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Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang Informatik für das Lehramt und das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Informatik im Rahmen anderer Studiengänge

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin am 27. August 2014 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik für das Lehramt des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin und das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Informatik im Rahmen anderer Studiengänge erlassen:1

Anlagen

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarische Studienverlaufspläne
    • 2.1 Bachelorstudiengang Informatik für das Lehramt (!TODO missing)
    • 2.2 60-Leistungspunkte-Modulangebot Informatik im Rahmen anderer Studiengänge (!TODO missing)
  • Anlage 3: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 4: Urkunde (Muster) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiengangs Informatik für das Lehramt (Bachelorstudiengang) und das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Informatik im Rahmen anderer Studiengänge (60-LP-Modulangebot) des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Bachelorstudiengang und im 60-LP-Modulangebot.

§ 2 Studienfachberatung und Studienberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die Studienfachberatung wird durch die Professorinnen und Professoren, die Veranstaltungen anbieten, zu den regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt. Weiterhin wird empfohlen, die Eignung der individuellen Studienverlaufsplanung mit dem Studiengangskoordinator oder der Studiengangskoordinatorin zu besprechen.

§ 3 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang und das 60-LP-Modulangebot eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 4 Lehr- und Lernformen

  1. Im Rahmen des Lehrangebots der Freien Universität Berlin werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:
    1. Vorlesung (V): Vorlesungen vermitteln entweder einen Überblick über einen größeren Gegenstandsbereich des Faches und seine methodischen bzw. theoretischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme und dienen damit der Darstellung allgemeiner Zusammenhänge und theoretischer Grundlagen. Die typische Lehrform ist der Vortrag der jeweiligen Lehrkraft, aber auch Interaktionen und gemeinsame Übungselemente.
    2. Übung (Ü): Die Übungen finden begleitend zur Vorlesung in kleinen Gruppen statt,die nicht mehr als zwanzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen sollen. Die Übungen werden von studentischen Tutorinnen oder Tutoren oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter der Leitung der Lehrkraft der jeweiligen Vorlesung durchgeführt. Zu einer Vorlesung erscheinen in regelmäßigen Abständen Übungsblätter mit Aufgaben, die von den Studentinnen und Studenten selbstständig in freier Hausarbeit oder in selbstorganisierten Kleingruppen zu lösen oder zu bearbeiten sind. Die Lösungen oder Lösungsansätze werden in den Übungsgruppen vorgetragen und diskutiert. Zweck der Übungsgruppen istsowohl die Vertiefung des Vorlesungsstoffes als auch das Erlernen und Üben von Methoden und Techniken. Ferner soll das Gespräch über Informatik, die Zusammenarbeit und die Planung der eigenen Arbeitsweise erlernt werden.
    3. Seminar am PC (SPC): Es dient in der Präsenzzeit der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangige Arbeitsform ist das gemeinsame Arbeiten am PC unter Einführung und Anwendung von Spezialsoftware.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen, z. B. Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über E-Learning-Anwendungen angeboten und von den Studentinnen und Studenten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet.

§ 5 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal, die Bachelorarbeit einmal wiederholt werden.
  2. Wenn der erste mögliche Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung wahrgenommen wird, darf eine mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen im Modul einmalig zur Notenverbesserung, die spätestens zu Beginn des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 6 Elektronische Prüfungsleistungen

  1. Bei elektronischen Prüfungsleistungen erfolgt die Durchführung und Auswertung unter Verwendung von digitalen Technologien.
  2. Vor einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern festzustellen.
  3. Die Authentizität des Urhebers und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür werden die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig identifiziertsowie unverwechselbar und dauerhaft der Studentin oder dem Studenten zugeordnet. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.
  4. Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der geprüften Studentin oder des geprüften Studenten von einer Prüferin oder einem Prüfer zu überprüfen.

§ 7 Einreichform für schriftliche Prüfungsleistungen

Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Klausur zu erbringen sind, sind zusätzlich in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) einzureichen. Die Dateien im PDF-Format müssen den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner dürfen sie keine Rechtebeschränkungen aufweisen. Anlagen wie insbesondere Computerprogramme müssen im Quelltext eingereicht werden.

