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Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin am 16. Juli 2014 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erlassen:1

Anlagen

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  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan
  • Anlage 3: Zeugnis (Muster)
  • Anlage 4: Urkunde (Muster)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Bachelorstudiengang.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs kennen das Spektrum informatischer Grundbegriffe und Methoden von theoretischen Grundlagen über zentrale Konzepte der technischen und der praktischen Informatik bis hin zu Phänomenen soziotechnischer Systeme. Sie erkennen in der Arbeitspraxis, wo diese jeweils relevant sind und können sie anwenden. Sie können dieses Wissen und diese Fertigkeiten bei Bedarf selbstständig gezielt erweitern oder aktualisieren und sich dafür nötigenfalls den Stand der Wissenschaft zum betreffenden Thema aneignen. Sie sind in der Lage, ein informatisches Problem präzise zu spezifizieren oder näherungsweise mit angemessenen Mitteln zu modellieren und dabei nach Bedarf zwischen technischen und am Anwendungsbereich orientierten Ausdrucksebenen hin- und herzuwechseln. Das umfasst auch das mathematische Modellieren eines informatischen Sachverhalts und das Beherrschen der mathematischen Werkzeuge zum Lösen dieser Probleme. Sie können informatisches Denken auch in außertechnischen Zusammenhängen anwenden und erklären. Sie können ein Softwaresystem moderater Komplexität allein oder im Team konstruieren, implementieren, dokumentieren, testen und in guter Qualität liefern. Sie setzen dafür moderne Arbeitsprozesse, Entwicklungswerkzeuge, Programmiersprachen, Standardsystemstrukturen, Softwarekomponenten und Algorithmen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geeignet ein. Analog können sie größere Projekte anteilig im Team übernehmen, um Teilaufgaben selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse anderer aufzunehmen und die eigenen Ergebnisse weiterzugeben. Sie können die Korrektheit, Sicherheit und Angemessenheit einer von ihnen selbst vorgeschlagenen Lösung überzeugend begründen. Sie können sozio-technische Auswirkungen von Informatiksystemen abschätzen. Innerhalb eines Wahlpflichtbereichs entwickelten sie ein individuelles Profil und sind punktuell mit dem dortigen Stand der Forschung, entsprechenden Methoden, Inhalten und Anwendungen vertraut. Sie können sich selbstständig und zügig in neue Anwendungsgebiete und Technologien einarbeiten. Sie können kritisch urteilen und handeln verantwortlich. Sie können mithilfe dieser Grundlagen und Techniken neue Probleme der Informatik analysieren und verstehen und fehlende Fertigkeiten selbstständig erwerben.
  2. Über die Qualifikationen in der Informatik hinaus besitzen die Absolventinnen und Absolventen individuelle Kenntnisse und Kompetenzen, die sie im Studium eines Anwendungsbereichs aus den Bereichen der Natur-, Geistes-, Wirtschafts-, Rechts- oder Sozialwissenschaften sowie im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung erworben haben. Besondere Bedeutung kommt der Fähigkeit zu, sich auf wechselnde Aufgabengebiete einstellen zu können, sich den veränderlichen Bedingungen der Praxis der Informationsverarbeitung anpassen zu können und diesen Wandel aktiv mit zu gestalten. Absolventinnen und Absolventen sind sich möglicher Barrieren bei der Nutzung von informationsverarbeitenden Systemen bewusst und wissen, wie man diese barrierefrei gestaltet. Sie kennen die Probleme der Geschlechterrollen und wissen, wie man diese insbesondere in der Teamarbeit vermeidet.
  3. Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums sind die Absolventinnen und Absolventen für einen weiterführenden Masterstudiengang in der Informatik oder einem spezialisierteren Informatikfach qualifiziert. Das Bachelorstudium bereitet auf die berufliche Praxis auf dem Gebiet der Informatik in anwendungs-, herstellungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeiten vor. Beschäftigung finden Absolventinnen und Absolventen in fast allen Wirtschaftsbranchen sowie im öffentlichen Dienst. Sie können in Funktionen arbeiten, die mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betrieb von Informatiksystemen zu tun haben, oder solchen, die in anderer Weise von der vielseitigen informatischen Denkweise mit Modellierung, Abstraktion, Systematisierung oder Algorithmisierung profitieren.

