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Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Physik des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin am 12. Februar 2020 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Physik des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin erlassen: 1

Anlagen

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarische Studienverlaufspläne
    • 2.1 Exemplarischer Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang (!TODO missing)
    • 2.2 Exemplarischer Studienverlaufsplan für das Doppelmasterprogramm (!TODO missing)
  • Anlage 3: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 4: Urkunde (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 5: Zeugnis (Muster Doppelmasterprogramm) (!TODO missing)
  • Anlage 6: Urkunde (Muster Doppelmasterprogramm) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Masterstudiengang Physik des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Masterstudiengang.
  2. Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert am 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160), der forschungsorientiert aufgebaut ist und bilingual (englisch und nach Absprache auch deutsch) angeboten wird.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs besitzen tiefer gehendes Fachwissen und beherrschen wissenschaftliche Methoden der Physik und nach Wahl der Studierenden auch angrenzender Fachgebiete. Die Absolventinnen und Absolventen besitzen Spezialkenntnisse in Gebieten der modernen experimentellen und theoretischen Physik und eine vertiefte physikalische Methodenkompetenz. Sie kennen den aktuellen Stand der Forschung in einem der zentralen modernen Forschungsgebiete des Fachbereichs Physik und sind in der Lage, auch tiefer gehende physikalische Sachverhalte in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit zu durchdringen, zu ordnen und in Vorträgen oder Texten zu vermitteln. Insbesondere besitzen sie die Fähigkeit, als naturwissenschaftliche Generalistinnen oder Generalisten, Probleme auf den verschiedensten Gebieten der Wissenschaft und der Technik erfolgreich zu bearbeiten.
  2. Absolventinnen und Absolventen verfügen über Grundfertigkeiten in wissenschaftlicher Recherche, im Lesen und Verfassen englischsprachiger wissenschaftlicher Texte, in Vortragstechnik und Präsentation. Sie haben ein modernes Gender- und Diversitätsverständnis sowie Team-, Kommunikations- und Transferfähigkeiten erlangt. Darüber hinaus haben sie Grundkenntnisse in den Bereichen Projektmanagement und Projektplanung in der Forschung. Sie können diese in eigenständiger Arbeit anwenden, ihre Planung schriftlich präsentieren, begründen sowie gegen kritische Nachfragen verteidigen. Die Absolventinnen und Absolventen besitzen die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken, zu kritischem Urteilen, zu verantwortungsbewusstem Handeln sowie zur Kommunikation und Kooperation. Gegebenenfalls haben die Absolventinnen und Absolventen auch Kompetenzen in benachbarten wissenschaftlichen, interdisziplinären, fachübergreifenden bzw. ergänzenden berufsvorbereitenden Disziplinen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am deutschfranzösischen Doppelmasterprogramm mit dem Institut Polytechnique de Paris besitzen zusätzlich interkulturelle Sprach- und Managementkompetenzen.
  3. Das Berufsfeld von Absolventinnen und -absolventen des Masterstudiengangs ist weit gespannt und reicht von Grundlagen- und Industrieforschung über anwendungsbezogene Entwicklung und technischen Vertrieb bis zu Planungs-, Prüfungs- und Leitungsaufgaben in Industrie und Verwaltung. Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs befähigt nach Maßgabe der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zur Aufnahme eines Promotionsstudiums, insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Bereichen.