§ 8 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs kennen das Spektrum der wesentlichen informatischen Grundbegriffe und Methoden aus den Grundbereichen der Informatik (theoretische, technische, praktische und angewandte Informatik), bis hin zu Phänomenen sozio-technischer Systeme. Sie können dieses Wissen und diese Fertigkeiten bei Bedarf selbstständig erweitern oder aktualisieren und sich dafür nötigenfalls den Stand der Wissenschaft zum betreffenden Thema aneignen. Sie sind in der Lage, ein informatisches Problem einfacher und mittlerer Komplexität zu analysieren oder näherungsweise mit angemessenen Mitteln zu modellieren und können dabei nach Bedarf zwischen informatischen und am Anwendungsgebiet orientierten Ausdrucksebenen hin- und herwechseln. Sie können ein Softwaresystem moderater Komplexität allein oder im Team konstruieren, implementieren, dokumentieren und testen. Analog können sie größere Projekte anteilig im Team übernehmen, um Teilaufgaben selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse anderer aufzunehmen und die eigenen Ergebnisse weiterzugeben. Sie können sozio-technische Auswirkungen von Informatiksystemen abschätzen. Sie können kritisch urteilen und verantwortlich handeln. Sie können mithilfe dieser Grundlagen und Techniken neue Probleme der Informatik analysieren und verstehen und fehlende Fertigkeiten selbstständig erwerben.
  2. Sie können informatisches Denken auch in außertechnischen Zusammenhängen anwenden und erklären. Sie können sich in neue Anwendungsgebiete und Technologien einarbeiten. Sie können kritisch urteilen und können verantwortlich handeln. Sie sind zu einem reflektierten und konstruktiven Umgang mit Ungleichheit hinsichtlich der Aspekte Gender und Kultur in der Lage und können mit der gebotenen Sensibilität verantwortlich im Team arbeiten.
  3. Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs sind für weiterführende, insbesondere für lehramtsbezogene Masterstudiengänge qualifiziert. Sie können sich neben den bildungsorientierten Arbeitsfeldern auch im Rahmen anderer Masterstudiengänge spezialisieren. Des Weiteren können sie interdisziplinäre Fähigkeiten erwerben, z. B. in Feldern des Wissenschaftsjournalismus und Verlagswesens, „Public Understanding of Science“ und Öffentlichkeitsarbeit, in der es um die Aufbereitung und Vermittlung fachwissenschaftlicher Inhalte geht. Besondere Bedeutung kommt der Fähigkeit zu, sich auf wechselnde Aufgabengebiete einstellen zu können, sich den wandelnden Bedingungen der Praxis der Informationsverarbeitung anpassen zu können und diesen Wandel aktiv mitzugestalten. Sie können in Funktionen arbeiten, die mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betrieb von Informatiksystemen zu tun haben, oder solchen, die in anderer Weise von der vielseitigen informatischen Denkweise mit Modellierung, Abstraktion, Systematisierung oder Algorithmisierung profitieren.

§ 9 Studieninhalte

  1. Im Bachelorstudiengang werden auf Grundlage von mathematischen und informatischen Theorien und Methoden Softwaresysteme und deren Anforderungen analysiert und formalisiert. Techniken des Entwurfs und der Verwirklichung von neuen Softwaresystemen werden erlernt; und ebenso Methoden zur Sicherung von deren Qualität. In Algorithmen und Programmierung werden grundlegende Methoden zur Programmierung von Rechnern erlernt. In Technischer Informatik werden die grundlegenden Eigenschaften von Rechnersystemen untersucht; die Studentinnen und Studenten lernen, Rechner als Geräte mit einer Schnittstelle für die Softwareentwicklung, z. B. einer Maschinensprache, einem Betriebssystem oder einem Netzwerkprotokoll zu begreifen. In Theoretischer Informatik werden die fundamentalen Möglichkeiten und Grenzen des Rechnens erlernt sowie Techniken zur Abschätzung des inhärenten Aufwandes bestimmter algorithmischer Verfahren. In Praktischer Informatik werden Technologien mit Blick auf deren Verwendung gelehrt. In Mathematik für Informatik werden die grundlegenden Sprachgebräuche und Methoden des formalen Diskurses über Software erlernt und geübt.
  2. Im Rahmen des Studiums, auch der berufswissenschaftlichen Anteile, erwerben die Studentinnen und Studenten individuelle Kompetenzen, die das informatische Können für die Arbeit innerhalb der Informatik vorteilhaft ergänzen, oder sie erwerben Grundwissen in einem Anwendungsgebiet der Informatik, das sie in die Lage versetzt, mit Fachleuten aus diesem Gebiet an der Lösung informatischer Anwendungsprobleme des Gebiets unter gegebenen technischen, ökonomischen und sozialen Randbedingungen reibungslos zusammenzuarbeiten.