§ 3 Studieninhalte

  1. Im Bachelorstudiengang werden auf Grundlage von mathematischen und informatischen Theorien und Methoden Softwaresysteme und deren Anforderungen analysiert und formalisiert. Techniken des Entwurfs und der Verwirklichung von neuen Software- und Hardwaresystemen werden erlernt und deren Qualität durch empirische, induktive und deduktive Methoden gesichert. In Algorithmen und Programmierung werden die grundlegenden Methoden zur Programmierung von Rechnern erlernt. In Technischer Informatik werden die grundlegenden Eigenschaften von Rechnersystemen untersucht; die Studentinnen und Studenten lernen, Rechner als Geräte mit einer Schnittstelle für die Softwareentwicklung, z. B. einer Maschinensprache, einem Betriebssystem oder einem Netzwerkprotokoll zu begreifen. In Theoretischer Informatik werden die fundamentalen Möglichkeiten und Grenzen des Rechnens erlernt sowie Techniken zur Abschätzung des inhärenten Aufwandes bestimmter algorithmischer Verfahren. In Praktischer Informatik werden Technologien mit Blick auf deren Verwendung gelehrt. In Mathematik für Informatik werden die grundlegenden Sprachgebräuche und Methoden des formalen Diskurses über Software erlernt und geübt und mathematische Verfahren in Algorithmen überführt. Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung werden solche Fähigkeiten praktisch, in Teamarbeit und anhand aktueller Technologie trainiert. Sie sollen Begrifflichkeiten eines Anwendungsgebiets erlernen und diese im Kontext der Informatik interpretieren und benutzen.
  2. Die Studentinnen und Studenten lernen im Gespräch mit den zukünftigen Nutzern Anforderungen eines Informationssystems zu erheben, Konzepte und Ergebnisse der Informatik fachlich angemessen und adressatengerecht zu präsentieren. Sie lernen, formale Eigenschaften zu beweisen und diese Beweise angemessen zu formulieren und zu präsentieren. Sie lernen, empirische Eigenschaften als Hypothese zu formulieren und diese argumentativ zu verteidigen. Sie erlernen die Recherche in der Informatik und einem Anwendungsbereich, und können schriftliche Dokumente gemäß der Gepflogenheiten der Informatik abfassen. Um Teamarbeit zu fördern, werden Übungen und Praktika in Kleingruppen abgehalten, sowie in Praktika und Projekten in selbstorganisierten Teams gearbeitet. Gender- und Diversityaspekte werden berücksichtigt, soweit dies aus wissenschaftlicher Sicht, als Anforderung eines Informationssystems oder in der Teamarbeit sinnvoll erscheint.

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die Studienfachberatung und die Studienverlaufsberatung werden durch die Professorinnen und Professoren des Instituts für Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin in regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt.
  3. Jeder Studentin und jedem Studenten ist eine persönliche Studienberaterin oder ein persönlicher Studienberater aus dem Kreis der hauptberuflich tätigen Professoren und Professorinnen zugeordnet. Diese Zuordnung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in geeigneter Form bekannt gemacht.
  4. Den Studentinnen und Studenten wird empfohlen, jedes Jahr mindestens einmal die Studienberatung aufzusuchen und über den erreichten Leistungsstand sowie die Planung des weiteren Studienverlaufs zu sprechen.
  5. Es soll vor dem Absolvieren der Module des Vertiefungsbereichs und des Anwendungsbereichs mit der persönlichen Studienfachberaterin oder dem persönlichen Studienfachberater eine Beratung über die im Rahmen beider Bereiche zu absolvierenden Leistungen stattfinden. Dort soll über die Verfügbarkeit des Lehrangebots aufgeklärt werden, die zu absolvierenden Module sowie die den Modulen und Lehrveranstaltungen zugeordneten Leistungen besprochen werden und ein Zeitplan erstellt werden. Soweit im Rahmen des Vertiefungsbereichs oder Anwendungsbereichs Module anderer Hochschulen oder solche mit Zugangsbeschränkungen absolviert werden sollen, ist die Einwilligung der anbietenden Stelle über die Bereitstellung der Plätze nachzuweisen.