§ 3 Studieninhalte

  1. Der Masterstudiengang vermittelt ein vertieftes und erweitertes physikalisches Fachwissen und - nach Wahl der Studierenden - auch Fachkenntnisse benachbarter Disziplinen. Gegenstand des Masterstudiums sind fortgeschrittene Konzepte, aktuelle Methodologie sowie Themen und Methoden der aktuellen Forschung. Das Studium vermittelt selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten in einem Spezialgebiet der Physik, vor allem der wissenschaftlichen Schwerpunkte des Fachbereichs Physik wie Nano- und Oberflächenphysik, Biophysik, Ultrakurzzeitphysik oder der Physik komplexer Quantensysteme, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und die Erschließung neuartiger Sachverhalte, z. B. in Forschungslaboren oder theoretischen Arbeitsgruppen.
  2. Im Masterstudiengang finden Gender- und Diversitätsaspekte dort eine angemessene Berücksichtigung, wo die jeweilige Thematik dies aus wissenschaftlicher und/oder didaktisch-pädagogischer Sicht als sinnvoll erscheinen lässt, insbesondere in der Geschichte der Physik. Darüber hinaus werden regelmäßig Veranstaltungen mit entsprechendem Inhalt angeboten. Die weiteren überfachlichen Qualifikationen im Sinne von §2 Abs. 2 werden insbesondere bei der selbstständigen Erarbeitung aktueller Fragestellungen und angeleiteter Forschungsarbeit erworben.

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die das Studium begleitende Studienfachberatung wird durch alle hauptberuflichen Lehrkräfte des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin durchgeführt und unterstützt die Studierenden durch fachspezifische, individuelle Beratung, insbesondere über Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen, über wissenschaftliches Arbeiten und über Spezialisierungsmöglichkeiten sowie die Planungen für die Teilnahme am Doppelmasterprogramm. Zusätzlich steht für diese Studienfachberatung mindestens eine studentische Hilfskraft beratend zur Verfügung.
  3. Des Weiteren wird eine studentische Studienfachberatung über alle Semester (die gesamte Studiendauer) angeboten.

§ 5 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin für den Masterstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 6 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs beträgt vier Semester.

§ 7 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Es sind insgesamt Leistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten (LP) nachzuweisen. Der Masterstudiengang gliedert sich in
    1. eine Aufbauphase im Umfang von 60 LP, davon 15 LP im Pflichtbereich, 20 LP im Wahlpflichtbereich und 25 LP im Wahlbereich sowie
    2. eine Forschungsphase im Umfang von 60 LP, davon entfallen 30 LP auf die Masterarbeit mit begleitendem Kolloquium.
  2. Die Aufbauphase ist wie folgt zu absolvieren:

    1. Pflichtbereich: Im Rahmen des Pflichtbereichs im Umfang von 15 LP sind die folgenden Module zu absolvieren:
      • Modul: Advanced Laboratory Course for Master Students (10 LP) und
      • Modul: Selected Topics in Physics (5 LP).
    2. Wahlpflichtbereich: Im Rahmen des Wahlpflichtbereichs im Umfang von 20 LP sind zwei Module im Umfang von jeweils 10 LP zu absolvieren.
      1. Hierfür ist mindestens eines der folgenden Module aus dem Bereich der theoretischen Physik zu wählen:
        • Modul: Advanced Quantum Mechanics (10 LP),
        • Modul: Statistical Physics and Thermodynamics (10 LP),
        • Modul: Advanced Statistical Physics (10 LP) oder/und
        • Modul: Quantum Field Theory and Many-Body Physics (10 LP).
      2. Sofern nicht zwei Module aus dem Bereich der theoretischen Physik gewählt wurden, ist eines der folgenden Module aus dem Bereich der experimentellen Physik zu wählen:
        • Modul: Advanced Solid State Physics (10 LP),
        • Modul: Advanced Atomic and Molecular Physics (10 LP) oder
        • Modul: Advanced Biophysics (10 LP).
    3. Wahlbereich: Im Rahmen des Wahlbereichs im Umfang von 25 LP sind Module im Umfang von insgesamt 25 LP zu wählen und zu absolvieren.
      1. Hierfür werden die folgenden Module aus zentralen Forschungsbereichen des Fachbereichs Physik angeboten:
        • Modul: Theoretical Solid State Physics (10 LP),
        • Modul: Advanced Theoretical Biophysics (8 LP),
        • Modul: Nanophysics (5 LP),
        • Modul: Ultrafast Spectroscopy and Nonlinear Optics (5 LP),
        • Modul: Spectroscopy with Synchrotron Radiation (8 LP),
        • Modul: Photobiophysics and Photosynthesis (5 LP),
        • Modul: Semiconductor Physics (5 LP),
        • Modul: General Relativity (5 LP) oder/und
        • Modul: History of Physics (5 LP).
      2. Des Weiteren werden hierfür ergänzend folgende Module angeboten:
        • Modul: Advanced Topics in Theoretical Condensed Matter Physics (5 LP),
        • Modul: Special Topics in Magnetism (5 LP),
        • Modul: Special Topics in Molecular Physics (5 LP),
        • Modul: Special Topics in Molecular Biophysics (5 LP),
        • Modul: Advanced Astronomy and Astrophysics (12 LP),
        • Modul: Modern Methods in Theoretical Physics A (5 LP),
        • Modul: Modern Methods in Theoretical Physics B (8 LP),
        • Modul: Modern Methods in Theoretical Physics C (10 LP),
        • Modul: Modern Methods in Experimental Physics A (5 LP),
        • Modul: Modern Methods in Experimental Physics B (8 LP) oder/und
        • Modul: Modern Methods in Experimental Physics C (10 LP).

