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Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin am 25. April 2018 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erlassen: 1

Anlagen

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan (!TODO missing)
  • Anlage 3: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 4: Urkunde (Muster) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Masterstudiengangs Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Masterstudiengang.
  2. Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert am 19. Dezember 2017 (GVBl. 695), der forschungsorientiert aufgebaut ist und bilingual (deutsch und englisch) angeboten wird.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs verfügen über ein breites Spektrum von Begriffen und Strukturen der modernen Mathematik. Sie haben die Fähigkeit, auch tiefliegende mathematische Sachverhalte in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit zu durchdringen, zu ordnen und in Vorträgen oder Texten zu vermitteln.
  2. Absolventinnen und Absolventen verfügen über Grundfertigkeiten in wissenschaftlicher Recherche, im Lesen und Verfassen deutscher und fremdsprachiger, wissenschaftlicher Texte, in Vortragstechnik und Präsentation. Sie haben ein modernes Diversitätsverständnis sowie Team-, Kommunikations- und Transferfähigkeiten.
  3. Durch ihre generelle Fähigkeit, in komplexen Problemen abstrakte Zusammenhänge zu erkennen und zur Lösung mathematische Begriffe und Strukturen zu nutzen, sind Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs Mathematik nicht auf ein festes Berufsbild eingeschränkt. Mögliche Tätigkeitsfelder finden sich in fast allen Bereichen von Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Industrie.

§ 3 Studieninhalte

  1. Der Masterstudiengang vermittelt grundlegende und aufbauende mathematische Konzepte und Strukturen in einem breiten Spektrum von Studiengebieten in Verbindung mit ergänzenden Lehrangeboten. Er gewährleistet Spezialisierungsmöglichkeiten in der aktuellen Forschung und fördert die Entwicklung von selbstständigem mathematischem Denken.
  2. Die Aneignung und Vertiefung von mathematischer Fachkompetenz geht einher mit der systematischen Entwicklung überfachlicher Fähigkeiten sowie Schlüsselqualifikationen.

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die Studienfachberatung wird durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang anbieten zu den regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt. Zusätzlich steht mindestens eine studentische Hilfskraft beratend zur Verfügung. Es wird dringend empfohlen, die Wahl und die thematische Ausrichtung der Ergänzungsmodule in einer Studienfachberatung zu besprechen.

§ 5 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Masterstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 6 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.

§ 7 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Im Masterstudiengang sind insgesamt Leistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten (LP), davon 90 LP für Module und 30 LP für die Masterarbeit nachzuweisen. Im Rahmen des Masterstudiengangs sind neben der Masterarbeit Module wie folgt zu absolvieren:
    1. Basismodule im Umfang von insgesamt 50 LP gemäß Abs. 3,
    2. ein Aufbaumodul im Umfang von 5 LP gemäß Abs. 4,
    3. ein Vertiefungsmodul im Umfang von 5 LP gemäß Abs. 5 und
    4. Ergänzungsmodule im Umfang von insgesamt 30 LP gemäß Abs. 6.
  2. Der Masterstudiengang gliedert sich fachlich in die folgenden zehn Studiengebiete:

    • Algebra,
    • Differentialgeometrie,
    • Partielle Differentialgleichungen,
    • Diskrete Geometrie,
    • Diskrete Mathematik,
    • Dynamische Systeme,
    • Numerik,
    • Stochastik,
    • Topologie,
    • Zahlentheorie.

    Die Modultitel zeigen die Zugehörigkeit zu einem Studiengebiet an.

  3. In den Studiengebieten gemäß Abs. 2 werden Basismodule angeboten, die in das jeweilige Studiengebiet einführen. Aus den folgenden Basismodulen sind Module im Umfang von insgesamt 50 LP auszuwählen und zu absolvieren:

    • Basismodul: Algebra I (10 LP)
    • Basismodul: Algebra II (10 LP)
    • Basismodul: Differentialgeometrie I (10 LP)
    • Basismodul: Differentialgeometrie II (10 LP)
    • Basismodul: Diskrete Geometrie I (10 LP)
    • Basismodul: Diskrete Geometrie II (10 LP)
    • Basismodul: Diskrete Mathematik I (10 LP)
    • Basismodul: Diskrete Mathematik II (10 LP)
    • Basismodul: Dynamische Systeme I (10 LP)
    • Basismodul: Dynamische Systeme II (10 LP)
    • Basismodul: Numerik II (10 LP)
    • Basismodul: Numerik III (10 LP)
    • Basismodul: Partielle Differentialgleichungen I (10 LP)
    • Basismodul: Partielle Differentialgleichungen II (10 LP)
    • Basismodul: Stochastik II (10 LP)
    • Basismodul: Stochastik III (10 LP)
    • Basismodul: Topologie I (10 LP)
    • Basismodul: Topologie II (10 LP)
    • Basismodul: Zahlentheorie II (10 LP)

    In jedem Semester werden mindestens drei Basismodule ohne Zugangsvoraussetzungen aus den zehn Studiengebieten gemäß Abs. 2 angeboten. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Modul aus einem bestimmten Studiengebiet besteht nicht.