§ 5 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 6 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

§ 7 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Im Bachelorstudiengang sind insgesamt Leistungen im Umfang von 180 Leistungspunkten (LP) nachzuweisen. Der Bachelorstudiengang gliedert sich in:
    1. den Bereich Informatik im Umfang von 135 LP bestehend aus:
      1. einem Pflichtbereich im Umfang 108 LP,
      2. einem Vertiefungsbereich im Umfang von 15 LP und
      3. der Bachelorarbeit mit Präsentation der Ergebnisse im Umfang von 12 LP,
    2. den Anwendungsbereich im Umfang von 15 LP und
    3. den Studienbereiich Allgemeine Berufsvorbereitung im Umfang von 30 LP.
  2. Der Pflichtbereich des Bereichs Informatik im Umfang von 108 LP gliedert sich in folgende Themengebiete:
    1. Themengebiet: Algorithmen und Programmierung im Umfang von 35 LP
      1. Es sind folgende drei Module zu absolvieren:
      2. Sowie entsprechend dem Ergebnis eines vorher zu absolvierenden Einstufungstests ist eines der beiden folgenden Module zu absolvieren:
    2. Themengebiet: Technische Informatik im Umfang von 10 LP; es ist folgendes Modul zu absolvieren:
    3. Themengebiet: Praktische Informatik im Umfang von 22 LP; es sind folgende Module zu absolvieren:
    4. Themengebiet: Theoretische Informatik im Umfang von 7 LP; es ist folgendes Modul zu absolvieren:
    5. Themengebiet: Mathematik für Informatik im Umfang von 29 LP; es sind folgende Module zu absolvieren:
    6. Themengebiet: Wissenschaft im Umfang von 5 LP; es ist folgendes Modul zu absolvieren:
  3. Im Vertiefungsbereich Informatik sind Module im Umfang von insgesamt 15 LP zu wählen und zu absolvieren. Dafür kommen alle differenziert bewerteten Module aus dem Angebot des Masterstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin in Betracht. Des Weiteren können folgende Module gewählt und absolviert werden:
  4. Als Module des Anwendungsbereiches im Umfang von 15 LP kommen Module jedes wissenschaftlichen Studienfachs außer dem Studienfach der Informatik in Betracht. Es sollen differenziert bewertete Module im Umfang von mindestens 5 LP absolviert werden. Die Module des Anwendungsbereiches müssen aus dem Bachelorstudiengang eines anderen Studienfachs gewählt und absolviert werden. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten ist Folgendes zu beachten: Das Modul „Lineare Algebra 1“ des Bachelorstudiengangs Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin kann nicht gleichzeitig mit dem Modul „Lineare Algebra“ eingebracht werden. Das Modul „Analysis 1“ des Bachelorstudiengangs Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin kann nicht gleichzeitig mit dem Modul „Analysis“ eingebracht werden. Im Anwendungsbereich Bioinformatik soll das Modul „Algorithmische Bioinformatik“ des Bachelorstudiengangs Bioinformatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin belegt werden. Die persönliche Studienfachberaterin oder der persönliche Studienfachberater berät die Studentinnen und Studenten bei der Auswahl geeigneter Module. Soweit Module anderer Hochschulen, Fachbereiche oder solche mit Zugangsbeschränkungen absolviert werden sollen, ist die Einwilligung der anbietenden Stelle über die Bereitstellung der Plätze nachzuweisen.
  5. Im Bachelorstudiengang sind insgesamt Module im Umfang von 123 bis 133 LP mit differenziert bewerteten Modulprüfungen und Module im Umfang von 35 bis 45 LP mit nicht differenziert bewerteten Modulprüfungen oder ohne Modulprüfung zu wählen und zu absolvieren.
  6. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Bachelorstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1.
  7. Für die Module des Masterstudiengangs Informatik wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwiesen. Für die Module „Lineare Algebra 1“ und „Analysis 1“ wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwiesen. Für die Module im Anwendungsbereich wird auf die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung des entsprechenden Bachelorstudiengangs verwiesen.
  8. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2.