    Die Module im Wahlbereich werden in unregelmäßiger Reihenfolge angeboten. In jedem Studienjahr werden für den Wahlbereich mindestens sieben der unter Buchst. a) und b) aufgeführten Module angeboten. Im Wahlbereich können auch weitere Module des Wahlpflichtbereichs sowie auf begründeten Antrag beim Prüfungsausschuss ergänzende Module aus nichtphysikalischen Fächern mit Bezug zum Fachstudium gewählt werden. Im Antrag muss der Bezug der Module zum gesamthaften Qualifikationsziel dargelegt werden. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Es dürfen keine Module gewählt werden, die identisch mit einem bereits für den Abschluss des vorangehenden Studiums berücksichtigten Modul oder wesentlich inhaltsgleich zu einem solchen sind.

  3. In der Forschungsphase absolvieren die Studierenden zunächst parallel die Module „Scientific Specialization“ (15 LP) und „Methodology and Project Planning“ (15 LP). Im unmittelbaren Anschluss wird die Masterarbeit mit begleitendem Kolloquium im Umfang von 30 LP absolviert. Studierende werden auf Antrag zur Forschungsphase zugelassen, wenn sie

    1. das Modul „Advanced Laboratory Course for Master Students“ (10 LP) gemäß Abs. 2 Nr. 1 und ein Modul der theoretischen Physik des Wahlpflichtbereichs im Umfang von 10 LP gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a sowie weitere Module des Masterstudiengangs gemäß Abs. 2 im Umfang von mindestens 25 LP erfolgreich absolviert haben und
    2. den Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit eingereicht haben. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die Forschungsphase auch extern in einem geeigneten Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung absolviert werden, sofern die wissenschaftliche Betreuung durch eine für den Masterstudiengang prüfungsberechtigte Lehrkraft gewährleistet ist.
  4. Die Modulsprache im Masterstudiengang ist Englisch. Nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin oder dem jeweiligen Dozenten können schriftliche Ausarbeitungen, Protokolle, Prüfungsleistungen sowie die Masterarbeit in deutscher Sprache erbracht werden. Wenn keine bzw. keiner der teilnehmenden Studierenden Einwände hat, können einzelne Veranstaltungen auch in Deutsch abgehalten werden.
  5. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Masterstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1.
  6. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im Masterstudiengang unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2 unter 2.1.

