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Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin am 16. Juli 2014 folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erlassen: 1

Anlagen

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan (!TODO missing)
  • Anlage 3: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 4: Urkunde (Muster) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Masterstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Masterstudiengang.
  2. Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), der forschungsorientiert aufgebaut ist.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs können Aufgaben aus Anwendungen auf ihren informatischen Gehalt zurückführen und sie dann systematisch lösen, indem sie Abstraktionen und geeignete Modellierungen verwenden. Zu diesem Zweck besitzen sie vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in Gebieten, bei denen die Informatik eine aktuelle Schlüsselrolle spielt und können das Wissen in diesen Gebieten anwenden. Sie berücksichtigen dabei wichtige Aspekte wie die der Sicherheit, der Effizienz, der Benutzbarkeit und der Korrektheit. Sie können ein Softwareprojekt planen und leiten. Sie kennen in ausgewählten Teilgebieten den Stand der Forschung und haben eigene Forschungserfahrung. Daneben besitzen die Absolventinnen und Absolventen individuelle Kenntnisse und Kompetenzen in einem Anwendungsgebiet, wie z. B. Natur-, Geistes-, Wirtschafts-, Rechts- oder Sozialwissenschaften.
  2. Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, Aufgabenstellungen und Problemlösungen auch in Teams verantwortlich anzuleiten. Dabei können sie insbesondere Gender- und Diversitätsaspekte berücksichtigen. Sie beherrschen Techniken der wissenschaftlichen Recherche, im Lesen und Verfassen deutscher und fremdsprachiger wissenschaftlicher Texte, in Vortragstechnik und Präsentation. Sie haben Team- und Kommunikationsfähigkeiten. Sie können Ergebnisse der Arbeit für unterschiedliche Abnehmergruppen spezifisch, sachlich und verständlich aufbereiten und schriftlich sowie mündlich präsentieren.
  3. Die Absolventinnen und Absolventen können eine wissenschaftliche Weiterqualifikation (Promotion) anstreben und sind für Tätigkeitsfelder in der Informationsund Telekommunikationstechnik qualifiziert, z. B. in Forschung und Entwicklung. Durch ihre Fähigkeit zum abstrakten und analytischen Denken sind Absolventinnen und Absolventen jedoch nicht auf ein festes Berufsbild beschränkt, sondern sie sind für Führungsaufgaben in einer breiten Palette an Bereichen qualifiziert.

§ 3 Studieninhalte

  1. Das Studium vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten in den Teildisziplinen der Praktischen, Technischen, und Theoretischen Informatik und in einem Anwendungsgebiet. In einer Teildisziplin werden schwerpunkt mäßig vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. Im Studium setzen sich die Studentinnen und Studenten mit Verlässlichkeit, Sicherheit und Effizienz auseinander. Sie werden unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte an aktuelle Herausforderungen herangeführt, wie sie z. B. autonome Systeme in der Robotik oder große Datenmengen aus dem Netz, aus großen Experimenten oder der Wirtschaft darstellen. Sie haben die Möglichkeit, sich in der aktuellen Forschung zu spezialisieren.
  2. In Softwareprojekten erarbeiten die Studentinnen und Studenten gemeinsam im Team Lösungen einer komplexeren Aufgabe in einer vorgegebenen Zeit. Das Studium vermittelt die nötigen Kenntnisse zu Genderund Diversityaspekten, die für die Teamarbeit und für das Zeitmanagement erforderlich sind. Dabei werden Verantwortungen für Teilaufgaben übernommen. Es werden mündliche und schriftliche Präsentationen von wissenschaftlichen Ergebnissen an unterschiedliche Zielgruppen geübt.