  4. In den Studiengebieten gemäß Abs. 2 wird jeweils ein Aufbaumodul angeboten, das an den aktuellen Stand der Forschung heranführt. In einem der Studiengebiete, in dem bereits mindestens ein Basismodul absolviert wurde, ist ein Modul im Umfang von 5 LP aus den folgenden Aufbaumodulen zu wählen und zu absolvieren:

    • Aufbaumodul: Algebra III (5 LP)
    • Aufbaumodul: Differentialgeometrie III (5 LP)
    • Aufbaumodul: Diskrete Geometrie III (5 LP)
    • Aufbaumodul: Diskrete Mathematik III (5 LP)
    • Aufbaumodul: Dynamische Systeme III (5 LP)
    • Aufbaumodul: Numerik IV (5 LP)
    • Aufbaumodul: Partielle Differentialgleichungen III (5 LP)
    • Aufbaumodul: Stochastik IV (5 LP)
    • Aufbaumodul: Topologie III (5 LP)
    • Aufbaumodul: Zahlentheorie III (5 LP)
  5. In den Studiengebieten gemäß Abs. 2 wird jeweils ein Vertiefungsmodul angeboten, das der eigenständigen Erarbeitung aktueller Forschungsthemen und deren Vermittlung im Vortrag und in schriftlichen Ausarbeitungen dient. In dem Studiengebiet, in dem bereits mindestens ein Basismodul absolviert wurde und in dem das zugehörige Aufbaumodul absolviert wird, ist das zu diesem Studiengebiet gehörende Vertiefungsmodul im Umfang von 5 LP zu absolvieren:
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Algebra (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Differentialgeometrie (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Diskrete Geometrie (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Diskrete Mathematik (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Dynamische Systeme (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Numerik (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Partielle Differentialgleichungen (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Stochastik (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Topologie (5 LP)
    • Vertiefungsmodul: Masterseminar Zahlentheorie (5 LP)
  6. Darüber hinaus werden im Masterstudiengang Ergänzungsmodule angeboten, die thematisch auf alle Studiengebiete ausgerichtet werden können und eine fachliche Ergänzung darstellen. Aus den folgenden Ergänzungsmodulen sind Module im Umfang von insgesamt 30 LP auszuwählen und zu absolvieren:

    • Ergänzungsmodul: Ausgewählte Themen A (10 LP)
    • Ergänzungsmodul: Ausgewählte Themen B (10 LP)
    • Ergänzungsmodul: Ausgewählte Themen C (10 LP)
    • Ergänzungsmodul: Spezielle Aspekte A (5 LP)
    • Ergänzungsmodul: Spezielle Aspekte B (5 LP)
    • Ergänzungsmodul: Spezielle Aspekte C (5 LP)
    • Ergänzungsmodul: Aktuelle Forschungsthemen A (5 LP)
    • Ergänzungsmodul: Aktuelle Forschungsthemen B (5 LP)
    • Ergänzungsmodul: Aktuelle Forschungsthemen C (5 LP)
    • Ergänzungsmodul: Spezielle Forschungsaspekte (5 LP)
    • Ergänzungsmodul: Forschungsprojekt (10 LP)

    Auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können Module aus benachbarten wissenschaftlichen Studienfächern als Ergänzungsmodule für den Masterstudiengang gewählt werden, sofern die Studentinnen und Studenten einen Zugang zu dem jeweiligen Modul erhalten. Ebenso können Module aus dem Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin, die dort nicht eingebracht wurden, im Umfang von insgesamt bis zu 15 LP eingebracht werden. Die mehrfache Einbringung von Themen in verschiedenen Modulen ist nicht möglich. Hinsichtlich der Wahl der thematisch ausgerichteten Ergänzungsmodule wird empfohlen, die Studienfachberatung zu nutzen.

  7. Für Studentinnen und Studenten, die eine erfolgreiche Qualifizierungsprüfung (Eignungsfeststellungs-Prüfung) der Berlin Mathematical School (BMS) abgelegt haben, besteht auf Antrag die Möglichkeit, im Besonderen Verfahren gemäß § 10 die Masterarbeit anzufertigen, die einem unmittelbar anschließenden Dissertationsvorhaben dient. Für die Studentinnen und Studenten gemäß Satz 1 werden folgende Ergänzungsmodule zusätzlich angeboten:

    • Ergänzungsmodul: BMS-Fridays (10 LP)
    • Ergänzungsmodul: What is …? (5 LP)
  8. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Masterstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1.
  9. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im Masterstudiengang unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2.

