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Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Studienordnung

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin am 3. Juli 2013 die folgende Studienordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erlassen: 1

Anlagen

  • Anlage 1: Modulbeschreibungen
  • Anlage 2: Exemplarische Studienverlaufspläne (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiengangs Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang) auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang vom 3. Juli 2013.

§ 2 Qualifikationsziele

  1. Die Absolventinnen und Absolventen können mathematische Probleme erkennen, bearbeiten und aufgrund ihrer Kompetenz im Umgang mit Computersystemen und mathematischer Software algorithmisch lösen. Sie sind in der Lage, ein breites Spektrum von Problemstellungen aus Wissenschaft, Technik oder Wirtschaft auf die Anwendbarkeit von Mathematik zu untersuchen und gegebenenfalls mathematisch zu modellieren, geeignete Lösungswege zu finden und die entsprechenden mathematischen Ergebnisse im Anwendungskontext in unterschiedlichem Maße auch unter interdisziplinären Gesichtspunkten zu interpretieren. Sie sehen die Mathematik in der Dynamik ihrer Entwicklung und können die Impulse zu dieser Entwicklung, die von verschiedenen Anforderungen anderer Disziplinen, von den Fortschritten der mathematischen Forschung und der Tendenz zur Vereinheitlichung ausgehen, nachvollziehen.
  2. Die Absolventinnen und Absolventen sind zu wissenschaftlichem Denken und verantwortungsbewusstem Handeln befähigt. Sie besitzen kritische Urteilskraft, ein hohes Abstraktionsvermögen und sie verfügen über ein mehr oder weniger breites Wissen über die Bedeutung der Mathematik in anderen Fächern. Sie können selbstständig mit Fachliteratur arbeiten und fachlich kommunizieren, beherrschen eine exakte Arbeitstechnik und sind routiniert im Umgang mit modernen Informations- und Kommunikationssystemen. Sie sind in der Lage, im Team zu arbeiten und haben ein modernes Diversitätsverständnis.
  3. Die Absolventinnen und Absolventen sind für eine Berufstätigkeit als Mathematikerin oder Mathematiker (zum Beispiel bei Versicherungen oder in der Industrie) oder für einen weiterführenden Studiengang, insbesondere für den Masterstudiengang Mathematik, qualifiziert.

§ 3 Studieninhalte

  1. Das Fach Mathematik ist eine Grundlagen- und Querschnittsdisziplin mit starken Bezügen zu den Naturwissenschaften, der Technik, der Philosophie und der Wirtschaft. Es bietet in seiner Eigenständigkeit eine Ergänzung und Verbindung der genannten Fächer. Gegenstand des Studiums ist die Vermittlung mathematischer Grundkenntnisse und Arbeitsmethoden in Verbindung mit einer frei wählbaren wissenschaftlichen Disziplin in unterschiedlichem Umfang in Form eines Ergänzungsbereichs. Aufgabe im Bachelorstudium ist es, ein fächer- übergreifendes, mathematisches Arbeiten zu vermitteln und durch Erlernen spezieller Arbeitsmethoden (Modellierung konkreter Probleme, theoretische und numerische Lösungsmethoden) die Grundlagen für eine erfolgversprechende Tätigkeit auf dem Gebiet der Mathematik zu legen.
  2. Absolventen sollen in der Lage sein, Problemstellungen aus anwendungsrelevanten Bereichen zu modellieren und ihre Ergebnisse Wissenschaftlern anderer Fachrichtungen erläutern zu können.

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
  2. Die Studienfachberatung wird durch die Professorinnen und Professoren des Instituts für Mathematik zu den regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt. Den Studentinnen und Studenten wird empfohlen, in jedem Semester mindestens einmal die Studienfachberatung aufzusuchen und über den erreichten Leistungsstand sowie die Planung des weiteren Studienverlaufs zu sprechen.
  3. Jeder Studentin und jedem Studenten ist eine persönliche Studienberaterin oder ein persönlicher Studienberater aus dem Kreis der hauptberuflich tätigen Professoren und Professorinnen zugeordnet. Diese Zuordnung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gemacht. Sie hängt vom Anfangsbuchstaben des Familiennamens der Studentin oder des Studenten ab.