§ 10 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

§ 11 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Im Bachelorstudiengang sind insgesamt Leistungen im Umfang von 180 Leistungspunkten (LP) nachzuweisen. Der Bachelorstudiengang gliedert sich in:

    1. das Kernfach im Umfang von 90 Leistungspunkten (LP), bestehend aus einem Pflichtbereich im Umfang von 65 LP, einem Wahlbereich im Umfang von 15 LP und der Bachelorarbeit im Umfang von 10 LP,
    2. einem 60-LP-Modulangebot aus anderen fachlichen lehramtsbezogenen Bereichen,
    3. den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft (LBW) im Umfang von 30 LP.
  2. Im Pflichtbereich des Kernfachs sind Module im Umfang von 65 LP wie folgt zu absolvieren.

    1. Es sind folgende Module zu absolvieren:
      • Modul: Funktionale Programmierung (9 LP),
      • Modul: Logik und Diskrete Mathematik für Lehramt(10 LP),
      • Modul: Datenbanksysteme (7 LP),
      • Modul: Grundlagen der Theoretischen Informatik(7 LP),
      • Modul: Algorithmen, Datenstrukturen und Datenabstraktionen (9 LP),
      • Modul: Betriebs- und Kommunikationssysteme(5 LP) und
      • Modul: Softwaretechnik (10 LP).
    2. Weiterhin ist eines der beiden folgenden Module zu wählen und zu absolvieren:
      • Modul: Objektorientierte Programmierung für Studentinnen und Studenten mit Programmierkenntnissen (8 LP) oder
      • Modul: Objektorientierte Programmierung für Studentinnen und Studenten ohne Programmierkenntnisse (8 LP).
  3. Im Wahlbereich des Kernfachs sind Module im Umfang von 15 LP zu wählen und zu absolvieren, darunter mindestens ein Modul mit einer differenziert bewerteten Modulprüfung. Hierfür werden folgende Module angeboten:

    • Modul: Systemverwaltung (5 LP),
    • Modul: Berufsbezogenes Praktikum Informatik(10 LP),
    • Modul: Softwareprojekt A (10 LP),
    • Modul: Softwareprojekt B (10 LP),
    • Modul: Nichtsequentielle und verteilte Programmierung für Lehramt (10 LP),
    • Modul: Auswirkungen der Informatik (5 LP),
    • Modul: Gesellschaftliche Aspekte der Informatik(5 LP),
    • Modul: Rechnerarchitektur (5 LP),
    • Modul: Grundlagen der Technischen Informatik(10 LP),
    • Modul: Forschungspraktikum (5 LP),
    • Modul: Wissenschaftliches Arbeiten in der Informatik(5 LP).

    Darüber hinaus können zur individuellen Vertiefung Module aus dem Angebot des Masterstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin gewählt werden. Insbesondere die Module „Künstliche Intelligenz“ und „Mobilkommunikation“ werden empfohlen.

  4. Für Studentinnen und Studenten, die das 60-LP-Modulangebot Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin belegt haben, besteht die Möglichkeit, anstelle des Moduls „Logik und Diskrete Mathematik für Lehramt“ (10 LP) aus dem Pflichtbereich Module mit einer differenziert bewerteten Modulprüfung aus dem Wahlbereich im Umfang von insgesamt 10 LP zu wählen und zu absolvieren.