§ 8 Lehr- und Lernformen

  1. Im Rahmen des Lehrangebots der Freien Universität Berlin werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:
    1. Vorlesung (V): Die Lehrkraft trägt den Stoff in der Vorlesung vor und erläutert ihn. Die Studentinnen und Studenten vertiefen den Stoff durch regelmäßige Vor- und Nachbereitung.
    2. Übung (Ü): Die Übungen finden begleitend zur Vorlesung in kleinen Gruppen statt, die nicht mehr als zwanzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen sollen. Die Übungen werden von studentischen Tutorinnen oder Tutoren oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter der Leitung der Lehrkraft der jeweiligen Vorlesung durchgeführt. Zu einer Vorlesung erscheinen in regelmäßigen Abständen Übungsblätter mit Aufgaben, die von den Studentinnen und Studenten selbstständig in freier Hausarbeit oder in selbstorganisierten Kleingruppen zu lösen oder zu bearbeiten sind. Die Lösungen oder Lösungsansätze werden in den Übungsgruppen vorgetragen und diskutiert. Zweck der Übungsgruppen ist sowohl die Vertiefung des Vorlesungsstoffes als auch das Erlernen und Üben von Methoden und Techniken. Ferner soll das Gespräch über Informatik, die Zusammenarbeit und die Planung der eigenen Arbeitsweise erlernt werden.
    3. Praktikum (P): Praktika dienen anhand mehrerer praktischer Aufgaben dem Erwerb von Fertigkeiten, die Problemlösungsmethoden der Informatik erfolgreich einzusetzen. Das schließt die Problemspezifikation und die Zerlegung in Teilprobleme ein. Lösungsvorschläge und Ergebnisse sind regelmäßig vorzubereiten, vorzuführen, schriftlich auszuarbeiten und vorzutragen. Zweck der Praktika ist der sichere Umgang mit dem erlernten Wissen und den geübten Fertigkeiten.
    4. Proseminar (PS): In einem Proseminar wird ein spezielles Thema der Informatik oder der Anwendungen der Informatik von den Studentinnen und Studenten und der Lehrkraft gemeinsam erarbeitet. Dazu bereitet jede Studentin und jeder Student unter Anleitung der Lehrkraft ein Referat vor, das schriftlich ausgearbeitet und im Proseminar vorgetragen und anschließend diskutiert wird. Da jedes Referat mit anschließender Diskussion mindestens etwa 45 Minuten in Anspruch nimmt, sollen Proseminare fünfzehn bis maximal dreißig Studentinnen und Studenten umfassen. Zweck eines Proseminars ist das Erlernen gründlicher wissenschaftlicher Arbeit unter Anleitung, das Schreiben einer wissenschaftlichen Arbeit in Vorbereitung auf die Bachelorarbeit sowie der Erwerb kommunikativer Kompetenzen und rhetorischer Fertigkeiten.
    5. Seminar (S): Ein Seminar dient der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebiets und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangige Arbeitsformen sind Seminargespräche auf der Grundlage von Unterrichtsmitteln, von vorzubereitender Lektüre (Fachliteratur und Quellen), von Arbeitsaufträgen sowie Gruppenarbeit.
    6. Hauptseminar (HS): In einem Hauptseminar wird ein spezielles Themenfeld von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der Dozentin oder dem Dozenten gemeinsam erarbeitet. Dazu bereitet jede Studentin und jeder Student selbstständig ein Referat vor, das schriftlich ausgearbeitet und im Hauptseminar vorgetragen und diskutiert wird. Da jedes Referat meist eine Stunde in Anspruch nimmt, sollen Hauptseminare bis zu fünfzehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen. Zweck eines Hauptseminars ist die intensive Auseinandersetzung mit exemplarischen Themenbereichen und das Vertiefen selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie die Weiterentwicklung kommunikativer Kompetenzen und rhetorischer Fertigkeiten.
    7. Praxisseminar (PrS): Es dient der Anwendung der Lehr- und Lerninhalte und der Arbeitsmethoden einer wissenschaftlichen Disziplin in einem praktischen Projekt. Die vorrangige Arbeitsform ist die angeleitete Durchführung eines in praktischen Feldern begleiteten Projekts.
    8. Projektseminar (PrjS): Es dient der anwendungsund problembezogenen Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden. Die Projektarbeitsgruppen sind von Studentinnen und Studenten selbstständig organisierte und von Dozenten betreute Kleingruppen, die der begleitenden Bearbeitung des Projektes dienen.
    9. Seminar am PC (SPC): Es dient in der Präsenzzeit der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangige Arbeitsform ist das gemeinsame Arbeiten am PC unter Einführung und Anwendung von Spezialsoftware.
    10. Seminaristischer Unterricht (SU): Im seminaristischen Unterricht werden anwendungsorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig erarbeitet, vorgestellt und in der Gruppe diskutiert.
    11. Im berufsbezogenen Praktikum im Studienbereich ABV gewinnen die Studentinnen und Studenten unter Anleitung Erfahrungen in der Anwendung der erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und können ihre Eignung für bestimmte Berufsfelder testen.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen, z. B. Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über E-Learning-Formate angeboten und von den Studentinnen und Studenten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet.