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die Studienfachberatung wird durch die Professorinnen und Professoren, die Veranstaltungen anbieten, zu den regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt.
  3. Jeder Studentin und jedem Studenten ist eine persönliche Studienberaterin oder ein persönlicher Studienberater aus dem Kreis der hauptberuflich tätigen Professoren und Professorinnen zugeordnet. Diese Zuordnung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in geeigneter Form bekannt gemacht.
  4. Den Studentinnen und Studenten wird empfohlen, jedes Jahr mindestens einmal die Studienberatung aufzusuchen und über den erreichten Leistungsstand sowie die Planung des weiteren Studienverlaufs zu sprechen.
  5. Vor dem Absolvieren der Module des Anwendungsbereichs gemäß § 7 Abs. 7 soll mit der persönlichen Studienberaterin oder dem persönlichen Studienberater gemäß Abs. 3 eine Beratung über die im Rahmen des Bereichs zu absolvierenden Leistungen stattfinden. Dort soll über die Verfügbarkeit des Lehrangebots aufgeklärt, die zu absolvierenden Module und Lehrveranstaltungen sowie die den Modulen und Lehrveranstaltungen zugeordneten Prüfungsleistungen gesprochen und ein Zeitplan erstellt werden. Soweit im Rahmen des Wahlbereichs Module und Lehrveranstaltungen anderer Hochschulen oder solche mit Zugangsbeschränkungen absolviert werden sollen, ist die Einwilligung der anbietenden Stelle über die Bereitstellung der Plätze nachzuweisen.

§ 5 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Masterstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 6 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.

§ 7 Aufbau und Gliederung

  1. Im Masterstudiengang sind insgesamt Leistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten (LP) nachzuweisen. Der Masterstudiengang gliedert sich in:
    1. den Bereich Informatik im Umfang von 70 LP,
    2. den Anwendungsbereich im Umfang von 10 LP,
    3. den Wahlbereich im Umfang von 10 LP und
    4. die Masterarbeit mit Präsentation der Ergebnisse im Umfang von 30 LP.
  2. Der Bereich Informatik gliedert sich fachlich in die folgenden drei Studiengebiete mit den dazugehörigen Modulen:
    1. Praktische Informatik im Umfang von 20 bis 50 LP, mit den Modulen:
    2. Theoretische Informatik im Umfang von 10 bis 40 LP, mit den Modulen:
    3. Technische Informatik im Umfang von 10 bis 40 LP, mit den Modulen:
  3. Im Studiengebiet Praktische Informatik sind Module im Umfang von mindestens 20 LP zu wählen und zu absolvieren, in den Studiengebieten Theoretische Informatik und Technische Informatik sind Module im Umfang von je mindestens 10 LP zu wählen und zu absolvieren.
  4. Eines der drei Studiengebiete ist zu vertiefen. In diesem Studiengebiet sind zusätzlich Module im Umfang von 20 LP zu wählen und zu absolvieren. Weitere 10 LP sind frei aus den drei Studiengebieten zu wählen und zu absolvieren.
  5. Es sind zwei bis vier Module aus den sechs in den Studiengebieten angebotenen Modulen „Wissenschaftliches Arbeiten“ zu wählen und zu absolvieren. Dabei muss mindestens eines der gemäß Satz 1 zu wählenden Module aus dem gemäß Abs. 4 vertieften Studiengebiet kommen.
  6. Es sind ein oder zwei Module aus den sechs in den Studiengebieten angebotenen Modulen „Softwareprojekt“ zu wählen und zu absolvieren.
  7. Im Anwendungsbereich sind Module im Umfang von 10 LP zu wählen und zu absolvieren. Für den Anwendungsbereich kommen alle Module der wissenschaftlichen Studienfächer außerhalb der Informatik in Betracht. Besonders empfohlen wird die Absolvierung von Modulen aus den Studienfächern Mathematik, Bioinformatik, Physik, Philosophie, Psychologie oder Chemie.
  8. Im Wahlbereich sind Module aus der Informatik gemäß Abs. 2 oder anderen wissenschaftlichen Studienfächern gemäß Abs. 7 im Umfang von 10 LP zu wählen und zu absolvieren.
  9. Module aus einem Bachelorstudiengang können bis zu einem Umfang von 15 LP eingebracht werden. Module, die mit bereits im Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin absolvierten Modulen identisch sind, dürfen nicht gewählt oder eingebracht werden. Das Modul „Projektmanagement“ (5 LP) kann nicht gewählt werden, wenn das Modul „Grundlagen des Managements von IT-Projekten“ (5 LP) oder das Modul „Projektmanagement-Vertiefung“ (5 LP) gewählt oder eingebracht wird.
  10. Im Masterstudiengang sind insgesamt Module im Umfang von 60 bis 65 LP mit differenziert bewerteten Modulprüfungen und Module im Umfang von 25 bis 30 LP mit nicht differenziert bewerteten Modulprüfungen oder ohne Modulprüfung zu wählen und zu absolvieren.
  11. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Masterstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1. Für die Module „Existenzgründung in der IT-Industrie“ und „Grundlagen des Managements von IT-Projekten“ wird auf die Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwiesen. Für die Module des Anwendungsbereichs gemäß Abs. 7 und des Wahlbereichs gemäß Abs. 8 wird auf die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der entsprechenden Studiengänge der Freien Universität Berlin verwiesen.
  12. Über den empfohlenen Verlauf des Vollzeitstudiums unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2.