§ 5 Lehr- und Lernformen

Es werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:

  1. Seminare dienen der aktiven Auseinandersetzung der Studentinnen und Studenten mit der aktuellen Forschung. Auf Grundlage deutsch- und fremdsprachiger Originalarbeiten und eigenständiger Literaturrecherche erarbeiten sich Studentinnen und Studenten unter Anleitung der Dozentin oder des Dozenten anspruchsvolle mathematische Sachverhalte und stellen ihre Ergebnisse in mündlicher und schriftlicher Form vor.
  2. In Vorlesungen werden mathematische Begriffe und Strukturen durch eine Dozentin oder einen Dozenten vermittelt.
  3. In Übungen verfestigen die Studentinnen und Studenten das Gelernte durch selbstständiges Lösen von Aufgaben und die Präsentation der Ergebnisse in kleinen Gruppen. Dabei werden unter Anleitung der Dozentin oder des Dozenten auch ein modernes Diversivitätsverständnis sowie Team-, Kommunikations- und Transferfähigkeiten entwickelt.
  4. Seminaristische Übungen dienen der Vermittlung von methodischen Kenntnissen zur Anwendung in einem abgegrenzten Stoffgebiet. Dies geschieht oft durch direkte Arbeit mit Problemstellungen, die sich im Anwendungskontext ergeben.
  5. Ein Projektmodul/Projekt dient der Aneignung von praktischen Handlungskompetenzen. Über einen festgelegten Zeitraum bearbeiten Studierende eigenständig ein internes oder externes Projekt. Die vorrangige Lehrform ist die Betreuung bei der Planung und der Durchführung.
  6. Das Berufspraktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung bzw. das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Tätigkeiten in einer Organisation, in einem Arbeitsprozess oder einer Institution.Die Lehrform entspricht dem betreuten externen Praktikum im Sinne der Kapazitätsverordnung.

§ 6 Aufbau und Gliederung

  1. Der Bachelorstudiengang im Umfang von 180 Leistungspunkten (LP) gliedert sich in
    1. das Kernfach Mathematik im Umfang von 120 bis 130 LP einschließlich der Bachelorarbeit im Umfang von 12 LP,
    2. den Ergänzungsbereich im Umfang von 20 bis 30 LP und
    3. den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) im Umfang von 30 LP.
  2. Das Kernfach Mathematik gliedert sich in einen Grundlagenbereich im Umfang von 83 LP und einen Vertiefungsbereich im Umfang von 25 bis 35 LP. Im Rahmen des Kernfachs ist ferner die Bachelorarbeit und zugehörige mündliche Präsentation der Ergebnisse im Umfang von insgesamt 12 LP zu absolvieren.
  3. Der Grundlagenbereich im Umfang von 83 LP umfasst folgende Module:
    • Analysis I (10 LP)
    • Analysis II (10 LP)
    • Analysis III (11 LP)
    • Lineare Algebra I (10 LP)
    • Lineare Algebra II (10 LP)
    • Computerorientierte Mathematik I (5 LP)
    • Computerorientierte Mathematik II (5 LP)
    • Stochastik I (10 LP)
    • Numerik I (12 LP).
  4. Der Vertiefungsbereich im Umfang von 25 bis 35 LP umfasst ein Pflichtmodul im Umfang von 5 LP und Module des Wahlbereichs im Umfang von 20 bis 30 LP wie folgt:
  5. Pflichtmodul: Wissenschaftliches Arbeiten in der Mathematik (5 LP)
  6. Wahlbereich: Es sind Module im Umfang von 20 bis 30 LP zu wählen:
    1. Aus folgenden Modulen können bis zu drei Module gewählt und absolviert werden:
      • Algebra und Zahlentheorie (10 LP)
      • Höhere Analysis (10 LP)
      • Elementargeometrie (10 LP)
      • Geometrie (10 LP)
      • Funktionalanalysis (10 LP)
      • Funktionentheorie (10 LP)
      • Stochastik II (10 LP)
      • Mathematisches Projekt (10 LP)
      • Datenstrukturen und Datenabstraktion mit Anwendung (10 LP)
      • Aktuelle Themen der Mathematik (5 LP)
      • Spezialthemen der Mathematik (10 LP)
      • Spezialthemen der reinen Mathematik (5 LP)
      • Spezialthemen der angewandten Mathematik (5 LP)
    2. Aus den folgenden Modulen kann ein Modul gewählt und absolviert werden:
      • Differentialgleichungen I (10 LP)
      • Diskrete Mathematik I (10 LP)
      • Algebra I (10 LP)
      • Numerik II (10 LP)
      • Differentialgeometrie I (10 LP)
      • Topologie I (10 LP)
      • Visualisierung (10 LP)
      • Höhere Algorithmik mit Anwendung (10 LP)
  7. Über Inhalte und Qualifikationsziele, Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module die Modulbeschreibungen in der Anlage 1. Für die Module „Differentialgleichungen I“,„Diskrete Mathematik I“,„Algebra „Numerik II“, „Differentialgeometrie I“, „Topologie I „Visualisierung“ wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwiesen.
  8. Über den empfohlenen Verlauf des Studiums unterrichten die exemplarischen Studienverlaufspläne in der Anlage 2.