  5. Im 60-LP-Modulangebot aus anderen fachlichen lehramtsbezogenen Bereichen gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind Modulangebote der übrigen Fachbereiche der Freien Universität Berlin wählbar, sofern aufgrund der Wahl eines solchen Modulangebots die Zulassung zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang im Anschluss an den Bachelorabschluss möglich ist. Darüber hinaus muss die Wählbarkeit aufgrund von Beschlüssen der jeweils zuständigen Organe für die Studentinnen und Studenten des Bachelorstudiengangs zugesichert worden sein. Dies gilt für Modulangebote der anderen Universitäten der Länder Berlin und Brandenburg entsprechend. Der Katalog der wählbaren Modulangebote wird rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben.
  6. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Bachelorstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1. Für die übrigen Module des Pflichtbereichs wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin, für die übrigen Module des Wahlbereichs wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin und die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwiesen.
  7. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im Bachelorstudiengang unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2.1.

§ 12 Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft

  1. Die Module des Studienbereichs Lehramtsbezogene Berufswissenschaft (LBW) vermitteln den Studentinnen und Studenten erziehungswissenschaftliches und fachdidaktisches Basiswissen, ermöglichen eine theoriegeleitete Reflektion ihrer Lehrerfahrungen und bereiten auf der Grundlage der erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen auf eine Berufswahlentscheidung vor.
  2. Die Module des Studienbereichs LBW werden in der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption der Freien Universität Berlin (StO-LBW und PO-LBW) in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
  3. Der Studienbereich LBW umfasst erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Module. Die Beratung zu den allgemeinen Regelungen des Studienbereichs wird von der Studienfachberaterin oder dem Studienfachberater in Verbindung mit dem Zentrum für Lehrerbildung durchgeführt.

§ 13 Bachelorarbeit

  1. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Gebiet der Informatik nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die gewonnenen Ergebnisse schriftlich angemessen darzustellen und zu bewerten.
  2. Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie bei Antragstellung nachweisen, dass sie
    1. im Bachelorstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    2. bereits Module im Umfang von mindestens 60 LP im Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert haben, darunter das Modul „Algorithmen, Datenstrukturen und Datenabstraktion“ (9 LP).
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Arbeit kann auch extern in einem geeigneten Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung angefertigt werden, sofern die wissenschaftliche Betreuung gemäß Abs. 3 gewährleistet ist.
  6. Die Bachelorarbeit soll ca. 20 Seiten mit etwa 6 000 Wörtern umfassen. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss kann die Bachelorarbeit auch in einer anderen, nicht in Satz 2 genannten Sprache abgefasst werden. War eine Studentin oder ein Student über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Bachelorarbeit neu erbracht werden muss. Die Prüfungsleistung hinsichtlich der Bachelorarbeit gilt für den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  7. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlichzu versichern, dass sie oder er die Bachelorarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Bachelorarbeit ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form gemäß § 7 abzugeben.
  8. Die Ergebnisse der Bachelorarbeit werden in einer Präsentation vorgestellt, wissenschaftlich eingeordnet (ca. 15 Minuten) und verteidigt (ca. 15 Minuten). Voraussetzung für die Teilnahme an der Präsentation ist die Abgabe der Bachelorarbeit. Die mündliche Präsentation schließt sich so bald wie möglich der Abgabe der Bachelorarbeit an. Der Termin wird rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gegeben. Der Vortrag und die Diskussion sind fachbereichsöffentlich. Die Präsentation fließt nicht in die Note für die Bachelorarbeit ein.
  9. Die Bachelorarbeit ist innerhalb von vier Wochen von zwei vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungsberechtigten mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Dabei soll die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit eine oder einer der Prüfungsberechtigten sein. Die Prüfungsberechtigten sollen der Präsentation gemäß Abs. 8 beigewohnt haben.
  10. Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Bachelorarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
  11. Eine abgeschlossene erfolgreiche Bachelorarbeit von einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studienfach kann bei Gleichwertigkeit der Qualifikation auf Antrag beim Prüfungsausschuss anerkannt werden. Dem Antrag sind ein Exemplar der Bachelorarbeit in gebundener Form und ein Exemplar in elektronischer Form, sowie Nachweise über die Begutachtung und Bewertung der Bachelorarbeit beizulegen.

