vermittelt grundlegende physikbezogene Fachkenntnisse sowie fächerübergreifende Techniken physikalischen Arbeitens und des Problemlösens. Dies geschieht an ausgewählten Themen der experimentellen und theoretischen Physik.
  2. Ausgewählte Themen und Inhalte der Physik bieten exemplarisch Einblicke in systematische, methodische und laborpraktische Aspekte der Experimental- und Theoretischen Physik. Gender- und Diversitätsaspekte finden dort eine angemessene Berücksichtigung, wo die jeweilige Thematik dies aus wissenschaftlicher und/oder didaktisch-pädagogischer Sicht als sinnvoll erscheinen lässt.

§ 17 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Im Rahmen des 60-LP-Modulangebots sind die folgenden Module im Umfang von 60 LP zu absolvieren:
    • Modul: Grundlagen der Experimentalphysik (20 LP),
    • Modul: Einführung in die Struktur der Materie (8 LP),
    • Modul: Physikalisches Grundpraktikum 1 (5 LP),
    • Modul: Physikalisches Grundpraktikum 2 (5 LP),
    • Modul: Demonstrationspraktikum 1 (8 LP),
    • Modul: Theoretische Physik 1 (7 LP) und
    • Modul: Theoretische Physik 2 (7 LP).
  2. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Bachelorstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1.
  3. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im 60-LP-Modulangebot unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2 unter 2.2.

§ 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Bachelorstudiengang und das 60-LP-Modulangebot vom 4. Juli 2012 (FU-Mitteilungen 86/2012, S. 2074) und die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und das 60-LP-Modulangebot vom 4. Juli 2012 (FU-Mitteilungen 86/2012, S. 2094) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach deren Inkrafttreten im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studentinnen und Studenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert worden sind, studieren und erbringen die Leistungen auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums und die Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Entscheidung über den Umschreibungsantrag wird zum Beginn der Vorlesungszeit des auf seine Stellung folgenden Semesters wirksam. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2018 gewährleistet.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 5. August 2015 bestätigt worden.