§ 9 Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung

  1. Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) erwerben die Studentinnen und Studenten über die fachwissenschaftlichen Studien hinaus eine breitere wissenschaftliche Bildung und weitere berufsfeldbezogene Kompetenzen zur Vorbereitung auf qualifikationsadäquate, auch international ausgerichtete berufliche Tätigkeiten nach dem Studium.
  2. Die Module des Studienbereichs ABV werden jeweils in der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV und PO-ABV) oder dieser Studien- und Prüfungsordnung beschrieben.
  3. Der Studienbereich ABV im Umfang von 30 LP umfasst ein obligatorisches Berufspraktikum im Umfang von 10 LP sowie unterschiedliche Kompetenzbereiche, die berufsrelevante Qualifikationsfelder abdecken. Im Rahmen des Studienbereichs sind folgende Module zu wählen und zu absolvieren:

    1. Kompetenzbereich Fachnahe Zusatzqualifikationen:

      1. Es ist eines der folgenden zwei Wahlpflichtmodule zu wählen und zu absolvieren:
      2. Frei wählbare Module der folgenden Auswahl im Umfang von 5 oder 10 LP:

      Ferner sind im Rahmen des Kompetenzbereichs Fachnahe Zusatzqualifikationen gemäß Nr. 1. Buchst. b) die Module Computeralgebra (5 LP), Statistik-Software (5 LP), Einführung in die Visualisierung (5 LP) und Planung, Durchführung und Analyse eines Tutoriums (5 LP) des Studienbereichs ABV des Bachelorstudiengangs Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin wählbar; auf die entsprechende Studien- und Prüfungsordnung wird verwiesen.

    2. Frei wählbare Module in anderen Kompetenzbereichen im Umfang von 5 oder 10 LP.

    3. Berufsbezogenes Praktikum: Es ist das Modul Berufsbezogenes Praktikum Informatik (10 LP) zu absolvieren.
  4. Das im Rahmen des Studienbereichs ABV zu absolvierende Modul „Berufsbezogenes Praktikum Informatik“ soll den Studentinnen und Studenten einen Einblick in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder eröffnen und sie mit den Anforderungen der Praxis konfrontieren. Es dient der Überprüfung der erworbenen Kenntnisse und hat damit eine Orientierungsfunktion für eine zielorientierte und berufsqualifizierende Ausrichtung des Studiums. Für die Beratung zu allgemeinen Regelungen des Berufspraktikums und die Unterstützung bei der Suche eines Praktikumsplatzes ist die oder der vom Fachbereichsrat ernannte Praktikumsbeauftragte des Fachbereichs Mathematik und Informatik zuständig.

  5. Die Module gemäß Abs. 3 sowie darin erbrachte Leistungen dürfen nicht mit Modulen und Leistungen des Bereichs Informatik und des Anwendungsbereichs übereinstimmen.