§ 8 Doppelmasterprogramm mit dem Institut Polytechnique de Paris

  1. Qualifizierte Studierende des Masterstudiengangs haben die Möglichkeit, mit Beginn eines Wintersemesters ein Doppelmasterprogramm zu absolvieren, das der Fachbereich Physik der Freien Universität Berlin zusammen mit dem Institut Polytechnique de Paris, Frankreich (Institut Polytechnique) durchführt. Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber für das Doppelmasterprogramm entscheidet eine gemeinsame Auswahlkommission. Für diese gemeinsame Auswahlkommission nominieren die Freie Universität Berlin und das Institut Polytechnique jeweils zwei Mitglieder. Die von der Freien Universität Berlin nominierten Mitglieder müssen für den Masterstudiengang Physik prüfungsberechtigt sein. Die Bewerbungsfrist endet jeweils am 30. April eines Jahres. Die Bewerbung zum Doppelmasterprogramm erfolgt in der Regel nach dem ersten Fachsemester. Studienbewerberinnen und Studienbewerber können bereits mit der Bewerbung für den Masterstudiengang einen Vorantrag für die Teilnahme am Doppelmasterprogramm einreichen. Über den Vorantrag entscheidet ebenfalls die gemeinsame Auswahlkommission. Sie kann eine vorläufige Zusage unter Vorbehalt der Zulassung zum Masterstudiengang und der im ersten Fachsemester zu erbringenden Leistungen aussprechen. Die Kriterien hierzu werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben.
  2. Das Doppelmasterprogramm besteht aus einer Aufbauphase an der Freien Universität Berlin und einer Forschungsphase am Institut Polytechnique und umfasst 120 LP, davon entfallen 30 LP auf die Masterarbeit mit begleitendem Kolloquium.
  3. In der Aufbauphase absolvieren Studierende alle Module des Pflichtbereichs gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1. Im Wahlpflichtbereich gemäß §7 Abs. 2 Nr. 2 muss das Modul „Statistical Physics and Thermodynamics“ (10 LP) gewählt und absolviert werden, sofern dieses oder ein äquivalentes Modul nicht im Bachelorstudium absolviert wurde; im Übrigen gilt für die Wahl und Absolvierung der Module im Wahlpflichtbereich §7 Abs. 2 Nr. 2. Die Module des Wahlbereichs sind gemäß §7 Abs. 2 Nr. 3 zu wählen und zu absolvieren.
  4. In der Forschungsphase absolvieren die Studierenden ein M2-Programm am Institut Polytechnique inklusive Masterarbeit mit begleitendem Kolloquium, wobei eine zusammenhängende Forschungsphase von mindestens 12 Monaten absolviert wird. Empfohlen wird hierbei das M2-Programm „Nanoscience“. In diesem M2-Programm werden Pflichtmodule und Module dieses Programms im Umfang von 30 LP belegt. Anstelle des M2-Programms „Nanoscience“ können auch andere M2-Programme im Bereich Physik, die vom Institut Polytechnique angeboten werden, gewählt werden.
  5. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Masterstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1. Für die im Rahmen der Module in der Forschungsphase zu erbringenden Leistungen wird auf die Regelungen des Instituts Polytechnique verwiesen.
  6. Über den empfohlenen Verlauf des Doppelmasterprogrammes unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2 unter 2.2.