§ 7 Ergänzungsbereich

  1. Im Rahmen des Ergänzungsbereichs werden Module im Umfang von 20 bis 30 LP aus einem gewählten 30-LP-Modulangebot einer anderen wissenschaftlichen Disziplin absolviert. Als Ergänzungsbereich ist insbesondere Informatik zu empfehlen. Ferner sind Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Ökonometrie, Statistik, oder Philosophie geeignete Ergänzungsbereiche. Auf die jeweils geltenden Fassungen der Studien- und Prüfungsordnungen für das gewählte 30-LP-Modulangebot wird verwiesen.
  2. Auch Disziplinen, in denen kein 30-LP-Modulangebot vorhanden ist, kommen für den Ergänzungsbereich in Betracht, wenn es eine entsprechende Vereinbarung über die wählbaren Module und über zugehörige Kontingentvereinbarungen zwischen dem dafür zuständigen Fachbereich und dem Fachbereich Mathematik und Informatik gibt. Hierunter fallen Physik und Chemie. Die Wahl des Ergänzungsbereichs bedarf in diesen Fällen der vorherigen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

§ 8 Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung

  1. Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) erwerben die Studentinnen und Studenten über die fachwissenschaftlichen Studien hinaus eine breitere wissenschaftliche Bildung und weitere berufsfeldbezogene Kompetenzen zur Vorbereitung auf qualifikationsadäquate, auch international ausgerichtete berufliche Tätigkeiten nach dem Studium.
  2. Die Module des Studienbereichs ABV werden in der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV und PO-ABV) sowie dieser Studien- und Prüfungsordnung beschrieben.
  3. Der Studienbereich ABV im Umfang von 30 LP umfasst ein obligatorisches Berufspraktikum sowie unterschiedliche Kompetenzbereiche, die berufsrelevante Qualifikationsfelder abdecken. Aus den folgenden Modulen sind Module im Umfang von insgesamt 30 LP zu wählen und zu absolvieren:

    1. Kompetenzbereich Fachnahe Zusatzqualifikationen:

      1. Pflichtmodul:
        • Kommunikation über Mathematik (5 LP)
      2. Module im Umfang von 5 bis 10 LP aus den folgenden Modulen:
        • Computeralgebra (5 LP)
        • Statistik-Software (CoSta) (5 LP)
        • Einführung in die Visualisierung (5 LP)
        • Panorama der Mathematik (10 LP)
        • Programmierung (5 LP)
        • Planung, Durchführung und Analyse eines Tutoriums (5 LP)

      Ferner sind im Rahmen der Module des Kompetenzbereichs „Fachnahe Zusatzqualifikationen“ gemäß Nr. 1 Buchst. b) alle Module wählbar, die im Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Studienbereich ABV vorgesehen sind; auf die entsprechende Studien- und Prüfungsordnung wird verwiesen.

    2. Frei wählbare Module in anderen Kompetenzbereichen im Umfang von 5, 10 oder 15 LP und

    3. das Berufspraktikum im Umfang von 5, 10 oder 15 LP.
  4. Das Berufspraktikum ist in einem dafür geeigneten Betrieb, an einer außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtung oder an einer anderen geeigneten Praktikumsstätte zu absolvieren. Es soll den Studentinnen und Studenten einen Einblick in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder eröffnen und sie mit den Anforderungen der Praxis konfrontieren. Es dient zur Überprüfung der erworbenen Kenntnisse und hat damit eine Orientierungsfunktion für eine zielorientierte und berufsqualifizierende Ausrichtung des Studiums. Die Beratung zu den allgemeinen Regelungen zur Durchführung des Berufspraktikums und die Unterstützung bei der Suche eines Praktikumsplatzes werden von der oder dem Praktikums-Beauftragten des Fachbereichs durchgeführt. Es wird empfohlen, das in dieser Ordnung beschriebene Modul „Berufspraktikum“ im Umfang von 10 LP zu absolvieren. Alternativ können auch die zentralen Praktikumsmodule im Umfang von 5, 10 oder 15 LP gemäß StO-ABV und PO-ABV absolviert werden.