§ 10 Bachelorarbeit

  1. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine praktisch oder theoretisch ausgelegte Aufgabenstellung aus einem Themengebiet der Informatik selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse schriftlich und mündlich angemessen darzustellen.
  2. Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie bei Antragstellung nachweisen, dass sie
    1. im Bachelorstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    2. Module im Umfang von mindestens 90 LP erfolgreich absolviert haben, darunter die folgenden Module:
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Arbeit kann auch extern in einem geeigneten Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung angefertigt werden, sofern die wissenschaftliche Betreuung gemäß Abs. 3 gewährleistet ist.
  6. Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit soll etwa 25 Seiten mit 7 500 Wörtern umfassen. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Er kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss sind auch weitere Sprachen möglich. War eine Studentin oder ein Student über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Bachelorarbeit neu erbracht werden muss. Die Prüfungsleistung hinsichtlich der Bachelorarbeit gilt für den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  7. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Bachelorarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist in drei maschinenschriftlichen, gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form gemäß § 14 abzugeben.
  8. Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist innerhalb von vier Wochen von zwei vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungsberechtigten mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Dabei soll die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit eine oder einer der Prüfungsberechtigten sein. Mindestens eine der beiden Bewertungen soll von einer Professorin oder einem Professor sein, die oder der am Institut für Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin hauptberuflich tätig ist.
  9. Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Arbeit mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wird. Die Note für den schriftlichen Teil der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der beiden Prüfungsberechtigten. Bewertet eine oder einer der Prüfungsberechtigten die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder liegen die beiden Einzelnoten der Prüfungsberechtigten um 2,0 oder mehr auseinander, beauftragt der Prüfungsausschuss eine oder einen dritten Prüfungsberechtigten mit der Bewertung des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit. In diesem Fall ergibt sich die Note für den schriftlichen Teil der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der drei Prüfungsberechtigten.
  10. Die Ergebnisse der Bachelorarbeit werden in einer Präsentation vorgestellt, wissenschaftlich eingeordnet (ca. 15 Minuten) und verteidigt (ca. 15 Minuten). Voraussetzung für die Teilnahme an der Präsentation ist die Abgabe der Bachelorarbeit. Die mündliche Präsentation schließt sich so bald wie möglich der Abgabe der Bachelorarbeit an. Der Termin wird rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gegeben. Der Vortrag und die Diskussion sind fachbereichsöffentlich.
  11. Der mündliche Teil der Bachelorarbeit wird von zwei bestellten Prüferinnen und Prüfern abgenommen. Sie sollen mit den Prüferinnen oder Prüfern der Bachelorarbeit identisch sein. Die Note für den mündlichen Teil der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten.
  12. Die Note für den mündlichen Teil der Bachelorarbeit fließt mit einem Sechstel und die Note des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit fließt mit fünf Sechstel in die zusammengefasste Note für die Bachelorarbeit ein.
  13. Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die zusammengefasste Note für die Bachelorarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
  14. Eine erfolgreich abgeschlossene Bachelorarbeit von einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studienfach kann bei Gleichwertigkeit der Qualifikation auf Antrag beim Prüfungsausschuss angerechnet werden. Dem Antrag sind ein Exemplar der Bachelorarbeit in gebundener Form und ein Exemplar in elektronischer Form, sowie Nachweise über die Begutachtung und Bewertung der Bachelorarbeit beizulegen.

§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal, die Bachelorarbeit einmal wiederholt werden.
  2. Wenn der erste mögliche Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung wahrgenommen wird, darf eine mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen im Modul einmalig zur Notenverbesserung, die spätestens zu Beginn des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 12 Elektronische Prüfungsleistungen

  1. Bei elektronischen Prüfungsleistungen erfolgt die Durchführung und Auswertung unter Verwendung von digitalen Technologien.
  2. Vor einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern festzustellen.
  3. Die Authentizität des Urhebers und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür werden die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft der Studentin oder dem Studenten zugeordnet. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.
  4. Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der geprüften Studentin oder des geprüften Studenten von einer Prüferin oder einem Prüfer zu überprüfen.

