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Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang Computational Sciences des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, des Fachbereichs Geowissenschaften, des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat die Gemeinsame Kommission für den gemeinsamen Masterstudiengang Computational Sciences des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, des Fachbereichs Geowissenschaften, des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin am 21. Januar 2016 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang Computational Sciences des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, des Fachbereichs Geowissenschaften, des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin erlassen: 1

Anlagen

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan (!TODO missing)
  • Anlage 3: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 4: Urkunde (Muster) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des gemeinsamen Masterstudiengangs Computational Sciences des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, des Fachbereichs Geowissenschaften, des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Masterstudiengang.
  2. Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), der forschungsorientiert aufgebaut ist.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs verfügen über ein breites Spektrum von Begriffen, Strukturen, Techniken und Verfahren der modernen computergestützten Naturwissenschaften. Sie haben die Fähigkeit, auch komplexe anwendungswissenschaftliche Sachverhalte in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit mathematisch zu formalisieren, die sich ergebenden mathematischen Problemstellungen zu strukturieren und für die computergestützte Lösung aufzubereiten, geeignete Lösungsverfahren auszuwählen und zum Einsatz zu bringen oder selbstständig zu implementieren und ihre so gewonnenen Erkenntnisse in Vorträgen oder Texten zu vermitteln.
  2. Absolventinnen und Absolventen verfügen über Fertigkeiten in wissenschaftlicher Recherche, im Lesen und Verfassen englischsprachiger, wissenschaftlicher Texte, in Vortragstechnik und Präsentation. Sie haben ein modernes Gender- und Diversitätsverständnis sowie Team-, Kommunikations- und Transferfähigkeiten.
  3. Durch ihre generelle Fähigkeit, in komplexen Problemen abstrakte Zusammenhänge zu erkennen und zur Lösung anwendungswissenschaftliche und mathematische Begriffe und Strukturen zusammenzuführen und zur Problemlösung zu nutzen, sind Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs nicht auf ein festes Berufsbild eingeschränkt. Mögliche Tätigkeitsfelder finden sich in vielen Bereichen von Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Industrie.

§ 3 Studieninhalte

  1. Der Masterstudiengang vermittelt grundlegende und aufbauende Begriffe, Strukturen, Methoden und Verfahren in einem breiten Spektrum struktur- und anwendungswissenschaftlicher Wissensgebiete in Verbindung mit ergänzenden Lehrangeboten. Er gewährleistet Spezialisierungsmöglichkeiten in der aktuellen Forschung und fördert die Entwicklung von selbstständigem, wissenschaftlichem Denken mit besonderem Gewicht auf computergestützter Wissensgewinnung.
  2. Die Aneignung und Vertiefung von Fachkompetenz in der Kombination mathematisch-informatischer und anwendungswissenschaftlicher Expertise geht einher mit der systematischen Entwicklung überfachlicher Fähigkeiten sowie Schlüsselqualifikationen. Anhand von Vorträgen und Berichten lernen die Studenten, diese Expertise und Qualifikationen schriftlich oder mündlich in fachlich angemessener Form adressatenbezogen zu vertreten. In Praktikums- und Übungsgruppen und bei der Betreuung von Tutorien lernen sie, mit Gender- und Diversityaspekten umzugehen. Bei der Mitarbeit in den in der Regel international zusammengesetzten Forschungsgruppen der beteiligten Fachbereiche lernen die Studentinnen und Studenten zum Beispiel, kulturelle Unterschiede zu berücksichtigen.

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die Studienfachberatung wird durch die Professorinnen und Professoren, die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang anbieten, zu den regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt.
  3. Ein Beratungsgespräch mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen des 1. Fachsemesters wird dringend empfohlen. Die individuelle Studiengangsplanung, insbesondere die Planung des Synchronisierungsbereichs, des Bereichs Scientific Computing und die Ausrichtung des Spezialisierungsbereichs sollen beraten werden. Dazu werden ausreichend Termine angeboten und in geeigneter Form rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 5 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der von der Gemeinsamen Kommission für den gemeinsamen Masterstudiengang Computational Sciences des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, des Fachbereichs Geowissenschaften, des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin für den Masterstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 6 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.