§ 14 Auslandsstudium

  1. Den Studentinnen und Studenten wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die für den Bachelorstudiengang und ergänzende Studienbereiche anrechenbar sind.
  2. Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Studenten, der oder dem Vorsitzenden des für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle an der Zielhochschule über die Dauer des Auslandsstudiums, über die im Rahmen des Auslandsstudiums zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Bachelorstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen werden angerechnet.
  3. Es wird empfohlen, das Auslandsstudium während des dritten und/oder vierten Fachsemesters des Bachelorstudiengangs zu absolvieren.

§ 15 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss im Bachelorstudiengang ist, dass die gemäß §§ 11 und 13 dieser Ordnung geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die Studentin oder der Student an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hochschulgrad Bachelor of Science (B. Sc.) verliehen. Die Studentinnen und Studenten erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 2 und 3) sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 16 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des 60-LP-Modulangebots kennen das Spektrum der wesentlichen informatischen Grundbegriffe und Methoden aus Grundbereichen der Informatik (theoretische, praktische und angewandte Informatik), bis hin zu Phänomenen soziotechnischer Systeme. Sie können dieses Wissen und diese Fertigkeiten bei Bedarf erweitern oder aktualisieren. Sie sind in der Lage, ein informatisches Problem einfacher Komplexität zu analysieren oder näherungsweise mit angemessenen Mitteln zu modellieren und können dabei nach Bedarf zwischen informatischen und am Anwendungsgebiet orientierten Ausdrucksebenen hin- und herwechseln. Sie können ein Softwaresystem geringer Komplexität allein oder im Team konstruieren, implementieren, dokumentieren und testen. Analog können sie in größeren Projekten anteilig Teilaufgaben selbstständig bearbeiten, die Ergebnisse anderer aufnehmen und die eigenen Ergebnisse weitergeben. Sie können sozio-technische Auswirkungen von Informatiksystemen erkennen und ansatzweise abschätzen. Sie können kritisch urteilen und verantwortlich handeln.
  2. Sie können informatisches Denken auch in außertechnischen Zusammenhängen anwenden und erklären. Sie können sich in neue Anwendungsgebiete und Technologien einarbeiten. Sie können kritisch urteilen und können verantwortlich handeln. Sie sind zu einem reflektierten und konstruktiven Umgang mit Ungleichheit hinsichtlich der Aspekte Gender und Kultur in der Lage und können mit der gebotenen Sensibilität verantwortlich im Team arbeiten.
  3. Die Absolventinnen und Absolventen des 60-LP-Modulangebots sind mit Absolvierung des mit dem 60-LP-Modulangebot verknüpften Bachelorstudiengangs für weiterführende, insbesondere für lehramtsbezogene Masterstudiengänge qualifiziert. Sie können sich neben den bildungsorientierten Arbeitsfeldern auch im Rahmen anderer Masterstudiengänge spezialisieren. Des Weiteren können sie interdisziplinäre Fähigkeiten erwerben, z. B. in Feldern des Wissenschaftsjournalismus und Verlagswesens, „Public Understanding of Science“ und Öffentlichkeitsarbeit, in der es um die Aufbereitung und Vermittlung fachwissenschaftlicher Inhalte geht. Sie können in Funktionen arbeiten, die mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betrieb von Informatiksystemen zu tun haben.

§ 17 Studieninhalte

  1. Im 60-LP-Modulangebot werden auf Grundlage von mathematischen und informatischen Theorien und Methoden Softwaresysteme und deren Anforderungen analysiert und formalisiert. Techniken des Entwurfs und der Verwirklichung von neuen Softwaresystemen werden erlernt. In Algorithmen und Programmierung werden grundlegende Methoden zur Programmierung von Rechnern erlernt. In Theoretischer Informatik werden die fundamentalen Möglichkeiten und Grenzen des Rechnens erlernt sowie Techniken zur Abschätzung des inhärenten Aufwandes bestimmter algorithmischer Verfahren. In Praktischer Informatik werden Technologien mit Blick auf deren Verwendung gelehrt. In Mathematik für Informatik werden die grundlegenden Sprachgebräuche und Methoden des formalen Diskurses über Software erlernt und geübt.
  2. Im Rahmen des Studiums, auch der berufswissenschaftlichen Anteile, erwerben die Studentinnen und Studenten individuelle Kompetenzen, die das informatische Können für die Arbeit innerhalb der Informatik vorteilhaft ergänzen, oder sie erwerben Grundwissen in einem Anwendungsgebiet der Informatik, das sie in die Lage versetzt, mit Fachleuten aus diesem Gebiet an der Lösung informatischer Anwendungsprobleme des Gebiets unter gegebenen technischen, ökonomischen und sozialen Randbedingungen zusammenzuarbeiten.