  5. Die Module gemäß Abs. 3 und darin erbrachte Leistungen dürfen nicht mit Modulen und Leistungen des Kernfachs und den gewählten Modulangeboten aus anderen fachlichen Bereichen übereinstimmen.

§ 9 Auslandsstudium

  1. Den Studentinnen und Studenten wird ein Auslandsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) erbracht werden, die für diesen Studiengang und ergänzende Studienbereiche anrechenbar sind. Die Anrechnung auf die Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.
  2. Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Studenten, der oder dem Studiengangsbeauftragten sowie der zuständigen Stelle an der Zielhochschule mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des für den Bachelorstudiengang zuständigen Prüfungsausschusses über die Dauer des Auslandsaufenthalts und über die im Rahmen des Auslandsaufenthalts zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Bachelorstudiengang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeordneten Leistungspunkte vorausgehen. Vereinbarungsgemäß erbrachte und alle gleichwertigen Leistungen werden angerechnet.
  3. Die oder der Beauftragte für Stipendienprogramme unterstützt die Studentinnen und Studenten bei der Planung und Vorbereitung des Auslandsstudiums.
  4. Als geeigneter Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt wird das fünfte Fachsemester empfohlen.
  5. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, das Berufspraktikum im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes zu absolvieren. Dazu berät die oder der Praktikumsbeauftragte.

§ 10 Inkrafttreten und Übergangsregelung

  1. Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig trittdie Studienordnung für den Bachelorstudiengang vom 19. Mai 2010 (FU-Mitteilungen 39/2010, S. 990) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliertwerden. Studentinnen und Studenten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert wurden, setzen das Studium auf der Grundlage der Studienordnung gemäß Abs. 2 fort, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums auf der Grundlage dieser Ordnung bei dem zuständigen Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf den Antrag hin erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss, soweit erforderlich, über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen bei der Ermittlung der Gesamtnote oder deren Anrechnung auf nach Maßgabe der vorliegenden Ordnung zu erbringende Leistungen nach den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studienordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2016 gewährleistet.

Prüfungsordnung

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin am 3. Juli 2013 die folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erlassen: 2

Anlagen

  • Anlage 1: Leistungen, Zugangsvoraussetzungen, Teilnahmepflichten und Leistungspunkte
  • Anlage 2: Zeugnis (Muster) (!TODO missing)
  • Anlage 3: Urkunde (Muster) (!TODO missing)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren der Leistungserbringung im Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang).

§ 2 Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang Mathematik eingesetzte Prüfungsausschuss.

§ 3 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs beträgt sechs Semester.

§ 4 Umfang der Leistungen

  1. Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind Prüfungs- und Studienleistungen (Leistungen) im Umfang von 180 Leistungspunkten (LP) nachzuweisen, davon
    • 120 bis 130 LP im Kernfach Mathematik, davon 12 LP für die Bachelorarbeit mit mündlicher Präsentation,
    • 20 bis 30 LP im Ergänzungsbereich und
    • 30 LP im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV).
  2. Die in den Modulen zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Zugangsvoraussetzungen für die einzelnen Module, Angaben über die Pflicht zu regelmäßiger Teilnahme an den Lehr- und Lernformen sowie die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte sind der Anlage 1 zu entnehmen. Für die Module „Differentialgleichungen I“, „Diskrete Mathematik I“, „Algebra I“, „Numerik II“, „Differentialgeometrie I“, „Topologie I” und „Visualisierung“ wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mathematik verwiesen. Die Module des Studienbereichs ABV werden in der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV und PO-ABV) sowie dieser Studien- und Prüfungsordnung beschrieben.