§ 7 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

  1. Im Masterstudiengang sind insgesamt Leistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten (LP) nachzuweisen. Der Masterstudiengang gliedert sich in:

    1. Synchronisierungsbereich im Umfang von 30 LP,
    2. Bereich Scientific Computing im Umfang von 30 LP,
    3. Spezialisierungsbereich im Umfang von 30 LP und
    4. die Masterarbeit mit begleitendem Kolloquium im Umfang von 30 LP.
  2. Der Synchronisierungsbereich im Umfang von 30 LP dient der jeweilig fachlichen Ergänzung der Kompetenzprofile der Studentinnen und Studenten mit unterschiedlichem Zugang. Der Synchronisierungsbereich enthält folgende fachliche Angebote:

    1. Chemie
      • Modul: Einführung in die Molekülspektroskopie (5 LP)
      • Modul: Einführung in die Theoretische Chemie (5 LP)
      • Modul: Quantenmechanische Beschreibung von Atomen und chemischer Bindung (10 LP)
    2. Geographische Wissenschaften
      • Modul: Grundlagen der Fernerkundung und digitalen Bildverarbeitung (5 LP)
      • Modul: Grundlagen der Hydro- und Klimageographie (5 LP)
      • Modul: Grundlagen von geographischen Informationssystemen (5 LP)
    3. Geologische Wissenschaften
      • Modul: Synchronisierung Erde (10 LP)
    4. Informatik
      • Modul: Complex Algorithms A (15 LP)
      • Modul: Computer Science and Data Structures A (15 LP)
      • Modul: Computer Science and Functional Programming A (15 LP)
      • Modul: Computer Science and Object-Oriented Programming A (15 LP)
    5. Mathematik
      • Modul: Introduction to Mathematical Numerics A (15 LP)
      • Modul: Numerics of ODEs and numerical linear algebra A (15 LP)
      • Modul: Numerics of partial differential equations A (15 LP)
      • Modul: Synchronisierung Mathematik (15 LP)
    6. Meteorologie
      • Modul: Dynamik der Atmosphäre (8 LP)
      • Modul: Einführung in die Dynamik der Atmosphäre (7 LP)
      • Modul: Grundlagen der Synoptischen Meteorologie (7 LP)
    7. Physik
      • Modul: Computational Statistical Physics I A (15 LP)
      • Modul: Computational Statistical Physics II A (15 LP)
      • Modul: Einführung in die Quantenmechanik (10 LP)

    Im Synchronisierungsbereich ist das Modul „Computational Sciences“ (15 LP) verpflichtend zu absolvieren. Zudem sind Module im Umfang von insgesamt 15 LP entsprechend den jeweiligen Vorkenntnisse wie folgt zu absolvieren:

    1. Studentinnen und Studenten mit einem Abschluss in einem Bachelorstudiengang Chemie, Geographische Wissenschaften oder Geologische Wissenschaften mit der Modulsequenz Naturwissenschaftliches Grundwissen mit chemisch-biologischer Betonung absolvieren folgendes Modul:
      • Modul: Synchronisierung Mathematik (15 LP).
    2. Studentinnen und Studenten mit einem Abschluss in einem Bachelorstudiengang Mathematik, Informatik oder Ingenieurswissenschaften müssen Module im Gesamtumfang von 15 LP aus den folgenden fachlichen Angeboten, die oben in Satz 2 konkretisiert werden, wählen und absolvieren:
      • Chemie
      • Geographische Wissenschaften
      • Geologische Wissenschaften
      • Meteorologie
      • Physik.
    3. Studentinnen und Studenten mit einem Abschluss in einem Bachelorstudiengang Physik müssen Module im Gesamtumfang von 15 LP aus den folgenden fachlichen Angeboten, die oben in Satz 2 konkretisiert werden, wählen und absolvieren:
      • Geographische Wissenschaften
      • Geologische Wissenschaften
      • Informatik
      • Mathematik
      • Meteorologie.
    4. Studentinnen und Studenten mit einem Abschluss in einem Bachelorstudiengang Meteorologie müssen Module im Gesamtumfang von 15 LP aus den folgenden fachlichen Angeboten, die oben in Satz 2 konkretisiert werden, wählen und absolvieren:
      • Chemie
      • Geographische Wissenschaften
      • Geologische Wissenschaften
      • Informatik
      • Mathematik
      • Physik.
    5. Studentinnen und Studenten mit einem Abschluss in einem Bachelorstudiengang Geologische Wissenschaften mit der Modulsequenz Naturwissenschaftliches Grundwissen mit mathematisch-physikalischer Betonung müssen Module im Gesamtumfang von 15 LP aus den folgenden fachlichen Angeboten, die oben in Satz 2 konkretisiert werden, wählen und absolvieren:
      • Chemie
      • Informatik
      • Mathematik
      • Meteorologie
      • Physik.
  3. Im Bereich Scientific Computing sind zwei Module im Umfang von insgesamt 30 LP zu wählen und zu absolvieren. Eines der Module ist in der Variante A, das andere in der Variante B zu wählen. Es darf nicht dasselbe Modul in der Variante A und B gewählt werden.