§ 9 Lehr- und Lernformen

  1. Im Masterstudiengang werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten:
    1. Vorlesungen (V) vermitteln entweder einen Überblick über einen größeren Gegenstandsbereich des Faches und seine methodischen/theoretischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme. Die vorrangige Lehrform ist der Vortrag der jeweiligen Lehrkraft.
    2. Wahlpflichtvorlesung (WV) vermitteln einen Überblick über einen Gegenstandsbereich des Faches und seine methodischen/theoretischen Grundlagen bzw. Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsthemen. Die vorrangige Lehrform istder Vortrag der jeweiligen Lehrkraft.
    3. Übungen (Ü) dienen der Vermittlung von anwendungsorientierten Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten, eine Aufgabe selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangige Arbeitsform ist das Lösen von Übungsaufgaben. Die Lehrkraft leitetan und kontrolliertdie Tätigkeiten.
    4. Seminare (S) dienen der Vermittlung von Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangigen Arbeitsformen sind Seminargespräche auf der Grundlage von Unterrichtsmitteln, von vorzubereitender Lektüre (Fachliteratur und Quellen), von Arbeitsaufträgen sowie die Gruppenarbeit.
    5. Praktika (P) dienen der selbstständigen Erarbeitung von Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten an ausgewählten Objekten mit geeigneten Methoden und ermöglichen das Erlernen praktischer und analytischer Fähigkeiten. Unter Anleitung gewinnen die Studierenden Erfahrungen in der Anwendung der erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und können ihre Eignung für bestimmte Berufsfelder testen. In Veranstaltungen, die Teil eines Praktikums sein können, soll besonders auf Lehrinhalte in den Praktika eingegangen, eventuelle Unklarheiten beseitigt und Erfahrungen aus der Praxis reflektiert werden.
    6. Projektmodul (PM) dient unter Berücksichtigung der individuellen Stärken und Schwächen jeder oder jedes Studierenden der Aneignung von praktischen Handlungskompetenzen. Über einen festgelegten Zeitraum bearbeiten die Studierenden eigenständig ein internes oder externes Projekt. Die vorrangige Lehrform ist die Betreuung bei der Planung und der Durchführung.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über die zentralen E-Learning- Anwendungen der Freien Universität Berlin angeboten und von den Studierenden einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet. Blended Learning kann in der Durchführungsphase (Austausch und Diskussion von Lernobjekten, Lösung von Aufgaben, Intensivierung der Kommunikation zwischen den Lernenden und Lehrenden) bzw. in der Nachbereitungsphase (Lernerfolgskontrolle, Transferunterstützung) eingesetzt werden.

§ 10 Masterarbeit

  1. Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Bereich der theoretischen oder der experimentellen Physik auf fortgeschrittenem wissenschaftlichen Niveau mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse angemessen darzustellen, wissenschaftlich einzuordnen und zu dokumentieren.
  2. Studierende werden auf Antrag zur Masterarbeit zugelassen. Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur Forschungsphase gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 beim Prüfungsausschuss einzureichen. Die Zulassung zur Masterarbeit ist ausgeschlossen, soweit die oder der Studierende an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Masterstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist,Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 S. 3 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Mit dem Antrag ist die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Masterarbeit beizufügen; andernfalls setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein. Die Studierenden erhalten Gelegenheit, eigene Themenvorschläge zu machen; ein Anspruch auf deren Umsetzung besteht nicht.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer ein mit den Modulen der Forschungsphase inhaltlich abgestimmtes Thema zur Anfertigung der Masterarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt sechs Monate. Die Masterarbeit soll einschließlich Fußnoten und Literaturverzeichnis etwa 60 Seiten umfassen.
  6. Als Beginn der Bearbeitungszeit giltdas Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und giltdann als nicht ausgegeben. Die Masterarbeit ist innerhalb der Bearbeitungszeit in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) einzureichen. Die PDF-Datei muss den Text maschinenlesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner darf sie keine Rechtebeschränkung aufweisen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Ein Exemplar der Masterarbeit kann mit Zustimmung der oder des Studierenden nach Studienabschluss in die Institutsbibliothek aufgenommen werden.
  7. Die Masterarbeit wird begleitet durch ein Kolloquium, in dem die Studierenden einmal einen ca. 30-minütigen Vortrag über den Fortgang ihrer Masterarbeit halten.
  8. Die Masterarbeit ist von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss bestellt werden und von denen eine oder einer die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit sein soll. Mindestens eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten soll Hochschullehrerin oder Hochschullehrer am Fachbereich Physik der Freien Universität Berlin sein.
  9. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch extern in einem geeigneten Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung absolviert werden, sofern die wissenschaftliche Betreuung durch eine Prüferin oder einen Prüfer nach Abs. 8 gewährleistet ist. (10) Die Masterarbeit der Teilnehmer am deutschfranzösischen Doppelmasterprogramm mit dem Institut Polytechnique soll von einer Prüferin oder einem Prüfer der Freien Universität Berlin gemäß Abs. 8 und von einer Prüferin oder einem Prüfer des InstitutPolytechnique begutachtet werden. Es besteht die Möglichkeit bei passender Themenwahl eine Arbeit gleichzeitig in kooperierenden Forschungsgruppen des Instituts Polytechnique und der Freien Universität Berlin anzufertigen. (11) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Masterarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. (12) Die Anrechnung einer Leistung auf die Masterarbeit ist zulässig und kann beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist,dass sich die Prüfungsbedingungen und die Aufgabenstellung der vorgelegten Leistung bezüglich der Qualität, des Niveaus, der Lernergebnisse, des Umfangs und des Profils nicht wesentlich von den Prüfungsbedingungen und der Aufgabenstellung einer im Masterstudiengang zu erbringenden Masterarbeit, die das Qualifikationsprofil des Masterstudiengangs in besonderer Weise prägt, unterscheidet.