§ 18 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Im Rahmen des 60-LP-Modulangebots sind Leistungen im Umfang von insgesamt 60 LP nachzuweisen. Das 60-LP-Modulangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich im Umfang von 50 LP und einen Wahlbereich im Umfang von 10 LP.

  2. Im Pflichtbereich sind Module im Umfang von 50 LP zu absolvieren.

    1. Es sind folgende Module zu absolvieren:
      • Modul: Funktionale Programmierung (9 LP),
      • Modul: Logik und Diskrete Mathematik für Lehramt(10 LP),
      • Modul: Datenbanksysteme (7 LP),
      • Modul: Grundlagen der Theoretischen Informatik(7 LP),
      • Modul: Algorithmen, Datenstrukturen und Datenabstraktionen (9 LP).
    2. Weiterhin ist eines der beiden folgenden Module zu wählen und zu absolvieren:
      • Modul: Objektorientierte Programmierung für Studentinnen und Studenten mit Programmierkenntnissen (8 LP) oder
      • Modul: Objektorientierte Programmierung für Studentinnen und Studenten ohne Programmierkenntnisse (8 LP).
  3. Im Wahlbereich sind Module im Umfang von 10 LP zu wählen und zu absolvieren, darunter mindestens ein Modul mit einer differenziert bewerteten Modulprüfung. Hierfür werden folgende Module angeboten:

    • Modul: Betriebs- und Kommunikationssysteme(5 LP),
    • Modul: Softwaretechnik (10 LP),
    • Modul: Systemverwaltung (5 LP),
    • Modul: Softwareprojekt B (10 LP),
    • Modul: Nichtsequentielle und verteilte Programmierung für Lehramt (10 LP),
    • Modul: Auswirkungen der Informatik (5 LP),
    • Modul: Gesellschaftliche Aspekte der Informatik(5 LP),
    • Modul: Rechnerarchitektur (5 LP),
    • Modul: Grundlagen der Technischen Informatik(10 LP),
    • Modul: Forschungspraktikum (5 LP),
    • Modul: Wissenschaftliches Arbeiten in der Informatik(5 LP).

    Darüber hinaus können zur individuellen Vertiefung Module aus dem Angebot des Masterstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin gewählt werden. Insbesondere die Module „Künstliche Intelligenz“ und „Mobilkommunikation“ werden empfohlen.

  4. Für Studentinnen und Studenten, die das Kernfach Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin belegt haben, besteht die Möglichkeit, anstelle des Moduls „Logik und Diskrete Mathematik für Lehramt“ (10 LP) aus dem Pflichtbereich Module mit einer differenziert bewerteten Modulprüfung aus dem Wahlbereich im Umfang von insgesamt 10 LP zu wählen und zu absolvieren.

  5. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Modulangebots die Modulbeschreibungen in der Anlage 1. Für die übrigen Module des Pflichtbereichs wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin, für die übrigen Module des Wahlbereichs wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin und die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwiesen.

  6. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im 60-LP-Modulangebot unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2.2.

§ 19 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Bachelorstudiengang und das Modulangebot vom 6. Dezember 2006 (FU-Mitteilungen 10/2009, S. 104) und die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und das Modulangebot vom 6. Dezember 2006 (FU-Mitteilungen 10/2009, S. 115) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach deren Inkrafttreten im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert oder für das 60-LP-Modulangebot registriert werden. Studentinnen und Studenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert oder für das 60-LP- oder 30-LP-Modulangebot registriertworden sind, studieren und erbringen die Leistungen auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums und die Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Entscheidung über den Umschreibungsantrag wird zum Beginn der Vorlesungszeit des auf seine Stellung folgenden Semesters wirksam. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2017 gewährleistet.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 30. September 2014 bestätigt worden.