§ 8 Lehr- und Lernformen

  1. Im Rahmen des Lehrangebots werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:
    1. Vorlesung (V): In den Vorlesungen werden mathematische Begriffe und Strukturen durch eine Dozentin oder einen Dozenten vermittelt.
    2. Übung (Ü): In Übungen verfestigen die Studentinnen und Studenten das Gelernte durch selbstständiges Lösen von Aufgaben und die Präsentation der Ergebnisse in kleinen Gruppen. Dabei werden unter Anleitung der Dozentin oder des Dozenten auch ein modernes Diversitätsverständnis sowie Team-, Kommunikations- und Transferfähigkeiten entwickelt.
    3. Seminar (S): Seminare dienen der aktiven Auseinandersetzung der Studentinnen und Studenten mit der aktuellen Forschung. Auf Grundlage deutsch- und fremdsprachiger Originalarbeiten und eigenständiger Literaturrecherche erarbeiten sich Studentinnen und Studenten unter Anleitung der Dozentin oder des Dozenten anspruchsvolle mathematische Sachverhalte und stellen ihre Ergebnisse in mündlicher und schriftlicher Form vor.
    4. Projektseminar (PrjS): Projektseminare dienen der anwendungs- und problembezogenen Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden. Die Projektarbeitsgruppen sind von Studentinnen und Studenten selbstständig organisierte und von Dozenten betreute Kleingruppen, die der begleitenden Bearbeitung des Projektes dienen.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über die zentralen E-Learning- Anwendungen der Freien Universität Berlin angeboten und von den Studentinnen und Studenten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet. Blended Learning kann in der Durchführungsphase (Austausch und Diskussion von Lernobjekten, Lösung von Aufgaben, Intensivierung der Kommunikation zwischen den Lernenden und Lehrenden) bzw. in der Nachbereitungsphase (Lernerfolgskontrolle, Transferunterstützung) eingesetzt werden.

§ 9 Masterarbeit

  1. Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Gebiet der Mathematik auf fortgeschrittenem wissenschaftlichen Niveau selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse angemessen schriftlichund mündlich darzustellen, wissenschaftlich einzuordnen und zu dokumentieren. Es wird empfohlen, das Thema der Masterarbeit in dem Studiengebiet zu wählen, in dem das Aufbau- und das Vertiefungsmodul absolviert wurde oder wird.
  2. Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Masterarbeit zugelassen, wenn sie bei Antragstellung nachweisen, dass sie
    1. im Masterstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    2. Module im Umfang von insgesamt mindestens 60 LP im Masterstudiengang absolviert haben.
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Masterarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Masterarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein. Die Studentinnen und Studenten erhalten Gelegenheit, eigene Themenvorschläge zu machen; ein Anspruch auf deren Umsetzung besteht nicht.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Masterarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Masterarbeit soll etwa 25 bis 50 Seiten umfassen und ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 23 Wochen. War eine Studentin oder ein Student über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Masterarbeit neu erbracht werden muss. Die Prüfungsleistung hinsichtlich der Masterarbeit giltfür den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  6. Als Beginn der Bearbeitungszeit giltdas Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten zwei Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Masterarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Masterarbeit ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) abzugeben. Die PDF-Datei muss den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner darf sie keine Rechtebeschränkung aufweisen.
  7. Die Masterarbeit ist innerhalb von vier Wochen von zwei vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungsberechtigten mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Dabei soll die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit eine oder einer der Prüfungsberechtigten sein. Mindestens eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin sein. Die Bewertungen sollen sechs Wochen nach Einreichung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss vorliegen. Bei einer Differenz von 2,0 oder mehr zwischen den Noten der beiden Gutachten wird ein drittes Gutachten eingeholt.
  8. Die Masterarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Masterarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Für den Fall, dass ein drittes Gutachten eingeholt wurde, wird die Note für die Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel aus allen drei Gutachten erstellt.
  9. Die Anrechnung einer Leistung auf die Masterarbeit ist zulässig und kann beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist,dass sich die Prüfungsbedingungen und die Aufgabenstellung der vorgelegten Leistung bezüglich der Qualität, des Niveaus, der Lernergebnisse, des Umfangs und des Profils nicht wesentlich von den Prüfungsbedingungen und der Aufgabenstellung einer im Masterstudiengang zu erbringenden Masterarbeit, die das Qualifikationsprofil des Masterstudiengangs in besonderer Weise prägt, unterscheidet.