§ 8 Lehr- und Lernformen

  1. Es sind folgende Lehr- und Lernformen vorgesehen:
    1. In Vorlesungen (V) wird der Stoff der jeweiligen Veranstaltung von der Lehrkraft vorgetragen und erläutert und von den Studentinnen und Studenten durch regelmäßige Vor- und Nachbereitung vertieft.
    2. Übungen (Ü) finden begleitend zur Vorlesung in Gruppen statt und werden in der Regel von wissenschaftlichen Mitarbeitern unter der Leitung der Lehrkraft der jeweiligen Vorlesung durchgeführt. Zu einer Vorlesung erscheinen in regelmäßigen Abständen Aufgabenblätter, die von den Studentinnen und Studenten selbstständig in freier Hausarbeit oder in selbstorganisierten Kleingruppen zu lösen oder zumindest zu bearbeiten sind. Die Lösungen oder Lösungsansätze werden in den Übungsgruppen vorgetragen und diskutiert. Zweck der Übungsgruppen ist sowohl die Vertiefung des Vorlesungsstoffes als auch das Einüben der zu erlernenden Methoden und Techniken.
    3. Praktika (P) dienen dem Erwerb von Fähigkeiten, die Problemlösungsmethodik der Informatik anhand mehrerer praktischer Aufgaben erfolgreich einzusetzen. Das schließt die Problemspezifikation und die Zerlegung in Teilprobleme ein. Lösungsvorschläge und Ergebnisse sind regelmäßig vorzuführen, schriftlich auszuarbeiten und vorzutragen. Zweck der Praktika ist der sichere Umgang mit dem erlernten Wissen.
    4. Im Projektseminar (PrS) bereiten die Studentinnen und Studenten eine umfangreichere Aufgabe auf und lösen sie mit Techniken und Methoden, die in der Regel in einer begleitenden oder vorangegangenen Veranstaltung erarbeitet wurden. Das schließt die formale Problemspezifikation, die Zerlegung in Teilprobleme, die Festlegung von Schnittstellen sowie den Einsatz von Projektmanagementmethoden ein. Die Studentinnen und Studenten berichten in selbstorganisierten Gruppen regelmäßig über ihre Fortschritte. Gut dokumentierte, lauffähige Programme und ein zusammenfassender Projektbericht, aus dem die eigenen Leistungen hervorgehen, sind zum Abschluss vorzulegen. Neben dem Erwerb von Fähigkeiten zur selbstständigen Anwendung von erlernten Kenntnissen und Problemlösungsmethoden der Informatik auf eine konkrete Aufgabe dient ein Projektseminar auch der Vertiefung von kooperativen Arbeitstechniken, von Gender- und Diversitätskompetenz.
    5. In Hauptseminaren (HS) wird ein spezielles Thema von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der Dozentin oder dem Dozenten gemeinsam erarbeitet. Dazu bereitet jede Studentin und jeder Student weitgehend selbstständig ein Referat vor, das schriftlich ausgearbeitet und im Seminar vorgetragen und diskutiert wird. Zweck eines Hauptseminars ist das Erlernen selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie die Weiterentwicklung kommunikativer Kompetenzen und rhetorischer Fähigkeiten.
    6. Im seminaristischen Unterricht (sU) werden anwendungsorientierte Kenntnisse eines abgegrenzten Stoffgebietes vermittelt; dabei wird eine Aufgabe selbstständig bearbeitet und deren Ergebnisse werden von den Studentinnen und Studenten dargestellt und kritisch gemeinsam diskutiert.
    7. In einem Methodenkurs (MK) werden wissenschaftliche oder ingenieurpraktische Arbeitsmethoden erlernt und an konkreten Beispielen diskutiert und eingeübt.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über die zentralen E-Learning-Anwendungen der Freien Universität Berlin angeboten und von den Studentinnen und Studenten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet. Blended Learning kann in der Durchführungsphase (Austausch und Diskussion von Lernobjekten, Lösung von Aufgaben, Intensivierung der Kommunikation zwischen den Lernenden und Lehrenden) bzw. in der Nachbereitungsphase (Lernerfolgskontrolle, Transferunterstützung) eingesetzt werden.