§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen die Masterarbeit einmal, sonstige studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal wiederholt werden.
  2. Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen in Form einer Klausur dürfen einmalig zur Notenverbesserung in einer Nachklausur, die spätestens zu Beginn des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 12 Auslandsstudium

  1. Den Studierenden wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die anrechenbar sind auf diejenigen Module, die während des gleichen Zeitraums an der Freien Universität Berlin zu absolvieren wären.
  2. Einem Auslandsaufenthalt soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der oder dem Studierenden, der oder dem Vorsitzenden des für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle an der Zielhochschule über die Dauer des Auslandsstudiums, über die im Rahmen des Auslandsstudiums zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Masterstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vorangehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen werden angerechnet.
  3. Als geeigneter Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt wird das zweite Fachsemester empfohlen.
  4. Im Rahmen des Masterstudiengangs gibt es auch die Möglichkeit, sich für ein Doppelmasterprogramm in Zusammenarbeit mit dem Institut Polytechnique gemäß § 8 zu bewerben.

§ 13 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass die gemäß §§ 7 und 10 oder im Falle des Doppelmasterprogramms gemäß §§ 8 und 10 geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die oder der Studierende an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Masterstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
  4. Die Noten für die im Doppelmasterprogramm gemäß §8 an der Partnerhochschule erbrachten Prüfungsleistungen werden von der dort zuständigen Stelle in Form einer Durchschnittsnote sowie der Note für die Masterarbeit an den Prüfungsausschuss an der Freien Universität Berlin übermittelt. Es gilt folgende Umrechnungstabelle:

    Französische Notenskala
    Partnerhochschule
    Notenskala
    Freie Universität Berlin
    16, 17, 18, 19, 20 1,0
    15 1,3
    14 1,7
    13 2,0
    12,5 2,3
    12 2,7
    11,5 3,0
    11 3,3
    10,5 3,7
    10 4,0
    \<10 >4,0 (nicht ausreichend)

    Die Gesamtnote ergibt sich durch arithmetische Mittelung der Gesamtnote aus dem an der Freien Universität Berlin absolvierten Studienanteil im Umfang von 60 LP und dem am Institut Polytechnique erbrachten Studienanteil im Umfang von 60 LP.

  5. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hochschulgrad Master of Science (M.Sc.) verliehen. Die Studierenden erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 3 und 4) sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden darüber hinaus englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

  6. Aufgrund der bestandenen Prüfung im Rahmen des Doppelmasterprogramms gemäß §8 erhalten die Studierenden
    1. ein Zeugnis und eine Urkunde der Partneruniversität Institut Polytechnique;
    2. ein Zeugnis und eine Urkunde der Freien Universität Berlin (Anlagen 5 und 6) und
    3. ein gemeinsames Diploma Supplement in englischer, deutscher und französischer Sprache. Im Übrigen gilt Abs. 5.

§ 14 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Masterstudiengang vom 30. Januar 2013 (FU-Mitteilungen 39/2013, S. 677) und die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang vom 30. Januar 2013 (FU-Mitteilungen 39/2013, S. 715) außer Kraft
  3. Diese Ordnung giltsowohl für Studierende, die nach deren Inkrafttreten im Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden, als auch für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung für den Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert worden sind.

  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 16. 3. 2020 bestätigt worden.