§ 10 Masterarbeit im Besonderen Verfahren

  1. Studentinnen und Studenten, die nach einer erfolgreichen Eignungsfeststellungsprüfung in die Berlin Mathematical School (BMS) aufgenommen wurden, können unter Beifügung der entsprechenden Nachweise den Antrag auf Zulassung zur Erstellung der Masterarbeit im Besonderen Verfahren beim Prüfungsausschuss stellen.
  2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit im Besonderen Verfahren sind Leistungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder gleichwertig, die mit der Note „gut“ (2,0) oder besser gemäß § 18 Abs. 1 RSPO benotet worden sind, und die schriftlich vorliegende, begründete Bereitschaft einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zur zukünftigen Betreuung des Dissertationsvorhabens. Für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Übrigen giltdie Promotionsordnung des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin.
  3. Im Falle einer Zulassung zum Besonderen Verfahren wird die Masterarbeit im Besonderen Verfahren selbstständig mit aktuellen wissenschaftlichen Methoden in Form eines wissenschaftlich begründeten Konzepts in Verbindung mit einer Präsentation und anschlie- ßender Diskussion erbracht. Im Konzept gemäß Satz 1 wird das Dissertationsthema beschrieben und in den aktuellen Stand der Forschung eingeordnet.
  4. Für die Bearbeitungszeit der Masterarbeit im Besonderen Verfahren gilt § 9 Abs. 5 Satz 2. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.
  5. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Masterarbeit im Besonderen Verfahren selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) abzugeben. Die PDF-Datei muss den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner darf sie keine Rechtebeschränkung aufweisen.
  6. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist nach Abgabe von der bestellten Betreuerin oder dem bestellten Betreuer und von einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu bewerten, der vom Prüfungsausschuss bestellt wird. Mindestens eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin sein. Die Bewertungen sollen sechs Wochen nach Einreichung der Masterarbeit im Besonderen Verfahren beim Prüfungsausschuss vorliegen. Bei einer Differenz von 2,0 oder mehr zwischen den Noten der beiden Gutachten wird ein drittes Gutachten eingeholt.
  7. Die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist bestanden, wenn die Note für die Masterarbeit im Besonderen Verfahren mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Für den Fall, dass ein drittes Gutachten eingeholt wurde, wird die Note für die Masterarbeit im Besonderen Verfahren aus dem arithmetischen Mittel aus allen drei Gutachten erstellt.
  8. Die Anrechnung einer Leistung auf die Masterarbeit im Besonderen Verfahren ist zulässig und kann beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist, dass sich die Prüfungsbedingungen und die Aufgabenstellung der vorgelegten Leistung bezüglich der Qualität, des Niveaus, der Lernergebnisse, des Umfangs und des Profils nicht wesentlich von den Prüfungsbedingungen und der Aufgabenstellung einer im Masterstudiengang zu erbringenden Masterarbeit im Besonderen Verfahren, die das Qualifikationsprofil des Masterstudiengangs in besonderer Weise prägt, unterscheidet.

§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen die Masterarbeit einmal, sonstige studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal wiederholt werden.
  2. Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen in Form einer Klausur dürfen einmalig zur Notenverbesserung in einer Nachklausur, die spätestens in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen isteine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 12 Auslandsstudium

  1. Den Studentinnen und Studenten wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die anrechenbar sind auf diejenigen Module, die in der Regel während des gleichen Zeitraums an der Freien Universität Berlin zu absolvieren wären.
  2. Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Studenten, der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle der im Ausland ansässigen wissenschaftlichen Institution über die Dauer des Auslandsaufenthalts, über die im Rahmen des Auslandsaufenthalts zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Masterstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte oder gleichwertige Leistungen werden angerechnet.
  3. Das Institut für Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin unterstützt die Studentinnen und Studenten bei der Planung und Vorbereitung eines Studienaufenthalts an einer wissenschaftlichen Institution im Ausland. Der oder die Beauftragte für die internationale Hochschulkooperation des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin wirkt bei dieser Studienberatung mit.
  4. Es wird empfohlen, das Auslandsstudium im zweiten oder dritten Fachsemester des Studiengangs zu absolvieren.

§ 13 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass die gemäß § 7 sowie § 9 oder § 10 geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die Studentin oder der Student an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Masterstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hochschulgrad Master of Science (M. Sc.) verliehen. Die Studentinnen und Studenten erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 3 und 4), sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Masterstudiengang vom 23. November 2011 (FU-Mitteilungen 57/2011, S. 1466) und die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang vom 23. November 2011 (FU-Mitteilungen 57/2011, S. 1509) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach deren Inkrafttreten im Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studentinnen und Studenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert worden sind, studieren und erbringen die Leistungen auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums und die Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2020 gewährleistet.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 22. Mai 2018 bestätigt worden.