§ 9 Masterarbeit

  1. Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Gebiet der Informatik auf fortgeschrittenem wissenschaftlichen Niveau selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse schriftlich und mündlich angemessen darzustellen und zu bewerten.
  2. Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Masterarbeit zugelassen, wenn sie bei Antragstellung nachweisen, dass sie
    1. im Masterstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    2. Module im Umfang von mindestens 60 LP im Masterstudiengang absolviert haben.
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Masterarbeit. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Masterarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Masterarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Arbeit kann auch extern in einem geeigneten Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung angefertigt werden, sofern die wissenschaftliche Betreuung gemäß Abs. 3 gewährleistet ist.
  6. Der schriftliche Teil der Masterarbeit soll 50 bis 80 Seiten umfassen. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil der Masterarbeit beträgt 23 Wochen. Er kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. War eine Studentin oder ein Student über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Masterarbeit neu erbracht werden muss. Die Prüfungsleistung hinsichtlich der Masterarbeit gilt für den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  7. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Masterarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist in drei maschinenschriftlichen, gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form gemäß § 12 abzugeben.
  8. Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist innerhalb von vier Wochen von zwei vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungsberechtigten mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Dabei soll die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit eine oder einer der Prüfungsberechtigten sein. Mindestens eine der beiden Bewertungen soll von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer sein, die oder der am Institut für Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin hauptberuflich tätig ist.
  9. Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist bestanden, wenn die Arbeit mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wird. Die Note für den schriftlichen Teil der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten. Bewertet eine oder einer der Prüfungsberechtigten die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder liegen die beiden Einzelnoten der Prüfungsberechtigten um 2,0 oder mehr auseinander, beauftragt der Prüfungsausschuss eine oder einen dritten Prüfungsberechtigten mit der Bewertung des schriftlichen Teils der Masterarbeit. In diesem Fall ergibt sich die Note für den schriftlichen Teil der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der drei Prüfungsberechtigten.
  10. Etwa zwei bis vier Wochen nach Abgabe des schriftlichen Teils der Masterarbeit werden die Ergebnisse der Masterarbeit als mündlicher Teil der Masterarbeit in einem hochschulöffentlichen Vortrag präsentiert und in einer wissenschaftlichen Aussprache verteidigt (ca. 30 Minuten). Der Termin wird unmittelbar nach Einreichung der Arbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt und der Kandidatin oder dem Kandidaten in geeigneter Form bekannt gegeben.
  11. Das Kolloquium mit der Aussprache wird von zwei bestellten Prüferinnen und Prüfern differenziert bewertet. Sie sollen mit den Prüferinnen oder Prüfern des schriftlichen Teils der Masterarbeit identisch sein. Die Note für die Präsentation der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten.
  12. Die Note für den mündlichen Teil der Masterarbeit fließt mit einem Viertel und die Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit fließt mit drei Vierteln in die zusammengefasste Note für die Masterarbeit ein.
  13. Die Masterarbeit ist bestanden, wenn die zusammengefasste Note für die Masterarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
  14. Eine erfolgreich abgeschlossene Masterarbeit von einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studienfach kann bei Gleichwertigkeit der Qualifikation auf Antrag beim Prüfungsausschuss angerechnet werden. Dem Antrag sind ein Exemplar der Masterarbeit in gebundener Form und ein Exemplar in elektronischer Form gemäß § 12 sowie Nachweise über die Begutachtung und Bewertung der Masterarbeit beizulegen.