    1. In der Informatik werden folgende Module angeboten:
      • Modul: Complex Algorithms A (15 LP) oder Modul: Complex Algorithms B (15 LP),
      • Modul: Computer Science and Data Structures A (15 LP) oder Modul: Computer Science and Data Structures B (15 LP),
      • Modul: Computer Science and Functional Programming A (15 LP) oder Modul: Computer Science and Functional Programming B (15 LP),
      • Modul: Computer Science and Object-Oriented Programming A (15 LP) oder Modul: Computer Science and Object-Oriented Programming B (15 LP).
    2. In der Numerik werden folgende Module angeboten:
      • Modul: Introduction to Mathematical Numerics A (15 LP) oder Modul: Introduction to Mathematical Numerics B (15 LP),
      • Modul: Numerics of ODEs and numerical linear algebra A (15 LP) oder Modul: Numerics of ODEs and numerical linear algebra B (15 LP),
      • Modul: Numerics of partial differential equations A (15 LP) oder Modul: Numerics of partial differential equations B (15 LP).
    3. In der Statistik werden folgende Module angeboten:
      • Modul: Computational Statistical Physics I A (15 LP) oder Modul: Computational Statistical Physics I B (15 LP),
      • Modul: Computational Statistical Physics II A (15 LP) oder Modul: Computational Statistical Physics II B (15 LP).
  4. Für die Wahl des Spezialisierungsbereichs werden drei verschiedene Bereiche im Umfang von 30 LP angeboten: Molecular Sciences, Geosciences und Atmospheric Sciences. Hiervon ist ein Spezialisierungsbereich bis zu Beginn des 2. Fachsemesters zu wählen und beim Prüfungsausschuss anzumelden. Insgesamt kann nur ein Modul Forschungsprojekt (A bis E) gewählt werden. Die Absolvierung von Modulen aus anderen Masterstudiengängen der Freien Universität Berlin oder anderer Hochschulen kann nach Antrag beim Prüfungsausschuss im Einzelfall für den Spezialisierungsbereich gestattet werden, sofern die Studentinnen und Studenten einen Zugang zu diesen Modulen erhalten. Die Wahl von Modulen verschiedener Spezialisierungsrichtungen ist nicht möglich.

    1. Spezialisierungsbereich Molecular Sciences:

      1. Pflichtteil: Folgende Module im Umfang von insgesamt 10 LP sind zu absolvieren:
        • Modul: Molecular Simulation I (5 LP) und
        • Modul: Quantenchemie (5 LP).
      2. Wahlpflichtteil: Aus den folgenden Modulen sind Module im Umfang von insgesamt 20 LP zu wählen und zu absolvieren:
        • Modul: Dichtefunktionaltheorie (5 LP),
        • Modul: Forschungsprojekt A (5 LP) oder Modul: Forschungsprojekt E (10 LP),
        • Modul: Forschungsseminar computational sciences (5 LP),
        • Modul: Markov Modeling (5 LP),
        • Modul: Molecular Simulation II (5 LP),
        • Modul: Quantenchemische Korrelationsmethoden (5 LP),
        • Modul: Quantenreaktionsdynamik (5 LP),
        • Modul: Selected topics in applied computational sciences (5 LP) und/oder
        • Modul: Selected topics in theoretical computational sciences (5 LP).

      Für die Module „Quantenchemie“ (5 LP), „Dichtefunktionaltheorie“ (5 LP), „Quantenchemische Korrelationsmethoden“ (5 LP) und „Quantenreaktionsdynamik“ (5 L wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin verwiesen.

    2. Spezialisierungsbereich Geosciences:

      1. Pflichtteil: Folgende Module im Umfang von insgesamt 12 LP sind zu absolvieren:
        • Modul: Physik der Erde I (6 LP) und
        • Modul: Seismik II (6 LP).
      2. Wahlpflichtteil: Aus den folgenden Modulen sind Module im Umfang von insgesamt 18 LP zu wählen und zu absolvieren:
        • Modul: Dynamik der Erde (6 LP),
        • Modul: Forschungsprojekt A (5 LP) oder Modul: Forschungsprojekt C (7 LP),
        • Modul: Forschungsseminar computational sciences (5 LP),
        • Modul: Physik der Erde II (6 LP),
        • Modul: Selected topics in applied computational sciences (5 LP),
        • Modul: Selected topics in theoretical computational sciences (5 LP) und/oder
        • Modul: Thermodynamik und Kinetik von geologischen Prozessen (6 LP).