§ 5 Bachelorarbeit

  1. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein mathematisches Thema selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden in einer vorgegebenen Zeit zu bearbeiten, die Ergebnisse schriftlich und mündlich darzustellen und wissenschaftlich einzuordnen.
  2. Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie
    1. im Bachelorstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind,
    2. Module im Umfang von 60 LP im Kernfach Mathematik erfolgreich absolviert haben.
  3. Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.
  4. Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.
  5. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt einschließlich der Anfertigung des Ergebnisberichtes zwölf Wochen.
  6. Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten drei Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlichzu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
  7. Die Bachelorarbeit ist in maschinenschriftlicher Form in dreifacher Ausfertigung als gebundenes Exemplar einzureichen. Außerdem ist die Arbeit in elektronischer Form (in einem vom Prüfungsbüro benannten Standardformat) vorzulegen.
  8. Die Bachelorarbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer und einer oder einem weiteren Prüfungsberechtigten, die oder den der Prüfungsausschuss bestellt, innerhalb von vier Wochen mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Mindestens eine dieser beiden Bewertungen soll von einer prüfungsberechtigten Lehrkraft sein, die am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin hauptberuflich beschäftigt ist.
  9. Die Ergebnisse der Bachelorarbeit werden in einer Präsentation vorgestellt, wissenschaftlich eingeordnet und verteidigt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Präsentation ist das Bestehen der Bachelorarbeit. Die mündliche Präsentation schließt sich so bald wie möglich der Abgabe der Bachelorarbeit an. Der Termin wird rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gegeben.
  10. Die mündliche Präsentation dauert etwa 30 Minuten und besteht aus einer Darstellung der Bachelorarbeit durch die Kandidatin oder den Kandidaten (etwa 15 Minuten) und einer anschließenden Diskussion und Befragung (etwa 15 Minuten). Der Vortrag und die Diskussion sind fachbereichsöffentlich.
  11. Die mündliche Präsentation der Bachelorarbeit wird in der Regel von denjenigen Prüfungsberechtigten abgenommen, die die Bachelorarbeit bewertet haben.
  12. Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche Teil der Bachelorarbeit als auch die mündliche Präsentation mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Die zusammengefasste Note für die Bachelorarbeit ergibt sich zu fünf Sechsteln aus der Note für den schriftlichen Teil der Bachelorarbeit und zu einem Sechstel aus der Note für die mündliche Präsentation.

§ 6 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Im Fall des Nichtbestehens dürfen die Bachelorarbeit und die Präsentation der Ergebnisse einmal wiederholt werden.
  2. Prüfungsleistungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen im Falle des Nichtbestehens dreimal wiederholt werden; diese Regelung findet erst ab dem in § 24 Abs. 4 RSPO genannten Zeitpunkt Anwendung. Der letztmögliche Wiederholungsversuch wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Wird auch der letztmögliche Wiederholungsversuch ohne Erfolg abgelegt, ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden.
  3. Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen in Form einer Klausur dürfen einmalig zur Notenverbesserung in einer Nachklausur, die spätestens in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen isteine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 7 Studienabschluss

  1. Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass
    1. die gemäß § 6 der Studienordnung in Verbindung mit 4 dieser Ordnung geforderten Leistungen erbracht worden sind,
    2. die Bachelorarbeit an der Freien Universität Berlin bestanden worden ist.
  2. Der Studienabschluss istausgeschlossen, wenn die Studentin oder der Student an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistungen endgültig nicht erbracht oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
  3. Dem Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vorliegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
  4. Aufgrund des abgeschlossenen Studiums erhält die Studentin oder der Student ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 2 und 3) sowie ein Diploma Supplement (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestandteilen (Transcript of Records) erstellt. Auf Antrag werden zusätzlich erbrachte Leistungen im Transcript of Records aufgenommen. Ferner werden auf Antrag englische Versionen von Zeugnis, Urkunde und Zeugnisergänzung ausgehändigt.

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsregelung

  1. Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.
  2. Gleichzeitig trittdie Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang vom 19. Mai 2010 (FU-Mitteilungen 39/2010, S. 1034) außer Kraft.
  3. Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert werden. Studentinnen und Studenten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert wurden, erbringen die Leistungen auf der Grundlage der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Erbringung der Leistung auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung bei dem Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf Antrag erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnenen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu erbringende Prüfungsleistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Umschreibung ist nicht revidierbar.
  4. Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2016 gewährleistet.

  1. Das Präsidium der Freien Universität Berlin hat die vorliegende Ordnung am 26. August 2013 bestätigt. 

  2. Das Präsidium der Freien Universität Berlin hat die vorliegende Ordnung am 26. August 2013 bestätigt.