§ 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal, die Masterarbeit einmal wiederholt werden.
  2. Wenn der erste mögliche Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung wahrgenommen wird, darf eine mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistung im Modul einmalig zur Notenverbesserung, die spätestens zu Beginn des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 11 Elektronische Prüfungsleistungen

  1. Bei elektronischen Prüfungsleistungen erfolgt die Durchführung und Auswertung unter Verwendung von digitalen Technologien.
  2. Vor einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Eignung dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern festzustellen.
  3. Die Authentizität des Urhebers und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür werden die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft der Studentin oder dem Studenten zugeordnet. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.
  4. Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der geprüften Studentin oder des geprüften Studenten von einer Prüferin oder einem Prüfer zu überprüfen.

§ 12 Einreichform für schriftliche Prüfungsleistungen

Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Klausur zu erbringen sind, sind zusätzlich in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF) einzureichen. Die Dateien im PDF-Format müssen den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner dürfen sie keine Rechtebeschränkungen aufweisen. Anlagen wie z. B. Computerprogramme müssen im Quelltext eingereicht werden.

§ 13 Auslandsstudium

  1. Den Studentinnen und Studenten wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die für den Masterstudiengang anrechenbar sind.
  2. Vor dem Auslandsstudium soll die Studentin oder der Student mit der oder dem Beauftragten für Stipendienprogramme und Auslandsstudien des Fachbereichs und der zuständigen Stelle an der Zielhochschule unter Mitwirkung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die im Rahmen des Auslandsstudiums zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Masterstudiengang sein müssen sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vereinbaren. Vereinbarungsgemäß erbrachte oder gleichwertige Leistungen werden angerechnet.
  3. Es wird empfohlen, das Auslandsstudium im zweiten oder dritten Fachsemester zu absolvieren.

§ 14 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass die gemäß §§ 7 und 9 dieser Ordnung geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, wenn die Studentin oder der Student an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Masterstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hochschulgrad Master of Science (M. Sc.) verliehen. Die Studentinnen und Studenten erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 2 und 3) sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität) Berlin in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Masterstudiengang vom 24. Januar 2007 (FU-Mitteilungen 61/2008, S. 1338), geändert am 4. November 2009 (FUMitteilungen 24/2010, S. 466) und die Prüfungsordnung vom 24. Januar 2007 (FU-Mitteilungen 61/2008, S. 1393), geändert am 4. November 2009 (FU-Mitteilungen 24/2010, S. 474), außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach deren Inkrafttreten im Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studentinnen und Studenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert worden sind, erbringen die Leistungen gemäß den Ordnungen gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Der Umschreibungsantrag wird zum Beginn der Vorlesungszeit des auf seine Stellung folgenden Semesters wirksam. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studienordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2017 gewährleistet.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 12. August 2014 bestätigt worden.