      Für die Module „Physik der Erde I“ (6 LP), „Seismik II“ (6 LP), „Dynamik der Erde“ (6 LP), „Physik der Erde II“ (6 LP) und „Thermodynamik und Kinetik von geologischen Prozessen“ (6 LP) wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geologische Wissenschaften des Fachbereichs Geowissenschaften der Freien Universität verwiesen.

    3. Spezialisierungsbereich Atmospheric Sciences:

    4. Pflichtteil: Folgendes Modul im Umfang von 8 LP ist zu absolvieren:
      • Modul: Wetter- und Klimadiagnose (8 LP).
    5. Wahlpflichtteil: Aus den folgenden Modulen sind Module im Umfang von insgesamt 22 LP zu wählen und zu absolvieren:

      • Modul: Forschungsprojekt B (6 LP) oder Modul: Forschungsprojekt D (9 LP),
      • Modul: Forschungsseminar computational sciences (5 LP),
      • Modul: Klimavariabilität und -modelle (8 LP),
      • Modul: Modelle für Wetter und Umwelt (8 LP),
      • Modul: Satellitenmeteorologie (8 LP),
      • Modul: Selected topics in applied computational sciences (5 LP),
      • Modul: Selected topics in theoretical computational sciences (5 LP),
      • Modul: Theoretische Meteorologie I (8 LP) und/oder
      • Modul: Theoretische Meteorologie II (8 LP).

      Für die Module „Wetter- und Klimadiagnose“ (8 LP), „Klimavariabilität und -modelle“ (8 LP), „Modelle für Wetter und Umwelt“ (8 LP), „Satellitenmeteorologie“ (8 LP „Theoretische Meteorologie I“ (8 LP) und „Theoretische Meteorologie II“(8 LP) wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Meteorologie des Fachbereichs Geowissenschaften der Freien Universität verwiesen.

  5. Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Masterstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1.

  6. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im Masterstudiengang unterrichten die exemplarischen Studienverlaufspläne in Anlage 2.
  7. Die gemäß Abs. 2 bis 4 wählbaren Module dürfen nicht mit Modulen, die bereits im Bachelorstudiengang absolviert wurden, übereinstimmen. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der Prüfungsausschuss; die Klärung soll vor Absolvierung des fraglichen Moduls vorgenommen werden.

§ 8 Lehr- und Lernformen

  1. Im Rahmen des Lehrangebots für den Masterstudiengang werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:
    1. Vorlesung (V): Vorlesungen dienen der Vermittlung der theoretischen Grundlagen der jeweiligen Schwerpunkte, vermitteln Theorien und Methoden der Analyse und setzen sich kritisch mit dem Stand der Computerwissenschaften auseinander.
    2. Grundkurs (GK): Grundkurse haben einführenden oder grundlegenden Charakter. Die vorrangige Lehrform ist der Vortrag der jeweiligen Lehrkraft im Präsenzunterricht sowie von ihr moderierte Gespräche und Diskussionen zu grundlegenden Themen, Problemen oder Fragestellungen.
    3. Seminar (S): Seminare dienen der Erörterung methodischer Fragen und setzen sich kritisch mit den Anwendungsmöglichkeiten und Einsatzgebieten auseinander.
    4. Projektseminar (PS): Projektseminare dienen der intensiven Auseinandersetzung mit einem exemplarischen Themenbereich und der Einübung selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens. Es werden unter Anleitung einer Lehrkraft Lehrinhalte von Studentinnen und Studenten in Projektarbeit auf ein konkretes Problem der Computerwissenschaften angewendet. Die Ergebnisse werden aufgearbeitet, präsentiert und diskutiert. Der Selbststudienanteil ist höher als im Seminar.
    5. Laborpraktikum (LaP): Laborpraktika dienen der praktischen Anwendung von neu erworbenem Wissen und methodischen Fähigkeiten im Bereich Labormethoden.
    6. Praktikum (P): Praktika dienen der selbstständigen Erarbeitung von Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten an ausgewählten Objekten mit geeigneten Methoden und ermöglichen das Erlernen von praktisch-handwerklichen und analytischen Fähigkeiten.
    7. Übung (Ü): Übungen dienen der Vermittlung von Arbeitstechniken, Praxis- oder Computerkenntnissen.
    8. Seminar am PC (SPC): Seminare am PC dienen der Übung und Vertiefung von theoretischen Lehrinhalten anhand von Computersimulationen.
  2. Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über die zentralen E-Learning-Anwendungen der Freien Universität Berlin angeboten und von den Studentinnen und Studenten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet. Blended Learning kann in der Durchführungsphase (Austausch und Diskussion von Lernobjekten, Lösung von Aufgaben, Intensivierung der Kommunikation zwischen den Lernenden und Lehrenden) bzw. in der Nachbereitungsphase (Lernerfolgskontrolle, Transferunterstützung) eingesetzt werden.