§ 13 Antwort-Wahl-Verfahren

  1. Prüfungsaufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens sind von zwei Prüfungsberechtigten zu stellen.
  2. Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so leitet eine Prüferin oder ein Prüfer die gesamten Prüfungsunterlagen unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen an den Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss überprüft die Prüfungsaufgaben darauf, ob sie auf die Qualifikationsziele des jeweiligen Moduls abgestellt sind und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil einer Studentin oder eines Studenten auswirken. Übersteigt der Anteil der Bewertungspunkte der zu eliminierenden Prüfungsaufgaben 15 Prozent der erzielbaren Bewertungspunkte im Antwort-Wahl-Verfahren, so ist die Prüfungsleistung insgesamt zu wiederholen.
  3. Eine im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Studentin oder der Student mindestens 50 Prozent der erzielbaren Bewertungspunkte erreicht hat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der von der Studentin oder dem Studenten erzielten Bewertungspunkte um nicht mehr als 10 Prozent die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Prüfungsversuchs der jeweiligen Prüfungsleistung durchschnittlich erzielten Punktzahl unterschreitet (relative Bestehensgrenze).
  4. Im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Hat die Studentin oder der Student die für das Bestehen der Prüfungsleistung nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewertungspunktzahl erreicht, so lautet die Note

    • sehr gut, wenn sie oder er mindestens 75 Prozent,
    • gut, wenn sie oder er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
    • befriedigend, wenn sie oder er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
    • ausreichend, wenn sie oder er keine oder weniger als 25 Prozent

    der über die nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewertungspunktzahl hinaus erzielbaren Bewertungspunkte zutreffend beantwortet hat; für die verwendeten Noten gilt im Übrigen die RSPO.

§ 14 Einreichform für schriftliche Prüfungsleistungen

Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Klausur zu erbringen sind, sind zusätzlich in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) einzureichen. Die Dateien im PDF-Format müssen den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner dürfen sie keine Rechtebeschränkungen aufweisen. Anlagen wie Computerprogramme und Messdaten müssen in maschinenlesbarer Form eingereicht werden; für Computerprogramme muss der vollständige Quelltext eingereicht werden.

§ 15 Auslandsstudium

  1. Den Studentinnen und Studenten wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Das Auslandsstudium stellt eine bereichernde Erweiterung der Kompetenzen im Studium dar, sowohl im akademischen Bereich als auch im kulturellen und persönlichen Bereich. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die für den Bachelorstudiengang und ergänzende Studienbereiche anrechenbar sind. Die Anrechnung auf die Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.
  2. Vor dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Studenten, der oder dem Beauftragten für Stipendienprogramme und Auslandsstudien des Fachbereichs unter Mitwirkung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle an der Zielhochschule über die im Rahmen des Auslandsstudiums zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Bachelorstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte, vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte oder gleichwertige Leistungen werden angerechnet.
  3. Das Auslandsstudium kann an beliebigen Hochschulen im Ausland absolviert werden. Neben dem weltweiten Direktaustauschprogramm der Freien Universität Berlin kann das Auslandsstudium auch mit anderen Programmen oder auf eigene Initiative durchgeführt werden. Im Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin berät die oder der Beauftragte für Auslandsstudien alle Studentinnen und Studenten, die sich für ein Auslandsstudium interessieren.
  4. Im Bachelorstudiengang empfiehlt sich besonders das 5. Fachsemester für ein Auslandsstudium. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, das Modul „Berufsbezogenes Praktikum Informatik“ im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes zu absolvieren. Dazu beraten die oder der Praktikumsbeauftragte und der Career-Service der Freien Universität Berlin.

§ 16 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss im Bachelorstudiengang ist, dass die gemäß den §§ 7 und 10 dieser Ordnung geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die Studentin oder der Student an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hochschulgrad Bachelor of Science (B. Sc.) verliehen. Die Studentinnen und Studenten erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 2 und 3) sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Bachelorstudiengang vom 15. November 2006 (FU-Mitteilungen 6/2007, S. 54) und die Prüfungsordnung vom 15. November 2006 (FU-Mitteilungen 6/2007, S. 83) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach deren Inkrafttreten im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studentinnen und Studenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert worden sind, studieren und erbringen die Leistungen auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums und die Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Entscheidung über den Umschreibungsantrag wird zum Beginn der Vorlesungszeit des auf seine Stellung folgenden Semesters wirksam. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2017 gewährleistet.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 12. August 2014 bestätigt worden.