§ 9 Masterarbeit

  1. Die Masterarbeit sollzeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Gebiet der Computational Sciences auf fortgeschrittenem wissenschaftlichen Niveau selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse angemessen schriftlich und mündlich darzustellen, wissenschaftlich einzuordnen und zu dokumentieren.
  2. Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Masterarbeit zugelassen, wenn sie bei Antragstellung nachweisen, dass sie
    1. im Masterstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und
    2. bereits alle Module des Synchronisierungsbereichs im Umfang von 30 LP und Module im Masterstudiengang im Umfang von insgesamt 60 LP oder mehr erfolgreich absolviert haben.
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Masterarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Masterarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Masterarbeit aus. Die Studentinnen und Studenten erhalten Gelegenheit eigene Themenvorschläge zu machen, ein Anspruch auf deren Umsetzung besteht nicht. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Masterarbeit soll etwa 30 bis 80 Seiten umfassen. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 23 Wochen. Sie soll in englischer Sprache abgefasst werden. War eine Studentin oder ein Student über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Masterarbeit neu erbracht werden muss. Die Prüfungsleistung hinsichtlich der Masterarbeit gilt für den Fall, dass der Prüfungsausschuss eine erneute Erbringung verlangt, als nicht unternommen.
  6. Die Masterarbeit wird durch ein Kolloquium begleitet, das in der Regel in der zugeordneten Arbeitsgruppe stattfindet. Die Studentinnen und Studenten sollen einmal einen ca. 30-minütigen Vortrag über den Fortgang ihrer Masterarbeit halten.
  7. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Masterarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Masterarbeit ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form im Portable-Document-Format (PDF) abzugeben. Die PDF-Datei muss den Text maschinenlesbar, nicht nur grafisch enthalten und darf keine Rechtebeschränkung aufweisen.
  8. Die Masterarbeit ist innerhalb von vier Wochen von zwei vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungsberechtigten mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Dabei soll die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit eine oder einer der Prüfungsberechtigten sein. Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass das Gutachterpaar sowohl den Spezialisierungsbereich als auch die mathematisch/informatischen Grundlagen inhaltlich vertritt. Bei einer Differenz von 2,0 oder mehr zwischen den Noten der zwei Gutachten wird ein drittes Gutachten eingeholt.
  9. Die Masterarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Masterarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

§ 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Falle des Nichtbestehens dürfen die Masterarbeit einmal, sonstige studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal wiederholt werden.
  2. Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen inForm einer Klausur dürfen einmalig zur Notenverbesserung in einer Nachklausur, die spätestens in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 11 Elektronische Prüfungsleistungen

  1. Bei elektronischen Prüfungsleistungen erfolgt die Durchführung und Auswertung unter Verwendung von digitalen Technologien.
  2. Vor einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Eignung dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern festzustellen.
  3. Die Authentizität des Urhebers und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür werden die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft der Studentin oder dem Studenten zugeordnet. Es istzu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.
  4. Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der geprüften Studentin oder des geprüften Studenten von einer Prüferin oder einem Prüfer zu überprüfen.

§ 12 Auslandsstudium

  1. Den Studentinnen und Studenten wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die für den Masterstudiengang anrechenbar sind.
  2. Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Studenten, der oder dem Vorsitzenden des für den Masterstudiengang zuständigen Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle an der Zielhochschule über die Dauer des Auslandsstudiums, über die im Rahmen des Auslandsstudiums zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Masterstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen sowie gleichwertige Leistungen werden angerechnet.
  3. Es wird empfohlen, das Auslandsstudium während des 2. oder 3. Fachsemesters des Masterstudiengangs zu absolvieren.

§ 13 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass die gemäß den §§ 7 und 9 dieser Ordnung geforderten Leistungen erbracht worden sind.
  2. Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die Studentin oder der Student an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Masterstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigen den Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schweben den Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hochschulgrad Master of Science (M. Sc.) verliehen. Die Studentinnen und Studenten erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 3 und 4), sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) erstellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versionen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.


  1. Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 9. Februar 2016 bestätigt worden.